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EIGENTUMSRECHTE DER GEWERKSCHAFTSORGANISATIONEN
Nach der Revolution von 1917 wurde der grösste Teil der Immobilien auf dem Territorium Russlands verstaatlicht und im weiteren vom Staat genutzt, unter anderem durch die Übergabe an verschiedene sozialistische Organisationen. Dabei erfolgte eine derartige Übergabe der Verfügungsgewalt über Staatsvermögen nicht nur bezüglich des enteigneten Vermögens, sondern auch des in den Jahren der Sowjetmacht geschaffenen. Es kam jedoch auch zur Rückgabe von Vermögen an den Staat (wie z.B. die Übereignung des grössten Teiles des Vermögens der gewerblichen Genossenschaften infolge deren Liquidation). Dabei erfolgte die im Laufe des 20. Jahrhunderts vorgenommene Übereignung des Vermögens vom Staat weg und zurück teilweise unter ungenügend exakten bzw. korrekten Formulierungen vom Standpunkt des Rechtes aus, wie z.B. "Übergabe in die Zuständigkeit" oder "Bilanzübergabe" usw.
Einer der grössten Eigentümer zur Sowjetzeit waren die Gewerkschaftsorganisationen. Obwohl das Eigentum der Gewerkschaftsorganisationen juristisch vom Staatseigentum abgesondert war, war diese Ausgrenzung von keiner grossen praktischen Bedeutung, was vor allem durch den Status selbst der Gewerksaftsorganisationen begründbar war, der in dieser Zeit oft dem eines staatlichen Organs gleichkam.
Jedoch, infolge der Umstellung Russlands auf einen neuen Weg in der Wirtschaftsentwicklung, erhebt sich das Problem der Abgrenzung von Staatseigentum und Eigentum der Gewerkschaftsorganisationen, die heute keineswegs mehr den Staatsorganen gleichgesetzt werden können, sondern selbständige Eigentümer ihres Vermögens sind, wovon ihnen der grösste Teil einst unentgeltlich vom Staat übereignet wurde.
So war der Ermittlungsgegenstand in einem der Fälle, in denen das Schiedsgericht verhandelt hat, die Klärung der Frage, ob das "in die Zuständigkeit" der Gewerkschaftsorganisationen übergebene Staatsvermögen (das einen beträchtlichen kulturhistorischen Wert darstellende Gebäude der "Datscha Polowtzews") noch Staatseigentum ist oder bereits in den Besitz der Gewerkschaftsorganisationen übergegangen ist. Dabei ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche das Gebäude von den Gewerkschaften an eine ausländische Gesellschaft verpachtet wurde. Auf diese Weise hat der Rechtsstreit auch die Interessen einer auf dem Territorium Russlands fungierenden ausländischen Person berührt.
Auf Gerichtsbeschluss in erster Instanz wurde das Gebäude als Staatseigentum anerkannt, jedoch haben die Berufungs- und Kassationsinstanzen das Eigentumsrecht der Gewerkschaften bestätigt. Damit hatte der Gerichtsbeschluss keine ungünstigen Folgen für die ausländische Gesellschaft bzw. den Pächter. Leider auf Kosten der Interessen der Stadt St. Petersburg.
Zugleich wird vom Rechtswesen Russlands der
gerichtliche Präzedenzfall nicht als Rechtsquelle anerkannt,
weshalb das Gericht im Falle eines ähnlichen Rechtsstreites
anders entscheiden kann. So hat z.B. im Schreiben Nr. 13/-334
vom 27. November 1992 der Oberste Schiedsgerichtshof die Übergabe
der Bauernmärkte "in die Zuständigkeit" der Verbraucherkooperationen
nicht als das Eigentumsrecht nach sich ziehende Übergabe
zur "Leitung" anerkannt. Ausserdem ist zu berücksichtigen,
dass die Übergabe eines jeden einzelnen Objektes des
staatlichen Eigentums an sozialistische Organisationen ihre
Besonderheiten hatte. Deshalb ist es erforderlich, wenn man
sich zu einem Vertragsabschluss entscheiden soll, bei dem
derartige Immobilienobjekte involviert sind, eine sorgfältige
Analyse der Rechte auf diese Objekte durchzuführen. Einigermassen
erleichtert die Einführung der obligatorischen staatlichen
Eintragung der Eigentumsrechte auf Immobilien auf dem Territorium
Russlands diese Aufgabe, aber leider kann sogar das Vorhandensein
beim Veräusserer einer Urkunde zur Bestätigung des
Eigentumsrechtes dem Erwerber bzw. Pächter das Nichtauftauchen
in der Zukunft von Ansprüchen Dritter auf das zu erwerbende
Vermögen nicht garantieren.
Anlage:
Beistimmung des Bundesarbitrage der Nord-West-Region ( Russisch )
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