
|
IMMOBILIENPACHT IN SANKT-PETERSBURG
In St. Petersburg ist der Pachtgeber für als Staatseigentum eingetragene und nicht den staatlichen Betrieben als Wirtschaftsobjekte zur Verfügung gestellte Immobilien grundsätzlich das Komitee für die Verwaltung des Stadteigentums von St. Petersburg (KUGI). Gleichzeitig gibt es in der Praxis auch Pachtverträge, die von anderen staatlichen Machtorganen abgeschlossen wurden. Jedoch haben Verträge über die Pacht von staatlichem Eigentum, die mit anderen Pachtgebern abgeschlossen wurden, leicht Probleme und Streitigkeiten zur Folge, insbesondere bezüglich der Frage der Zuständigkeit dieser Pachtgeber für die Verpachtung von staatlichem Eigentum.
Zum Beispiel wurde in einem Fall zum Ermittlungsgegenstand vor dem Schiedsgericht, die Klärung der Frage, wer laut konkretem Pachtvertrag der Immobilie der Pachtgeber ist und wer berechtigt ist, nach Ablauf der Pachtfrist Ansprüche auf die Rückgabe des Objektes geltend zu machen. Und erst in dritter Instanz hat das Gericht den Kläger (das Komitee für staatliche Aufsicht, Nutzung und Schutz der Geschichts- und Kulturdenkmäler von St. Petersburg) als Pachtgeber anerkannt und dessen Forderung nach Rückgabe des Vermögens nach dem Ablauf der Pachtfrist stattgegeben.
Demzufolge hat der Pächter von staatlichem Vermögen in St. Petersburg beim Vertragsabschluss auf die Vollmacht des Vermögensverwalters bzw. Pachtgebers zur Nutzung von staatlichem Eigentums besonders zu achten. Da sehr oft beim Verpachten von staatlichem Vermögen seitens des Pachtgebers das Komitee für die Verwaltung des Stadteigentums von St. Petersburg (weiter im Text KUGI genannt) auftritt , bieten wir unserem Leser einen Überblick über die Normativakten, die die Verfügungsgewalt des o.g. Komitees über staatliches Eigentum bestimmen.
Insbesondere ist die Verfügungsgewalt des KUGI von St. Petersburg über staatliches Eigentum durch folgende Dokumente bestimmt: Laut Abs. 15 des Beschlusses des Obersten Sowjets der Russischen Föderation Nr. 3020-I vom 27. Dezember 1991 "Über die Aufteilung des Staatseigentums in der Russischen Föderation auf Bundeseigentum, Staatseigentum der Republiken innerhalb der Russischen Föderation, Länder, Gebiete, autonome Gebiete, autonome Kreise, Städte Moskau und St. Petersburg und Kommunaleigentum" erfolgt die Verwaltung und Verfügung über Objekte des Bundeseigentums durch die Regierung Russlands, die diese Zuständigkeit an die Ministerien, Behörden und Exekutivorgane der Subjekte der Russischen Föderation delegieren kann. Gemäss P.5 des Regierungsbeschlusses der Russischen Föderation Nr. 96 vom 10. Februar 1994 "Über das Delegieren der Verfügungsgewalt der Regierung der Russischen Föderation über die Verwaltung und Nutzung von Objekten des Bundeseigentums" ist das Verpachten von zum Bundeseigentum gehörendem Vermögen in die Kompetenz des Staatskomitees der Russischen Föderation für die Verwaltung des Staatseigentums (Ministerium für Vermögensverwaltung der Russischen Föderation) und dessen Ortsvertretungen gelegt. Laut Art. 25 des Gesetzes von St. Petersburg Nr. 112-44 vom 08.10.96 "Über die Verwaltungsstruktur von St. Petersburg" und der Bestimmung über das Komitee für die Verwaltung des Stadteigentums von St. Petersburg, die auf Verordnung des Bürgermeisters Nr. 1218-p vom 02.12.94 bestätigt worden ist, wurde festgelegt , dass das Komitee für die Verwaltung des Stadteigentums von St. Petersburg eine Ortsvertretung des Ministeriums für Vermögensverwaltung der Russischen Föderation und Pachtgeber des Staatsvermögens auf dem Territorium von St. Petersburg ist. Dabei ist die Vollmacht des Komitees für die Verwaltung des Staatseigentums, als Pachtgeber für Landstücke aufzutreten, ausdrücklich im P.1.2 der Verordnung des Bürgermeisters Nr. 1049-p vom 19.10.94 "Über die Ordnung der Verwirklichung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 1535 vom 22.07.94 zur Veräusserung und Verpachtung von Grundstücken" vorgesehen.
Anlage:
Beistimmung des Bundesarbitrage der Nord-West-Region ( Russisch )
|

|