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KOMMENTAR ZUM ART. 30 BGB DER RUSS. FÖDERATION
Der zweite seit 1. März 1996 geltende Teil des BGB bildet heute das Grundgesetz für russische Unternehmer, in welchem (erstmals in der Geschichte der russischen Rechtsregelung von Wirtschaftsbeziehungen unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten Russlands) in hohem Masse die Erfahrungen ausländischer Gesetzgebungen verwendet wurden.
Schon bei der Erstellung des neuen BGB hat der Gesetzgeber versucht, die Regelung der Wirtschaftsbeziehungen auf die Gesetzesebene zu bringen und durch die Vereinheitlichung aller Rechtsnormen einen relativ breiten Kreis zivilrechtlicher Beziehungen zu reglementieren. Dafür war ein einheitliches, kodifiziertes Gesetz nämlich erforderlich. Zugleich war es nicht das Ziel des Gesetzgebers, jeden Schritt der Beteiligten an einer bürgerlichen Aktivität bis ins Detail zu reglementieren, da dies nicht nur nicht die Aufgabe des Gesetzes ist, sondern da kein Gesetz die gesamte Vielfältigkeit des Wirtschaftslebens umfassen kann.
Das heisst, dass alle durch das BGB nicht geregelten Geschäftsverhältnisse die Angelegenheit der Vertragspartner sind; sie sind berechtigt, nach ihrem Ermessen die Konditionen des abzuschliessenden Vertrages zu bestimmen.
Wie jedoch die Praxis des Geschäftsverkehrs zeigt, schützt die eingeräumte Selbstbestimmung die Partner nicht immer vor unangenehmen Überraschungen und Konflikten, die in erster Linie durch unqualifizierte Formulierung der erzielten Vereinbarungen entstehen.
Wie bekannt, werden z.Z die meisten Verträge entsprechend den allgemein üblichen Regeln geschlossen. Bei der Verwendung von Musterverträgen darf man jedoch nicht vergessen, dass die "Zuverlässigkeit" eines Vertrages im wesentlichen vom richtigen Verstehen und Anwenden der Normen des BGB abhängt. Das erlaubt eine in hohem Masse vollständige und detaillierte Reglementierung der Bestimmungen der erzielten Vereinbarung und auch das Vermeiden von Fehlern in der Vertragsaufstellung, die auf Grund einer unzureichend klaren und unzureichend vollständigen Ausarbeitung grosse Verluste zur Folge haben können.
Ich hoffe, dass die vorliegende Publikation, die einen Rechtskommentar zum Kaufvertrag zum Inhalt hat, nicht nur ein echtes Hilfsmittel bei der Aufstellung eines juristischen Dokuments, sondern auch eine zuverlässige Garantie des Schutzes der Unternehmerrechte auf der unermesslichen Weite der Vertragsfreiheit sein wird.
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