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KOMMENTAR ZUM ART. 30 BGB DER RUSS. FÖDERATION


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Einführung
Eine der Grundformen der im P.4, T.2 BGB festgelegten Vertragsverpflichtungen, die heute besonders verbreitet ist, ist der Kaufvertrag.
Einem Kaufvertrag gemäss verpflichtet sich der Verkäufer, einen Gegenstand in das Eigentum des Käufers zu übergeben, und der Käufer verpflichtet sich, diesen zu übernehmen sowie einen bestimmten Preis zu zahlen. Im neuen BGB hat der Gesetzgeber den traditionellen Begriff nicht geändert, aber, was wichtiger ist, er hat festgelegt, dass seine Normen für alle Verträge des Art.30, T.2 BGB gültig sind, wenn nichts anderes durch die Regeln des BGB bezüglich einzelner Formen des Kaufvertrages vorgesehen ist. Einerseits sind diese Verträge keine zivilrechtlichen Verträge im eigentlichen Sinn, aber, da sie durch einige Paragraphen des BGB geregelt werden, werden sie zugleich im System der Rechtsbeziehungen mit Verpflichtungen als selbständige Vertäge angesehen.
Womit fängt man also die Aufstellung einer juristischen Urkunde an und welches sind wesentliche Bedingungen des Kaufvertrages, damit er als gültig anerkannt werden kann?
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Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand kann jedes Gut sein, falls es dem Gesetz oder anderen normativ-rechtlichen Akten gemäss nicht beschlagnahmt oder dessen Nutzung im bürgerlich-rechtlichen Verkehr nicht beschränkt wurde. Das BGB führt eine prinzipiell neue Regel dahingehend ein, dass der Kaufvertrag sowohl bezüglich der beim Verkäufer bereits vorhandenen Waren, als auch über eine Ware, die entweder hergestellt oder vom Verkäufer erst erworben wird, abgeschlossen werden kann. Zugleich gilt die Bedingung des Kaufvertrages über die Ware als Übereinkommen, wenn aus dem Vertrag der tatsächliche Wunsch der Parteien hervorgeht, d. h. wenn daraus bestimmt werden kann:
- 1.1 die Warenbezeichnung;
- 1.2 die Warenmenge;
- 1.3 das Warensortiment;
- 1.4 die Warenkomplettierung;
- 1.5 Verpackung und Tara;
- 1.6 der Ort der Lagerung;
- 1.7 der Hersteller der Ware;
- 1.8 die Ware betreffende Dokumente, die dem Käufer vom Verkäufer zu übergeben sind.
Wie schon das BGB 1964, so stellt auch das BGB 1994 eine Reihe von sogenannten "zu definierenden", gesondert "zu besprechenden" Bedingungen fest, deren Fehlen es nicht möglich macht, den Vertag in Einzelfällen für gültig zu erklären. Zum Beispiel, wenn das Sortiment der bestellten Waren im Kaufvertrag nicht genau definiert ist, jedoch aus dem Wesen der Verpflichtung hervorgeht, dass die Waren dem Käufer in bestimmten Grössen, Formen und Farben (entfaltete Nomenklatur) zu übergeben bzw. zu liefern sind, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer, ausgehend von seinem Bedarf, ein Warensortiment zu übergeben, wovon der Letztere erst zum Zeitpunkt des Warenerwerbs erfährt oder auf die Vertragserfüllung zu verzichten. Anders ausgedrückt, ist man über den Vertragsgegenstand übereingekommen, d. h. über Warenbezeichnung und -menge, aber der Sonderhinweis auf das Warensortiment fehlt, so liegt kein Grund vor, diesen Vertrag für gültig zu halten.
Zu den zu definierenden Bedingungen gehören auch jene der Komplettierung, Verpackung und Tara, Kennzeichnung, des Preises und der Qualität der Ware, die dem Käufer vom Verkäufer unbedingt zur Kenntnis zu bringen sind. Dabei ist nicht zu vergessen, dass die Grundbedingung jedes Vertrages, insbesondere des Kaufvertrages, die Bestimmung des Handelsobjektes ist. Bei der Bestimmung des Objektes des Vertrages ist es unerlässlich, die genaue bzw. handelsübliche Bezeichnung der Ware zu nennen, welche einen Warenersatz ausschliesst. Kann eine Ware mit ein und derselben Bezeichnung unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, so legen die Partner im Vertrag fest, welche Eigenschaften im besonderen die bestellte Ware aufzuweisen hat. Will der Käufer nicht nur eine Warensorte erwerben, so wird die Menge der laut Vertrag zu übergebenden Ware im Bezug auf jede einzelne Eigenschaft festgelegt. In der Praxis werden in diesem Fall in der Regel spezielle Anlagen oder Spezifikationen verwendet, wo alle Grundmerkmale der Ware genau festgehalten sind; im Vertrag ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass die Spezifikation ein untrennbarer Bestandteil des Vertrages ist (s. Tabelle).
Spezifikation der zu liefernden Waren
| N |
Warenbezeichnung (Erfassung) |
Masseinheit |
Anzahl |
Preis in Rbl. pro Einheit |
Betrag, Rbl. |
Lieferzeit, Quartal I II III IV |
| 1. |
Buch "Handelsgeschäft" |
Exemplar |
400 |
2500 |
1000000 |
100 100 100 100 |
| 2. |
Buch "Vermittlungsgeschäft" |
Exemplar |
500 |
2000 |
1000000 |
100 200 100 100 |
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Warenmenge
Bei der Bestimmung der Warenmenge im Vertrag müssen die Parteien deren Masseinheit oder den Geldwert festlegen, da die Warenmenge neben der Warenbezeichnung zum Vertragsgegenstand gehört und der Vertrag ohne deren Angabe ungültig ist(P. 2 Art. 465 BGB). Zudem räumt das BGB den Vertragspartnern auch die Möglichkeit der Übereinkunft im Vertrag über die Bestimmungsordnung der Warenmenge ein. In den Fällen, wo die genaue Mange schwer zu ermitteln ist, z.B. wenn die Ware "in bulk" oder "geschüttet" geliefert wird, kann die Warenmenge mittels gerundeter Angabe bestimmt werden: "mehr oder weniger um … %" oder "+ … %".
Wenn demzufolge die Warenmenge durch Gewicht (Tonne), Volumen (Barrel) oder Länge (Meter) bestimmt wird, so kann die Ordnung der Mengenbestimmung der Ware durch die Ergänzung mittels Kennzahl + 5% festgelegt werden, wobei anzugeben ist, welcher der Kontrahenten dem Vertrag nach das Recht hat, die Abweichung von der bestimmten Menge in Anspruch zu nehmen. Bei der Bestimmung der Menge können ebenfalls nicht dem üblichen Standart entsprechende Masseinheiten verwendet werden wie: Packkisten, Kartons, Säcke. Wollen die Parteien unerwünschte mögliche Missverständnisse vermeiden, so sind dabei deren Gewicht, Grösse und Volumen anzugeben.
In der Regel hängt die Wahl der Masseinheit von den Eigenschaften der Ware oder den handelsüblichen Praktiken ab. So ist die Menge einzelner Waren durch die Umrechnung in Fiktiveinheiten zu bestimmen. Z.B. kann die Menge von einer Reihe von chemischen Artikeln durch die Umrechnung auf 100% des Grundstoffes bestimmt werden. Wenn als Messeinheit das Gewicht dient, so ist im Vertrag unbedingt anzugeben: Netto oder Brutto (Netto – Warengewicht ohne Tara und Innenverpackung; Brutto - mit Tara und Innenverpackung; Halbbrutto – das Gewicht mit Innenverpackung; Netto-Brutto – das Gewicht mit Tara, wenn die Tara dem Warenpreis angerechnet ist). Im Falle der Verletzung der Vertragsbedingung hinsichtlich der Warenmenge ist der Käufer berechtigt, sofern im Vertrag von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, die übergebene Ware abzulehnen, und wenn diese schon bezahlt wurde, die Rückgabe des gezahlten Betrages zu verlangen (Art.466 P.1 BGB).
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Warenqualität
Die Qualität der vom Verkäufer zu liefernden Ware muss dem in Russland vorgeschriebenen Standart entsprechend.
Eine Bestätigung der Qualität seitens des Verkäufers stellt das Qualitätszertifikat des Herstellers dar. Im Unterschied zu allen anderen Regeln des Artikels 30 Teil 2 BGB ist der Anforderung einer ordnungsgemässen Qualität der dem Käufer zu vermarktenden Ware besondere Beachtung zu schenken. Das BGB führt sehr klare Garantien der Rechte des Käufers und eine uneingeschränkte Verantwortung des Verkäufers für die Verletzung der Qualitätsanforderungen an. Im Gegensatz zu fakultativen Vertragsbedingungen, wie Sortiment, Komplettierung, Tara und Verpackung, sind die an die Qualität gestellten Anforderungen obligatorisch, d.h. der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine Ware, deren Qualität den Vertragsbedingungen entspricht, zu liefern. Sofern das zwischen den Parteien nicht genau vereinbart und vertraglich festgelegt wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Ware, die für den von diesem vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, vorausgesetzt, dass der Verkäufer davon in Kenntnis gesetzt wurde, zu liefern. Sonst wird die Ware dem Verkäufer entsprechend ihrer Zweckgebundenheit, d. h. geeignet zu jenen Zwecken, für die sie gewöhnlich verwendet wird, übergeben.
Die Qalität der Ware ist jedoch nicht immer vom Willen der Parteien abhängig. Das BGB verpflichtet die Unternehmer zu gewährleisten, dass die Qualität den Pflichtanforderungen entspricht, die der staatliche Standart an bestimmte Warengruppen stellt. Das Verzeichnis der Produkte, die einer verpflichtenden Zertifizierung unterliegen, wird in die vom GOST (staatlicher Standart) aufgestellte Nomenklatur eingetragen und durch die Regierung der Russischen Föderation bestätigt. Gemäss dem Gesetz "Über die Zertifizierung von Produkten und Dienstleistungen" können Waren, die einer Zertifizierung unterliegen, ohne Zertifikat, das belegt, dass diese Waren den für sie bestimmten Anforderungen entsprechen, nicht vertrieben werden.
Garantiedauer (Ablaufdatum) der Ware. Eine Novität
des BGB ist die Einführung im Art.470 von zwei
Arten der Qualitätsgarantie: der gesetzlichen und
der vertragsgemässen, und folglich auch unterschiedliche
rechtliche Folgen für die Verantwortlichkeit des
Verkäufers im Falle der Verletzung der Qualitätsgarantie.
Laut gesetzlicher Garantie ist der Verkäufer verpflichtet,
dem Käufer eine Ware vorzulegen, die zum Zeitpunkt
der Übergabe dem Zweck entspricht, für den
sie gekauft wird, und die weiteres innerhalb einer angemessenen
Frist für den ihr zugedachten Verwendungszweck
brauchbar bleibt. Auf diese Weise gilt für jede
vom Verkäufer vermarktete Ware eine gesetzliche
Garantie.
Die vertragsgemässe Garantie sieht eine Garantie der Qualität der Ware seitens des Verkäufers für einen vertraglich bestimmte Zeitraum vor. Die Ware muss innerhalb dieser Garantiefrist den Qualitätsanforderungen entsprechen. Sagen wir, wenn eine gewisse Ware in ihrer Verwendung zeitlich beschränkt ist und innerhalb eines Jahres ihre Gebrauchseigenschaften behält und die Parteien haben eine Garantiefrist von einem Monat festgelegt, so gilt eine Monatsgarantie, wobei der Preis, ausgehend davon, wesentlich reduziert werden kann.
Die rechtliche Bedeutung der gesetzlichen und vertragsgemässen Garantie ist im Art.476 BGB definiert und besteht in der Verteilung der Beweislast zwischen den Parteien, wenn während der Garantiefrist Mängel der vom Verkäufer ausgehändigten Ware auftauchen. Im Falle einer gesetzesgemässen Garantie haftet der Verkäufer für Warenmängel, die vor der Übergabe an den Käufer aufgetaucht sind, der diese Tatsache beweisen muss. In dieser Situation hat der Käufer zu beweisen, dass die Mängel aufgrund von Ursachen, die vor der Übergabe eingewirkt haben, entstanden sind. Haben nun die Parteien eine gegenseitige Vereinbarung über die Garantie getroffen und es wird vor Ablauf der Garantiefrist ein Mangel an der Ware festgestellt, so hat der Käufer lediglich dem Verkäufer seine Forderung nach Beseitigung des Mangels nahezulegen, wobei der Verkäufer, sollte er damit nicht einverstanden sein, zu beweisen hat, dass der Mangel erst nach der Übergabe der Ware durch das Verschulden des Käufers entstanden ist.
Das Ablaufdatum der Ware. Im Unterschied zur Garantiefrist wurde vom Gesetzgeber eine Spezialnorm für die Haltbarkeitsdauer der Ware eingeführt, die es früher nur in der Gesetzgebung über den Schutz von Verbraucherrechten gab. Laut Art. 472 BGB gilt die Ware nach dem Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist als nicht mehr für den ihr zugedachten Zweck geeignet. Diese Norm ist dadurch von grosser Bedeutung, dass sie, erstens, festsetzt, dass eine vertragsmässige Garantiezeit die Haltbarkeitsdauer der Ware nicht überschreiten kann und, zweitens, dass sie den Verkäufer verpflichtet, die Ware mit festgelegter Haltbarkeitsdauer so zu übergeben hat, dass sie bis zum Ablauf dieser Frist dem ihr zugedachten Verwendungszweck gemäss verwendet werden kann. Dabei ist eine Forderung an den Verkäufer nach Behebung der Mängel bzw. nach Ersatz der Ware nur dann möglich, wenn die Mängel vor dem Ablauf der Haltbarkeitsdauer festgestellt wurden. In den Fällen, wo weder eine Haltbarkeitsdauer noch eine Garantiefrist festgelegt wurde, haftet der Verkäufer für Schäden, die durch Mangelhaftigkeit der Ware entstanden sind, für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Datum der Warenübergabe. Wurde entgegen dem Gesetz die Haltbarkeitsdauer nicht festgelegt und der Käufer nicht von den erforderlichen Handlungen nach deren Ablauf sowie eventuellen Folgen in Kenntnis gesetzt, so ist die Haftung des Verkäufers unbefristet.
Frist der Mängelfeststellung und -behebung.. Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage der Feststellung der Mängel, und hier vor allem das Faktum, zu welchem Zeitpunkt der Käufer die Mängel festgestellt hat, da davon sein Recht auf Geltendmachung seiner Ansprüche abhängen kann. Das russische BGB wiederholt die allgemeinen Normen des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenverkehr, laut dessen die Mängel an den Waren sowohl bei vertragsgemässer, als auch bei gesetzlicher Garantie, vor Ablauf der Garantiezeit festzustellen sind, wenn aber keine Garantie vorgesehen ist, dann innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als 2 Jahre ab dem Datum der Warenübergabe.
Dabei ist auch eine Sondernorm vorgesehen. Ist die Garantiefrist kürzer als 2 Jahre und die Mängel der Ware werden erst nach Ablauf der Garantiezeit, aber innerhalb von 2 Jahren nach der Übergabe der Ware, festgestellt, so haftet der Verkäufer, wenn der Käufer nachweisen kann, dass die Mängel vor der Übergabe oder aus vor diesem Moment vorhandenen Gründen entstanden sind. Damit wird die Grenzfrist der Feststellung der Mängel an einer übergebenen Ware auf zwei Jahre festgelegt.
Art.475 BGB bestimmt die Folgen einer Nichteinhaltung der Verkäuferverpflichtung, die Ware in ordnungsgemässer Qualität zu übergeben, welche aber im Grossen und Ganzen keinen wesentlichen Änderungen unterliegen. Zugleich hebt das BGB, das die traditionellen Rechte des Käufers definiert, ein Recht hervor wie das auf Ersatz der Ware durch eine neue, falls die Qualitätsanforderungen substanziell verletzt wurden. Wenn z.B. unüberwindliche Mängel festgestellt wurden, deren Behebung ohne unangemessenen Geld- und Zeitaufwand unmöglich sind, so ist der Käufer berechtigt, je nach Wahl entweder auf die Erfüllung des Vertrages zu verzichten mit der Forderung, den gezahlten Preis, einschliesslich Schadenersatz zurückerstattet zu bekommen, oder zu verlangen, die mangelhafte Ware gegen eine ordnungsgemässe auszuwechseln.
Eine neue in das BGB eingeführte Bestimmung ist die Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer über die unbefriedigende Erfüllung des Kaufvertrages im Falle der Feststellung irgendwelcher Abweichungen vom Vertrag zu benachrichtigen. Damit der Käufer seine Ansprüche auf die Mangelbehebung geltend machen kann, hat er den Verkäufer frühest möglich über den Mangel an der Ware zu benachrichtigen, wenn kein festgelegter Termin in der Vereinbarung bestimmt wurde. Ansonsten hat der Verkäufer in einzelnen Fällen und unter bestimmten Bedingungen, falls er z. B. nicht in Kenntnis gesetzt wurde und keine Möglichkeit mehr besteht, die Forderungen des Käufers zu erfüllen, das volle Recht, dem Käufer den Ersatz durch eine fehlerfreie Ware sowie die Erfüllung sonstiger damit zusammenhängender Forderungen zu verweigern. Zugleich hat die Mitteilung des Käufers über unbefriedigende Erfüllung des Kaufvertrages, konkret Verletzung der Vertragsbedingungen hinsichtlich Menge, Sortiment, Qualität, Komplettierung, Tara und Verpackung mit der Forderung des Käufers auf angemessene Preisreduzierung nichts zu tun, da in diesem Fall die Tatsache der Benachrichtigung (oder deren Fehlen) keine Rechtskraft hat.
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Übergabetermin
Die Ware ist dem Käufer in vollem Umfang, fristgemäss laut Vertrag zu übergeben. Nach dem Erhalt der Ware ist der Käufer verpflichtet, die Eingangszeit der Ware per Fax zu bestätigen. Die Hauptpflicht des Verkäufers besteht darin, dem Käufer die erworbene Ware innerhalb der im Kaufvertrag festgelegten Frist zu übergeben. Wurde kein Termin ausgemacht, so ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware nach dem Entstehen der Vertragsverpflichtung zu einem angemessenen Zeitpunkt zu übergeben.
Der Begriff "angemessener Zeitpunkt" ist im BGB nicht erläutert.
In der Regel, wenn es zu einem Streit über die
Nichterfüllung des Vertrages innerhalb der bestimmten
Frist kommt, so entscheidet in jedem konkreten Fall
das Schiedsgericht über den angemessenen Zeitpunkt
unter Berücksichtigung der Gebrauchseigenschaften
der Ware bzw. der Notwendigkeit einer Gewährleistung
des Produktionsrhythmus des Käufers. Hat der Verkäufer
innerhalb des angemessenen Zeitraums dem Käufer
nicht geliefert, so hat er dies binnen 7 Tagen ab dem
Datum der Erhebung der Übergabeforderung nachzuholen.
In der Regel wird die Frist zwischen den Parteien entweder
als Datum oder als bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen
die Forderung zu erfüllen ist, vertraglich festgesetzt
oder auf eine andere Weise, die den Termin der Forderungserfüllung
feststellen lässt.
Als Leistungstermin gilt das Datum auf dem Übergabe-Übernahme-Dokument, das die Übernahme der Ware durch den Käufer bestätigt. Diese Tatsache ist von prinzipiell wichtiger Bedeutung, da dieses Dokument den Zeitpunkt der Verpflichtungserfüllung seitens des Verkäufers bestimmt, womit der Gesetzgeber die Übertragung des Risikos einer zufälligen Beschädigung der Ware auf den Käufer versteht. Der Käufer muss darüber informiert sein, dass die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware zu übergeben, als erfüllt gilt und dass er für Beschädigung bzw. Verlust der Ware nicht mehr haftet, wenn die Ware dem Käufer vom Verkäufer, der sie vertragsgemäss auszuliefern hat, ausgehändigt wurde; ebenfalls wenn die Ware dem Käufer am Abgangsort (unter der Voraussetzung der Selbstabholung bzw. –abtransportierung seitens des Käufers) übergeben wurde, sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass die Eigentumsrechte auf die übergebene Ware bis zum Eingang der Zahlung oder dem Eintritt anderer Umstände dem Verkäufer vorbehalten bleiben. Dabei ist eine Ware, die nicht gesondert für einen konkreten Vertrag in Form von Markierung, Versandpapieren oder anderswie gekennzeichnet wurde, nicht als dem Käufer übergeben zu betrachten und das Risiko eines zufälligen Warenverlustes oder einer Beschädigung der Ware liegt in diesem Fall beim Verkäufer. Es kommt oft vor, dass aus dem Kaufvertrag keine Verpflichtung des Verkäufers hervorgeht, die Ware zu liefern oder sie am Abgangsort zu übergeben. In der Regel greift der Käufer dann auf die Hilfe von Vermittlungsdiensten von Spediteuren oder Transport- gesellschaften zurück. Ist die Ware einem Spediteur zum Transport an den Käufer übergeben worden, so haftet der Verkäufer nicht mehr dafür, wenn sie während des Transportes beschädigt wird oder verlorengeht, der Käufer hingegen ist berechtigt, vom Transportunternehmen einen Schadenersatz wegen fahrlässiger oder unsachgemässer Erfüllung des Transportvertrages zu verlangen.
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Warenpreis
Der Käufer bezahlt die vom Verkäufer gelieferte Ware zum in der dem Vertrag beigelegten Spezifikation vorgesehenen Preis.
Preise laut Vertrag sind ohne MwSt anzugeben. In der Regel ist der Warenpreis eine wichtige Vertragsbedingung in den Fällen, die direkt vom Gesetz bestimmt sind, z.B. beim Verkauf der Ware auf Kredit. Wurde der Preis im Vertrag nicht angegeben und ist er aus dessen Bedingungen nicht festzustellen, so tritt die dispositive Regel laut P..3 Art.424 BGB hinsichtlich Pflichterfüllung von unbefristeten Verbindlichkeiten in Kraft: Bei Fehlen im Vertrag eines direkten Hinweises auf den Preis, wenn dieser nicht aus den Vertragsbedingungen hervorgeht, so erfolgt die Zahlung zu dem Preis, der unter vergleichbaren Umständen für vergleichbare Ware verlangt wird. Das Vorhandensein vergleichbarer Umstände, die den Richtpreis eindeutig ermitteln lassen, ist von der interessierten Partei nachzuweisen. Wenn nun die Parteien im Vertrag keinen Preis abgestimmt haben und nicht zur Einigung über die Zahlung zum üblichen Preis unter vergleichbaren Umständen gekommen sind, und wenn in dieser Frage Meinungsverschiedenheiten bestehen, so tritt die Regel aus P.3 Art.424 BGB nicht in Kraft. Der Vertrag gilt als ungültig.
Die Grundpflicht des Käufers gemäss Kaufvertrag ist nicht nur die Verpflichtung entsprechend dem erzielten Übereinkommen die Ware zu bezahlen, sondern sie auch zu übernehmen. Das heisst, auf eigene Kosten Handlungen zu vollziehen, die für die Übernahme der Ware erforderlich sind; erfolgt die Zahlung laut Vertrag erst nach der Anlieferung der Ware, so hat er alles zu deren Bezahlung zu unternehmen. So, z.B., wenn eine Warenpartie dem Käufer am Abgangsort, dem Lager des Verkäufers übergeben wird, ist der Käufer verpflichtet, den Transport entsprechend den üblichen Beförderungsbedingungen zu sichern, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Gleichermassen, falls in Bezug auf die übergebene Ware eine Abbuchung vorgesehen ist, so hat der Käufer seine kontenführende Bank zu beauftragen, den Geldbetrag auf Forderung des Verkäufers laut konkretem Vertrag zu überweisen. Aus dieser Position heraus, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird im weiteren geschlossen, ob der Käufer alle zur Übernahme der Ware erforderlichen Handlungen gesetzt hat oder nicht. Demzufolge sind Modus und Zahlungstermin Vertragsbedingungen und wenn diese im Vertrag nicht festgelegt wurden bzw. nicht daraus folgen, ist im BGB eine dispositive Regel vorgesehen, wonach die Ware unmittelbar vor der Übergabe oder sofort nach der Übergabe durch den Verkäufer zu bezahlen ist. Das bedeutet, dass die Regel der Vertragserfüllung innerhalb von sieben Tagen, wenn die Fälligkeit im Vertrag nicht festgelegt wurde und die angemessene Erfüllungsfrist abgelaufen ist, nicht anwendbar ist. In diesem Fall gilt eine Sonderregel, wonach die Ware gleich nach deren Erhalt durch den Käufer zu bezahlen ist, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.
Das BGB führt den Begriff "Vorauszahlung" ein. Die Vorauszahlung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Vertragssumme ist dem Verkäufer binnen einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt der Erhaltung der Ware auszuzahlen. Wenn im Vertrag die Verpflichtung des Käufers die Ware in Raten oder ganz vor deren Übergabe zu bezahlen festgelegt ist, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware fristgemäss laut Vertrag zu bezahlen. Ist diese Bedingung vom Käufer nicht erfüllt worden, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen oder seinseitig die Erfüllung seiner Aushändigungspflicht mit der Aufforderung zur Zahlung einzustellen. Kommt der Verkäufer nach der Vorauszahlung mit seiner Verpflichtung, die Ware zu liefern in Verzug, so macht er sich wegen ungesetzlicher Zurückhaltung und gesetzwidriger Nutzung fremder Geldmittel gemäss Art. 395 BGB strafbar.
Laut Art.395 P.1 BGB wird ab dem Tag, an dem die Ware übergeben werden sollte, am Wohnort (Firmensitz) des Verkäufers die eingegangene Vorauszahlung nach dem Diskontsatz verzinst. Die Verzinsung erfolgt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer oder der Rückgabe der als Vorauszahlung angezahlten Beträge. Wenn dabei das Damnum höher als die angerechneten Zinsen ist, hat der Kreditor das Recht, einen Schadenersatz in Höhe der Differenzsumme zu verlangen.
Ein bestimmter Teil der dem Käufer übergebenen Ware ist innerhalb der vertraglich festgelegten Frist zu bezahlen. Neu im BGB ist auch die Regel, die im Art.488 formuliert wurde, über die Bezahlung einer Ware, die auf Kredit ausgehändigt wurde. Laut Art.488 wird dem Verkäufer im Falle der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit der Zahlung der Ware durch den Käufer das Recht des Pfandhalters gegenüber der verkauften, aber nicht bezahlten Ware eingeräumt, wobei er dadurch auch das Vorrecht auf Fälligkeitsstellung für diese Ware gegenüber anderen Kreditoren erhält.
Das Verrechnungsverfahren ist das Girogeschäft. Die Verrechnungsform ist die Assignation. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer per Fax über die Abwicklung der Zahlung innerhalb der festgelegten Frist ab dem Zeitpunkt der Warenentgegennahme zu benachrichtigen.
Die Ordnung des Bargeldumlaufs in der Russischen Föderation wird durch die Vorschrift über die bargeldlose Zahlung reglementiert, die im Schreiben der Zentralbank Nr. 14 vom 9.07.92 bestätigt wurde sowie durch die Ordnung der Kassengeschäfte in der Russischen Föderation, die im Schreiben der Zentralbank Nr.18 vom 4.10.93. bestätigt wurde. Entsprechend dem Regierungsbeschluss Nr. 1258 vom 17. November 1994 "Über die Festsetzung der Grenzhöhe des Bargeldumlaufs zwischen juristischen Personen in der Russischen Föderation" wurde die Grenzhöhe des Bargeldumlaufs zwischen juristischen Personen i. S. von 2 Tsd. Rbl. pro Zahlung festgesetzt. Dabei sind die Zahlungen, die eine juristische Person gegenüber einer anderen juristischen Person an einem Tag aufgrund mehrerer Geld- und Verrechnungsdokumente im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages in einer Höhe von bis zu 2 Tsd. Rbl. geleistet hat, als einzelne Gesamtzahlung zu behandeln. Alle Zahlungen, die diesen Betrag überschreiten, erfolgen ausschliesslich über die Verrechnungskonten der juristischen Personen im bargeldlosen Verkehr. In der Regel sind das Zahlungsanweisungen, sofern keine anderen Abrechnungsformen, wie z.B. Akkreditiv, Scheck, Forderungsorder, durch die Parteien nicht vereinbart wurden. Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel stellt die Festsetzung der Zentralbank der Russischen Föderation der Grenzhöhe der Barzahlung i. S. 5 Tsd. Rbl. für Konsumgenossenschaften beim Einkauf bei juristischen Personen von Waren, landwirtschaftlichen Produkten, Rohstoffen (Schreiben der ZB der Russischen Föderation Nr. 191 vom 18. September 1995) dar.
Es ist ebenfalls wichtig zu betonen, dass laut P.7 der Ordnung der Einführung von Kassenoperationen in der Russischen Föderation, die im Schreiben der ZB der Russischen Föderation Nr. 14-4/35 vom 17. Januar 1994 "Über die Erläuterungen zur Anwendung der Ordnung der Einführung von Kassenoperationen in der Russischen Föderation" bestätigt wurde, juristische Personen, die einen stabilen Gelderlös beziehen, berechtigt sind, diesen in Abstimmung mit der kontenführenden Bank für die Auszahlung von Leistungsvergütungen, sozialen Zuwendungen, Spesen sowie für den Ankauf von Waren bei der Bevölkerung zu verwenden. Zugleich können sie das Bargeld in ihren Kassen zur Betätigung bevorstehender Ausgaben, einschliesslich Gehaltszahlung, nicht über die festgesetzte Höhe anhäufen.
Es ist anzunehmen, dass die Höhe der Bargeldzahlungen zwischen juristischen Personen und Einzelunternehmern unbegrenzt ist. Im Falle der Überschreitung des festgesetzten Barzahlungslimits sind die in der Verordnung des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 1006 vom 23. Mai 1994 "Über komplexe Massnahmen zum fristgemässen und vollständiger Entrichten der Steuern und Mussleistungen ins Budget" vorgesehenen Strafsanktionen für sie nicht von Belang. Der Regierungsbeschluss Nr. 1258 erwähnt Einzelunternehmer nicht und weitet seinen Gültigkeitsbereich nicht auf Geschäftsbeziehungen der Einzelunternehmer untereinander, einschliesslich ihrer bürgerlich-rechtlichen Verträge mit juristischen Personen, aus.
Dabei ist es erforderlich, die Vorordnung des Präsidenten Nr. 1212 vom 18. August 1996 "Über die Massnahmen zur Aufbesserung der Steuerhebung und Entrichtung der Mussleistungen sowie zur Regelung des Bargeld- und bargeldlosen Umlaufs" zu berücksichtigen, der wesentliche Änderungen in die geltende Ordnung des Bargeldumlaufs bei Geschäftsverhältnissen mit natürlichen Personen einführt. Laut Verordnung des Präsidenten Nr.1212 sind juristische Personen nicht berechtigt, Bargeld aus der Kasse direkt auf die Konten von Einzelunternehmer einzuzahlen, ohne Verwendung des eigenen Kontos. Die vorhandenen Geldmittel sind obligatorisch erst auf das Verrechnungskonto der zu zahlenden Gesellschaft gutzuschreiben und dann durch die kontenführende Bank auf das Bankkonto des Einzelunternehmers zu überweisen. Für die Verletzung der festgesetzten Ordnung muss der Verletzter mit einer Strafe in der Höhe des von dem direkt aus der Kasse der natürlichen Person ausgezahlten Bargeldbetrages rechnen.
Strenge Finanzsanktionen wurden auch durch die Verordnung des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 1006 vom 23. Mai 1994 bestimmt: für die Bargeldzahlung im Geschäftsverkehr zwischen juristischen Personen über die festgesetzte Höhe des Grenzbetrages hinaus wird von der Steuerbehörde über die Verletzter eine Strafe in der doppelten Höhe des Abrechnungsbetrages verhängt. Wie im Anweisungsschreiben der ZB der Russischen Föderation Nr. 14-4/308 vom 24. Dezember 1994 erläutert wurde, ist die Strafe einseitig von jener juristischen Person, die die Zahlung zu Gusten der anderen Person geleistet hat, d.h. vom Käufer zu entrichten.
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Haftung der Parteien
Bei Verletzung der Bedingungen des vorliegenden Vertrages hat die daran schuldige Partei dadurch zugefügte Schäden, einschliesslich des entgangenen Gewinnes, ordnungsgemäss entsprechend der geltenden Gesetzgebung zu ersetzen. Es gilt die allgemeine Regel, wonach die ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen laut Kaufvertrag durch Massnahmen der Vermögenshaftung für die ihre Verpflichtungen nicht erfüllende bzw. unsachgemäss erfüllende Partei garantiert wird.
Das BGB bestimmt genau die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtung seitens des Verkäufers, die Ware zu übergeben. Erstens, wie bekannt, lässt das Gesetz unter bestimmten Bedingungen eine einseitige Weigerung des Kontrahenten zu, seine Verpflichtungen zu erfüllen, was seinerseits die Vertragskündigung zur Folge hat. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, gemäss Art.15 BGB den Schadenersatz im vollen Umfang, einschliesslich des entgangenen Gewinnes, den er unter normalen Umständen, wenn seine Rechte nicht verletzt worden wären, erzielt hätte (entgangener Profit), zu verlangen. Zweitens, ist der Vertragsgegenstand ein individuell bestimmtes Gut und hat der Verkäufer seine Verpflichtung, es dem Käufer zu übergeben, nicht erfüllt, so ist der Käufer berechtigt, die Beschlagnahmung dieses Gutes zwecks Übergabe unter den im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen oder den Ersatz des zugefügten Sachschadens zu verlangen: den Wert des verlorengegangenen Gutes, die Unkosten, die der Käufer infolge des Verlustes seines Eigentums getragen oder zu tragen hat (Realschaden) sowie den Gewinn, den der Verkäufer infolge der Verletzung des Käuferrechtes erzielt hat. In diesem Fall gilt Art. 396 BGB wonach der Ersatz für durch unsachgemässe Erfüllung der Verpflichtungen zugefügten Schaden den Schuldner von der Erfüllung seiner Verpflichtungen in natura befreit. Deshalb ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer entweder die Übergabe der Ware oder einen Schadenersatz zu verlangen.
In bürgerlich-rechtlichen Verhältnissen ist als allgemein übliche Form der Haftung für die Verbindlichkeiten der Schadenersatz zu bezeichnen.
In der Regel, wenn ein Vertrag keine
Bedingungen für den Schadenersatz beinhaltet, sind
Schäden im vollen Umfang zu ersetzen. Nur unter
bestimmten Bedingungen, z. B. wenn im Vertrag eine Konventionalstrafe
oder ein Schadenersatz nach Ermessen des Gerichtes festgelegt
ist, falls das Damnum die Schäden, die die daran
schuldige Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorhergesehen
hat bzw. vorhersehen musste, übersteigt, kann der
Haftbarkeitsumfang verringert werden.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit der erhobenen Klage von der Beweiskraft abhängt. Damit der Klage stattgegeben wird genügt es nicht, wenn die beschädigte Partei nur auf den infolge der Verletzung der Verpflichtung seitens des Kontrahenten entgangenen Gewinn hinweist, sie hat auch das schriftliche Beweismaterial in vollem Umfang vorzulegen: Absichtserklärungen, Vorverträge, die eine mögliche Gewinnerwirtschaftung nachweisen. In diesem Fall ist der Beweis der Schadenshöhe und, gleichsam, die operative Lösung des Problems des Klägers davon abhängig, wie im Unternehmen das Debt-Management organisiert ist. Grundsätzlich wird die Verlustgrösse aufgrund der für die beschädigte Partei geltenden Normen, Tarife, Vorschriften berechnet. Übersteigen die zugefügten Schäden diese Kennziffern, so sind sie nicht zu ersetzen. In der Regel werden auf Beschluss des Schiedsgerichtes die Abgänge vom Antragsgegner in Geldform entrichtet. Beim Fehlen der erforderlichen Geldmittel ist der Kläger berechtigt, beim Schiedsgericht einen Antrag auf Änderung der Vollzugsweise des Gerichtsbeschlusses zu stellen und die Einziehung des Vermögens oder laut Art.143 des Schiedsgerichtsgesetzbuches ein Konkursverfahren zu verlangen.
Die Parteien werden von der Verpflichtung, für die Nichterfüllung oder unsachgemässe Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen Schadenersatz zu leisten, im Falle des Eintretens von Umständen höherer Gewalt (Force majeure)völlig befreit. Solche Umstände sind: Erdbeben, kriegerische Handlungen, Massenerkrankungen (Epidemien), Streik, Embargo und sonstige, nicht von den Parteien abhängige Umstände. Laut geltender Gesetzgebung haftet der Unternehmer auf jeden Fall, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Nichterfüllung oder unsachgemässe Erfüllung der Verpflichtung durch Umstände höherer Gewalt (Force majeure) verursacht wurde.
Das BGB bestimmt genau, welche Umstände, die keine Merkmale von Ausschliesslichkeit und objektiver Unabwendbarkeit aufweisen, nicht als Umstände höherer Gewalt anerkannt werden und die Partei im Falle deren Verletzung der Vertragsbedingungen nicht von ihren Verbindlichkeiten befreien. Dazu gehören vor allem Umstände, die mit der Änderung der Marktkonjunktur zusammenhängen: das Fehlen auf dem Markt von den für die Vertragserfüllung notwendigen Waren oder Nichterfüllung der Verpflichtung durch Verschulden von Kontrahenten des Schuldners. In den restlichen Fällen, entsprechend der Bestimmung "Über die Ordnung der Bewertung von Umständen höherer Gewalt durch die IHK" vom 30. September 1994, gilt: kann die Partei beweisen, dass die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Verpflichtungen infolge der Wirkung von Naturkatastrophen, kriegerische Handlungen und anderen öffentlichen Ereignissen unmöglich geworden ist, so ist sie von der Verantwortung befreit.
Zugleich ist es entsprechend der geltenden Gesetzgebung auch beim Eintritt von Umständen höherer Gewalt erforderlich, alle möglichen Massnahmen zur ordnungsgemässen Erfüllung der Verbindlichkeiten zu treffen. Das passive Warten auf das Eingreifen von "höheren Kräften" ist keine Rechtfertigung, wenn man vom Standpunkt der Geschäftstätigkeit aus Handlungen hätte setzen können, die den Interessen des Vertragspartners entsprechen würden und in gewissem Mass als Ersatzform der Verpflichtungserfüllung anerkannt werden könnten. Die Partei wird von der Verantwortung für die Verletzung der Vertragsbestimmung auch dann nicht befreit, wenn sie zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme gewusst hat, dass die Erfüllung durch Einwirkung von Umständen höherer Gewalt verhindert wird, sowie wenn sie durch eigene Handlungen zum Eintritt von Umständen höherer Gewalt beigetragen hat. Jedoch hat die Praxis des Abschlusses von Aussenhandelsverträgen gezeigt, dass es vorteilhafter ist, sehr genau und möglichst umfassend die Bedingungen der vollen oder teilweisen Befreiung der Partei von den Verpflichtungen gegenüber dem Geschäftspartner im Vertrag anzuführen.
Der Käufer haftet laut Vertrag
wie folgt: Für die Verletzung der Vertagsbestimmungen
über die fristgemässe Übergabe der Ware
an den Käufer ist eine Konventionalstrafe in einer
Höhe von 3% der Vertragssumme festgelegt. Wie bekannt,
gilt als Grundvoraussetzung für die Haftung der
schuldigen Vertragspartei der von ihrem Vertragspartner
erlittene Schaden. Jedoch kommt es nicht selten zu Situationen,
wo der Schaden noch nicht entstanden ist und wo für
die schuldige Partei scheinbar keine Gründe zur
zivilrechtlichen Verantwortung vorliegen. Wurde die
Verpflichtung jedoch verletzt, ist die Höhe der
Entschädigung unabhängig vom bereits entstandenen
Schaden aufgrund der Bedingung über die Vertragsverletzung,
die als Anreiz zur ordnungsgemässen Erfüllung
der Verpflichtung dient, zu berechnen. So ist der Gläubiger
laut Bestimmung über die Vertragsverletzung mit
dauerhafter Erfüllungsfrist im Moment der Verletzung
berechtigt, einen vorläufigen Schadenersatz zu
beziehen, auch wenn sich das Ausmass des Schadens erst
nach einer gewissen Zeit berechnen lässt. Dabei
ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die Tatsache
der Schädigung zu beweisen.
Die Vertragsstrafe ist der im Vertrag
festgesetzte Geldbetrag, den der Schuldner der Gegenpartei
im Falle der Nicht- bzw. unsachgemässen Erfüllung
seiner Verpflichtung, insbesondere im Falle des Erfüllungsverzugs,
zu zahlen hat. Sind die Strafsanktionen im Vertrag nicht
festgelegt, so sind die in der Gesetzgebung bestimmten
anzuwenden.
Entsprechend dem Beschluss des Präsidiums
des Obersten Rates der Russischen Föderation und
der Regierung der Russischen Föderation Nr. 2831-7
vom 25. Mai 1992 "Über die unverzüglichen
Massnahmen zur Regelung von Abrechnungen in der Volkswirtschaft
und der Steigerung der Verantwortung der Betriebe für
ihren Finanzlage" wurde seit 1. Juli 1992 eine Vertragsstrafe
in der Höhe von 0,5% pro Tag des Zahlungsverzuges
festgelegt, sofern deren Höhe im Vertrag zwischen
dem Lieferer und Käufer nicht bestimmt worden ist.
Die Höhe der gesetzlichen Vertragsstrafe kann im
Einvernehmen der Vertragsparteien erhöht werden,
solange dies nicht im Widerspruch zum geltenden Gesetz
steht. Jedoch ist heutzutage wegen der Dauer eventueller
Gerichtsverhandlungen in der Praxis der Geschäftsverhältnisse
die Anwendung der VertragsStrafe weit verbreitet. Die
Parteien haben das Recht, die Vertragsstrafe zu wählen,
mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fälle.
Die Vereinbarung über die Vertragsstrafe erfordert
wegen der Gefahr der Ungültigkeit die Schriftform.
Die Höhe der Vertragsstrafe kann entweder in Form
einer fixen Summe in Rubel oder als Prozentsatz von
der Gesamtsumme der verletzten Verpflichtung bestimmt
werden, z.B. als Prozentsatz der Gesamtvertragssumme.
Abhängig von der Relation von
Aufrechnungsrecht und Entschädigungsanspruch definiert
das BGB vier Arten der VertragsStrafen: Anrechnungs-,
Anhäufungs-, Ausschluss- und Alternativstrafe.
Die Anrechnungsstrafe, sofern nichts
anderes im Vertrag vereinbart ist, sieht die Möglichkeit
der Kosteneinziehung im nicht von der Strafsumme gedeckten
Teil vor, d.h. zur Gesamtsumme der zu entschädigenden
Schäden wird die früher eingezogene Strafe
angerechnet.
Die Anhäufungs- oder Kumulativstrafe
kann im Bezug auf jede Verpflichtung des Vertragspartners
einzeln berechnet werden und ist im Falle jeder Verletzung
über die Entschädigungssumme hinaus zu zahlen.
Die Ausschlussstrafe macht das Anspruchsrecht
auf Schadenersatz rückgängig, wenn die Parteien
vorher die Entschädigungshöhe bestimmt haben,
d.h. der Schuldner hat dem Gläubigen eine festgelegte
Summe in Form eines Prozentsatzes der Summe der verzögerten
Zahlung für jeden Verzugstag (Pinale)zu zahlen.
Die Alternativstrafe lässt zwischen
der Einziehung der Vertragsstrafe oder des Schadenersatzes
wählen. Das bedeutet, dass es nach der Berechnung
der Schadensgrösse nicht mehr möglich ist,
auf die gezahlte Vertragsstrafe zu verzichten und einen
Schadenersatz zu verlangen.
Es ist zu berücksichtigen, dass
bei der Beilegung von Streitigkeiten das Schiedsgericht
gemäss Art.333 berechtigt ist, die Höhe der
einzuziehenden Vertragsstrafe zu verringern, falls diese
offensichtlich den Folgen der Verpflichtungsverletzung
unangemessen und wesentlich höher als die dem Gläubiger
zugefügten Schäden ist. Die Zahlung der Vertragsstrafe
befreit die schuldige Partei nicht von der Erfüllung
ihrer vertragsgemässen Verpflichtungen, sofern
die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Für den einseitigen unbegründeten
Verzicht auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen
während der Geltungsdauer des Vertrages hat die
schuldige Partei eine Strafe in Höhe der von 1000
Mindestgehältern am Tag der Verletzung der Vertragsbestimmungen
zu zahlen. Eine Abart der Vertragsstrafe ist die Geldbusse
in Form eines vertraglich festgelegten Geldbetrages,
den der Schuldner dem Gläubiger in einer vorher
bestimmten Höhe oder als Prozentsatz der Schuldsumme
oder als Leistungsgegenstand zu zahlen hat. Als Grundlage
zur Anwendung von Strafsanktionen dient nicht nur der
Verzug der Erfüllung von Vertragsbestimmungen,
sondern jede zivilrechtliche Verletzung, die mit der
Nicht- oder unsachgemässen Erfüllung von Verbindlichkeiten
zusammenhängt.
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Änderungen des Vertrages und Vertragskündigung
Änderungen des vorliegenden Vertrages sind lediglich im Einvernehmen der Parteien zulässig. Entscheiden sich die Parteien nach dem Vertragsabschluss diese oder jene Vertragsbedingung zu ändern, so ist es erforderlich, sämtliche Änderungen zu verfassen, da ein einseitiger Verzicht auf Erfüllung von Vertragsverpflichtungen sowie eine einseitige Vertragsänderung laut allgemeiner Regel unzulässig ist. Alle Änderungen des bereits abgeschlossenen Vertrages sind lediglich im Einvernehmen der Parteien unter Einhaltung der Abstimmungsprozedur einzutragen. Diejenige Partei, die Vertragsbestimmungen ändern will, hat ihrem Vertragspartner einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten, den er spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Eingang zu begutachten hat, sofern im Vorschlag keine andere Frist vorgesehen ist. Erhebt eine der Parteien Einwände gegen Änderungen einzelner Vertragsbestimmungen, so ist der Vertrag ordnungsgemäss entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundlegenden Bedingungen zu erfüllen. Änderungen und Ergänzungen zum bereits abgeschlossenen Vertrag sind nach derselben Ordnung, wonach der Vertrag selbst ausgefertigt wurde, d.h. in Schriftform einzutragen. Jedoch werden Änderungen und Ergänzungen meistens in Form von gesonderten Vereinbarungen oder Protokollen verfasst, wenn keine anderen Mittel wie Briefwechsel, Telegramme oder Faxschreiben verwendet wurden.
Für einige Vertragsarten in den durch die Gesetzgebung vorgesehenen Fällen, wie z.B. Pachtverträge, gilt der Vertrag, falls keine der Parteien dessen Kündigung verlangt, als automatisch verlängert. Der Vertrag wird auch dann automatisch verlängert, wenn die Parteien sich bei Vertragsabschluss darüber geeinigt haben.
Ausser der Änderung von Vertragsbedingungen können sich die Parteien auch über die Vertragskündigung einigen. Die Vereinbarung kann die Kündigungsfrist sowohl beim Vertragsabschluss als auch später festlegen. In diesem Fall schafft der Vertrag für die Parteien keine Rechte und Pflichten und zu gegebender Zeit gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen. Die Einvernahme über die Kündigungsfrist wird in Form eines Protokolls oder eines anderen beidseitigen Dokomentes verfasst.
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Beilegung von Streitigkeiten
Sämtliche Streitigkeiten, die von den Parteien selbst nicht beigelegt werden konnten, sind entsprechend der geltenden Gesetzgebung vor dem Schiedsgericht zu schlichten. Die Parteien stellen fest, dass alle möglichen Ansprüche aus dem Vertrag binnen zehn Tagen ab dem Tag des Anspruchseinganges zu behandeln sind. Liegt noch kein Streit vor, jedoch es kommt unter den Parteien schon zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Vertragsbedingungen, z.B. Lieferbedingungen, so wird im BGB eine Sonderregel eingeführt, die es ermöglicht, mögliche unangenehme Momente zu vermeiden. Hat der Verkäufer vom Käufer die Zustimmung zum Vertragsabschluss bekommen mit dem zusätzlichen Vorschlag, den Warenpreis zu reduzieren, so ist er verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen seinen Kontrahenten zu benachrichtigen, ob er seinen Vorschlag annimmt oder auf weitere Geschäftsbeziehungen verzichtet. Bei der Nichteinhaltung seiner Verpflichtung zur Benachrichtigung des Käufers über seine Entscheidung kann letzterer vom Verkäufer Schadenersatz für die infolge des Ausbleibens der Antwort sowie der unbegründeten Weigerung zum Vertragsabschluss verursachten Schäden verlangen.
Auf diese Weise regelt das BGB vorvertragliche Geschäftsverhältnisse und garantiert ein Vermeiden eventueller Konflikte, wobei der Schutz der Rechte des Käufers im Stadium der Vorbereitung zur Vertragserfüllung unter Erstellung seines Produktionsprogramms gesichert wird.
Als zusätzliche Garantie des Rechtsschutzes für den Verkäufers dient sein direkt im Art. 491 angeführtes Recht der Einforderung der nicht bezahlten Ware beim Käufer, sofern laut Vertrag das Eigentumsrecht noch nicht auf den Käufer übergegangen ist. Die Parteien haben im Vertrag festzulegen, wie mögliche Streitigkeiten beizulegen sind: vor Gericht oder vor dem Schiedsgericht. Im Falle, dass zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Vertragsbedingungen entstehen, so sind sie berechtigt, das Schiedsgericht anrufen, falls vorher eine Arbitragevereinbarung erstellt wurde. Gemäss dem Gesetz der Russischen Föderation Nr. 5338-1 vom 7. Juli 1993 versteht man unter einer Arbitragevereinbarung eine Vereinbarung der Parteien über Anrufen des Schiedsgerichtes wegen sämtlicher oder bestimmter Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsverhältnis, unabhängig davon, ob dieses aus dem Vertrag hervorgeht oder nicht, aufgetreten sind oder auftreten können.
Die Arbitragevereinbarung ist entweder in Schriftform oder als Arbitrageklausel im von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag abzuschliessen oder durch die Ausstellung eines gesonderten, dem Vertrag beizulegenden Dokumentes. Dabei gilt der Hinweis im Vertrag auf das die Arbitrageklausel beinhaltete Dokument als Arbitragevereinbarung unter der Bedingung, dass der Vertrag in Schriftform abgeschlossen wurde und der o.g. Hinweis die Klausel zum untrennbaren Bestandteil des Vertrages macht.
Nach allgemeiner Regelung verhandelt das Gericht entweder am Ort des Sitzes des Antragsgegners oder am Ort des umstrittenen Vermögens. Stellt eine Partei oder stellen die Parteien gesetzmässig einen Antrag auf Zurückweisung des verhandelnden Schiedsgerichtes und wird diesem stattgegeben, so kann die Verhandlung in das Schiedsgericht eines anderen Bezirkes verlegt werden.
Der vom Schiedsgericht gefasste Beschluss kann beim Kassationskollegium dieses Schiedsgerichtes oder bei der Kassationsinstanz des Bundesschiedsgerichtshofes angefechtet werden. Die höchste Instanz ist der Oberste Schiedsgerichtshof.
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