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Gesetz "Über das Wirtschaftsgeheimnis in der Russ. Föderation"
Andrey Mourachko
2000
Kommentar
Handelsrecht
Veröffentlichung





WIRTSCHAFTSGEHEIMNIS IN DER RUSS. FÖDERATION




Einführung

Unter den Bedingungen der Konkurrenz auf dem freien Markt zwischen jenen Personen, die im Unternehmerbereich tätig sind, kommt eine wichtige Rolle der Information zu. Es ist kein Geheimnis, dass heutzutage der Wert von mit Wirtschaftstätigkeit zusammenhängenden Informationen zweifellos zunimmt, wenn diese Betriebsgeheimnisse potentieller Wettbewerbsgegner beinhalten. Wie wir wissen wurden in der Geschäftswelt konventionelle Verfahren und Praktiken für den Zugriff auf Information über Kunden entwickelt. Einerseits können sie der geltenden Gesetzgebung gemäss legal sein. Andererseits entwickelt sich das Wirtschaftsleben so intensiv, dass der Stand der Gesetzgebung angesichts der heutigen Entwicklung von Wissenschaft und Technik, insbesondere durch den Einsatz von Computertechnologien nicht immer klären kann, ob die Information auf gesetzlichem Wege erhalten wurde. Es wird heute immer schwieriger zu bestimmen, inwiefern die gesetzliche Beschaffung von Wirtschaftsinformation für Verhandlungen sowie zur Ermittlung von Konkurrenzfähigkeit und Zuverlässigkeit der Geschäftspartner dem Recht des Unternehmers auf das Geschäftsgeheimnis entspricht.

Die Verfassung Russlands garantiert im Art. 29 P. 4 jedem Bürger das Recht auf den Bezug von Informationen: "Jeder ist berechtigt, Information auf beliebige gesetzliche Weise zu suchen, zu erhalten, zu vermitteln, herzustellen und zu unterbreiten". Dabei berührt die Verfassung nicht die Frage der Wechselbeziehung zwischen dem Recht auf Informationsbeschaffung und dem auf das Geschäftsgeheimnis und verweist statt dessen auf unterschiedliche Artikel der Gesetzgebung sowie auf das BGB der Russ. Föderation.

Welche Kriterien soll nun die Wirtschaftsinfomation aufweisen, um unter den rechtlichen Schutz des Wirtschaftsgeheimnisses zu fallen?

Es muss gesagt werden, dass die geltenden Gesetze auf den Schutz von auf bestimmten Tatenträgern festgehaltenen Informationen ausgerichtet sind. Laut Art. 5 des Gesetzes "Über Information, Informatisationswissenschaft und Informationsschutz der Russ. Föderation" fällt unter diesen Schutz dokumentierte Information, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Mit der fortschreitenden Entwicklung der Wissenschaft und Technik jedoch, insbesondere mit der Verbreitung von Internet, tauchen neue rechtliche Fragen auf. So kann etwa das laufende PC-Bild im Online auch als illegaler Zugang zur Information angesehen werden?! Es ist bekannt, dass während der Sucharbeit im Hypertext-System die WWW-Browser des Privatbenutzers oder spezielle IP-Scanner die HTTP-Adressen und die Information über die aufgesuchten Seiten speichern. Und da ein Netz von mehreren Millionen PCs es durch ein System von zahlreichen Verbindungsanzeigern ermöglicht, Informationen übers Internet zu beschaffen, ist es manchmal nicht schwierig, den einen oder anderen gesperrten kommerziellen Web-Server eines Unternehmers aufzusuchen, ohne illegale Methoden zu verwenden.

Bestehen in diesem Falle Gründe, einen Benutzer wegen Verletzung des Gesetzes über das Geschäftsgeheimnis zur Verantwortung zu ziehen? Es geht dabei nicht um die Verantwortung gemäss Art. 272 StGB der Russ. Föderation wegen unrechtmässigen Zugriffs auf Computerinformation. Es geht vielmehr darum, ob eine Person wegen der Verletzung der Geheimhaltungsverordnung, also einem zivilrechtlichen Vergehen, zu einer Entschädigungsleistung herangezogen werden kann? Wie verfährt man, wenn ein Unternehmer infolge seiner Inkompetenz bzw. Dynamik der Geschäftstätigkeit keinen ordnungsgemässen Schutz des Wirtschaftsgeheimnisses gewährleistet hat? Heisst das, dass das gesetzliche Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung seines Geschäftsgeheimnisses somit nicht dem Rechtsschutz unterliegt?

Jedoch nicht nur moderne Computertechnologien werfen Fragen über das Verhältnis zwischen dem Recht auf das Geschäftsgeheimnis und dem Recht auf Informationsbeschaffung auf. Die Praxis der Beziehungen im Unternehmensbereich erfordert ebenfalls ein Umdenken bei der rechtlichen Regelung in der neuen Situation. Wie soll sich z. B. ein Unternehmer verhalten, wenn er von der Konkurrenz einen Vorschlag zur geschäftlichen Zusammenarbeit bekommt, der die Enthüllung seines Geschäftsgeheimnisses beinhaltet, und wenn er beim Verschicken einer schriftlichen Absage über den Postweg übersehen hat, dass sich auf dem PVC-Überzug, in dem das Dokument verschickt wurde, eine für den Wettbewerbsgegner relevante Information in Form einer durchgedruckten handschriftlichen Notiz befand? Es reicht dann, diesen Überzug gegen das Licht zu halten, um Wesentliches über die Geschäfte des unvorsichtigen Unternehmers zu erfahren. Anders ausgedrückt, unterliegt das Interesse des Unternehmers sein Geschäftsgeheimnis geheimzuhalten dem Rechtsschutz, wenn die Information dem Wettbewerbsgegner ohne Anwendung von Mitteln der Industriespionage bekannt geworden ist?

Die Sachlage wird dadurch erschwert, dass bis heute in Russland noch kein Konzept eines einheitlichen Mechanismus für den Rechtsschutz des Wirtschaftsgeheimnisses ausgearbeitet wurde. Ausserdem fehlt ein reales gesetzliches Programm für die Wirtschaftssicherheit des Unternehmens. In dieser Situation obliegt die Gewährleistung der Wirtschaftssicherheit einer Firma, einschliesslich des Schutzes von geheimzuhaltender Information, dem Unternehmer selbst. In diesem Fall ist es entscheidend, inwiefern er selbst die Effizienz der Geheimhaltung gewährleisten kann und zugleich die geltende Gesetzgebung über das Geschäftsgeheimnis anwendet.

Gegenstand des vorliegenden Kommentars ist das von der Staatsduma der Russischen Föderation verabschiedete Gesetz über das Geschäftsgeheimnis (im weiteren GG-Gesetz) aus dem Gesichtspunkt der europäischen Rechtspraxis der Gewährleistung von Sicherheit für Wirtschaftsinformationen.

Der Kommentar erläutert theoretische Aspekte des Instituts für Geschäftsgeheimnisse in Russland, einschliesslich praktischer Empfehlungen für russische und ausländische Unternehmer zur Sicherung von Wirtschaftsinformationen zwecks erfolgreicher Geschäftsführung.






Zweck und Gültigkeitsbereich des vorliegenden Bundesgesetzes

1. Das vorliegende Bundesgesetz reglementiert Verhältnisse, die mit dem Rechtsschutz des Geschäftsgeheimnisses zwecks Vorbeugung unlauteren Wettbewerbes und der Gewährleistung von Bedingungen zur Schaffung eines effizient funktionierenden Waren- und Dienstleistungsmarktes in der Russischen Föderation verbunden sind.

2. Auf dem Territorium der Russischen Föderation wird durch das vorliegende Gesetz den Bürgern und juristischen Personen der Russischen Föderation sowie ausländischen Staatsangehörigen und juristischen Personen Rechtsschutz gewährt.

3. Auf den Territorien ausländischer Staaten erfolgt der Rechtsschutz des Geschäftsgeheimnisses für Staatsbürger der Russischen Föderation und juristische Personen, die innerhalb der Russischen Föderation eingetragen sind, entsprechend den internationalen Abkommen der Russischen Föderation und der nationalen Gesetzgebung dieser Staaten.

Bis vor kurzem gab es unter den Bedingungen der Verwaltungswirtschaft der UdSSR keinen Begriff für das Geschäftsgeheimnis. Den wichtigsten Platz nahm das Staatsgeheimnis ein. Mit dem Übergang zur Marktwirtschaft und der Einführung von verschieden Eigentumsformen entstand ein objektiver Bedarf nach Schutz von Information, da diese zum Gegenstand der Ware-Geld-Beziehungen geworden war.

Der erste Versuch die Geschäftsbeziehungen unter Berücksichtigung des Schutzes des Geschäftsgeheimnis gesetzlich zu regeln, wurde im Juni und Dezember 1990 durch die Verabschiedung der Gesetze der UdSSR "Über die Unternehmen in der UdSSR" und "Über Unternehmen und Unternehmertätigkeit" unternommen (beide ersetzt durch das Bundesgesetz vom 30.11.94 Nr. 52).

Gemäss Art. 31 des Gesetzes "Über die Unternehmen in der UdSSR" waren unter dem Begriff "Geschäftsgeheimnis" Informationen bezüglich Produktion, Technologie, Verwaltung, Finanzen und sonstige Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, die nicht zum Staatsgeheimnis gehörten, zu verstehen.

Das Gesetz der RSFSR "Über Unternehmen und Unternehmertätigkeit" hat den Begriff "Geschäftsgeheimnis" nicht erläutert. Gemäss Art. 28 P.2 dieses Gesetzes wurden als Geschäftsgeheimnis jene vom Geschäftsführer bestimmten Daten bezeichnet, die das Unternehmen den Staatsorganen vorzulegen nicht verpflichtet ist. Es war vorgesehen, dass die Liste von Daten, die nicht unter das Geschäftsgeheimnisses fallen dürfen, durch den Ministerrat der RSFSR zu bestimmen ist. In diesem Zusammenhang wurde am 5. Dezember 1991 die Regierungsverordnung der RSFSR Nr. 35 "Über das Verzeichnis von Daten, die nicht unter das Geschäftsgeheimnisses fallen können" erlassen. (Diese Bestimmung ist z.Z. gültig.)

Diese Verordnung bestimmte die Aufstellung von Informationen, die alle Unternehmen den staatlichen Kontrollorganen zur Überprüfung der finanzwirtschaftlichen Tätigkeit zwecks korrekter Besteuerung sowie Abführungen an die ausserbudgetären Fonds vorzulegen verpflichtet sind.

Beachtenswert ist ebenfalls Art. 44 P. 1 der Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Februar 1993, demzufolge das geistige Eigentum in Russland gesetzlich geschützt ist.

Diese und weitere Normen wurden also zur Grundlage der gesetzlichen Regelung des Institutes für Geschäftsgeheimnisse als Gesamtheit zivilrechtlicher Normen auf dem Gebiet der Nutzung und des Schutzes geheimzuhaltender Informationen.

In letzter Zeit erhebt sich in Theorie und Praxis immer öfter die Frage, ob heutzutage ein gesondertes Gesetz über das Geschäftsgeheimnis erforderlich ist? Es sei zu erwähnen, dass infolge des Überganges zur Marktwirtschaft und der Einführung des Instituts für freies Unternehmertum eine detaillierte Erstellung von Rechtsschutznormen für die Wirtschaftsinformation erforderlich ist. Heute ist die Situation in der russischen Gesetzgebung dadurch gekennzeichnet, dass meistens keine exakte Regelung der Probleme des Geschäftsgeheimnisses vorliegt. Darüber hinaus wird der Begriff "Geschäftsgeheimnis" in den verschieden Rechtsakten ziemlich oberflächlich behandelt.

In dieser Situation sahen viele die Lösung von Grundfragen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses in der Verabschiedung eines gesonderten Gesetzes über das Geschäftsgeheimnis. Demzufolge wurde in der Staatsduma das Bundesgesetz "Über das Geschäftsgeheimnis in der Russischen Föderation" entworfen und verabschiedet. Am 22. Januar 1999 wurde der Gesetzentwurf durch die Staatsduma bestätigt.

Die Relevanz dieses Gesetzes ist nicht zu unterschätzen. Bis zur Zeit trugen Vorschläge zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses nur den Charakter von auf die Arbeit mit Personal, Geschäftspapieren und Regeln zur Sicherheit von technischen Daten orientierten Empfehlungen. Unter den Bedingungen mangelhafter Rechtsregelung gelangte die geheimzuhaltende Information ungehindert über "Kommunikationskanäle" von einer Firma zur anderen und wurde des öfteren als eine der Formen unlauteren Wettbewerbes verwendet. Die Folge einer derartigen Aneignung war die Verletzung des Rechtes auf geistiges Eigentum in Form unzulässiger Nachahmung fremder Produktion, die Aneignung von Betriebsgeheimnissen und Industriespionage, um den potentiellen Wettbewerbsgegner ausser Konkurrenz zu setzen.

Mit der Verabschiedung des GG-Gesetzes wurden neben den konventionellen Fragen im Bereich der Rechtsregelung wie der Gewährung des Rechtsschutzes des Geschäftsgeheimnisses russischer und ausländischer Staatsangehöriger bzw. juristischer Personen auch Grundlagen für relevante Innovationen konzepiert: die Gewährleistung von Rechtsschutz des Betriebsgeheimnisses als Bestandteil des Geschäftsgeheimnisses; die mögliche ordnungsgemässe Aufnahme des Geschäftsgeheimnisses in den Gegenstand des Staatsgeheimnisses; die Ausstattung des Geschäftsgeheimnisses von staatlichen Macht- bzw. örtlichen Selbstverwaltungsorganen mit dem Status "Dienstgeheimnis"; die Bestimmung des Verantwortungsgrades für die unrechtmässige Aneignung bzw. Nutzung von fremden Geschäftsgeheimnissen sowie die Einführung der Verantwortung Dritter für dessen Nutzung.

Das Gesetz ist von wichtiger praktischer Bedeutung. Infolgedessen ist es möglich, sich bei einem Gerichtsverfahren nicht nur auf allgemeine Prinzipien und Normen der BGB, sondern auf konkrete Gesetzesbestimmungen zu beziehen. Damit entfällt die Notwendigkeit die zahlreichen Rechtsakten und Durchführungsbestimmungen, die manchmal die Frage des Geschäftsgeheimnisses sehr widersprüchlich behandeln, heranzuziehen.

Die Relevanz des Gesetzes zeigt sich auch in der Verringerung von Unbestimmtheiten hinsichtlich des Schutzes und der Anwendung des Geschäftsgeheimnisses, das oft als Instrument der Abschreckung von Gläubigern, Konkurrenten oder Verbrauchern eingesetzt wird. Bis vor kurzem haben die Gerichte Verhandlungen im Rechtsstreit um die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nicht aufgegriffen, vorwiegend angesichts des Fehlens eines Gesetzes, das derartige Bestimmungen zur Rechtsregelung, Anwendung und zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses beinhaltet. Nun kann jeder Unternehmer aufgrund des gesonderten Gesetzes in jedem konkreten Fall das Gericht anrufen.

Letztendlich basiert das Gesetz nicht auf verordneten Kriterien für die Zugehörigkeit der Daten zum Geschäftsgeheimnis, sondern auf gesetzlichen Prinzipien des Schutzes von vertraulicher Information. Versuchte man in einem Gesetz alle Aspekte der Unternehmertätigkeit sowie die Aufstellung von Informationsarten, die zum Geschäftsgeheimnis gehören, zu erfassen, so würde der Umfang eines solchen Gesetzes den des BGB überschreiten. Daher sind erforderliche und ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Informationsgeheimhaltung nicht im Gesetz reglementiert, sondern werden in jedem konkreten Fall entsprechend den Umständen bestimmt.

Im Gesetzt wird nicht erläutert, was der Gegenstand solcher Umstände ist. Es ist anzunehmen: es wird festgelegt, dass in der Anwendung des Geschäftsgeheimnisses das rechtliche Interesse des Rechtsträgers auf Geheimhaltung seiner Geschäftsdaten zu schützen ist. Dieser Punkt ist eine wesentliche Neueinführung, die bei der Lösung der Gewährleistung der Informationssicherheit von entscheidender Bedeutung sein kann.

Anders formuliert, das GG-Gesetz ist der Ausgangspunkt in der Systematisierung von Normen und Prinzipien in einem Dokument und erlaubt bestehende Widersprüche hinsichtlich des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses in der russischen Gesetzgebung zu beseitigen.






Wesen des Geschäftsgeheimnisses

Artikel 2. Grundbegriffe des Bundesgesetzes

1. Im vorliegenden Bundesgesetz sind folgende Grundbegriffe aufgeführt:
das Geschäftsgeheimnis ist eine wissenschaftlich-technische, kommerzielle, organisationsstrukturelle oder sonstige in der Unternehmertätigkeit benutzte Information

Im Artikel 8 der Verfassung Russlands ist die Unterstützung von Konkurrenz und Freiheit der Wirtschaftstätigkeit sowie die Anerkennung und der Schutz von Privat-, Staats-, Kommunal- und sonstigen Eigentumsarten garantiert.

Entsprechend dem Verfassungsprinzip des Schutzes von Eigentumsrecht werden im Zivilrecht Objekte des materiellen und geistigen Eigentums definiert. In der Rechtspraxis werden sie, in der Regel, in Betriebs- (wissenschaftlich-technische) und Handelsinformation (Finanzinformation) unterteilt. Geht es um das geistige Betriebseigentum, so ist das Urheberrecht auf Verwertung der Erfindung durch ein Patent geschützt. Das Patent dient als Schutzmittel zur Sicherung der Betriebsinformation (Produkte kreativer Tätigkeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Produktionsverfahren). Geht es jedoch um beliebige originelle Geschäftsideen oder patentfähige Entscheidungen, die der Rechtsträger gegenüber der Öffentlichkeit geheimhalten will, so können diese zum Bestandteil des Geschäftsgeheimnisses (Produkte kreativer Tätigkeit auf dem Kommerz- und Businessgebiet) werden.

Auf diese Weise können dem Geschäftsgeheimnis jene Informationen zugeordnet werden, die in Zusammenhang mit der Unternehmertätigkeit stehen und wissenschaftlich-technischen oder kommerziellen Charakters sind. Dabei setzt der Verwaltungsprozess des Unternehmens eine Kombination der Funktionen der Personal- und Ressourcenverwaltung voraus. Demzufolge können als Geschäftsgeheimnis nicht nur betriebliche bzw. geschäftliche Informationen, sondern auch Informationen aus dem Verwaltungsbereich bezeichnet werden. Konkret handelt es sich hier um die Personalpolitik des Firmenmanagements (Dienstgeheimnis).

Eine verbreitete Meinung ist, dass es sich bei dem Dienstgeheimnis um eine Information im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von staatlichen Macht- und örtlichen Selbstverwaltungsorganen handelt.

Laut Verordnung des russischen Präsidenten "Über unverzügliche Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verbrechertum und anderen Erscheinungsformen organisierter Kriminalität" vom 14.06.94 sind alle Banken verpflichtet, auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder der Steuerbehörde Unterlagen über die finanzwirtschaftliche Tätigkeit, Einzahlungen und Kontobewegungen von kriminellen Personen, ordnungsgemäss vorzulegen.

Vorgesehen ist nicht nur die Überprüfung einer gegebenen natürlichen Person und seiner Verwandtschaft, sondern auch die Überprüfung juristischer Personen, deren Vermögen sich die verdächtige Person bedienen hätte können. Diese Aufstellung umfasst einen relativ umfangreichen Personenkreis, deren Rechtsschutz im Bereich ihrer finanzwirtschaftlichen Tätigkeit aufgehoben werden kann. Das hat jedoch nicht zu bedeuten, dass diese Angaben unvermeidlich zu veröffentlichen sind. Die genannten Organe und konkreten Amtspersonen sind verpflichtet, die ihnen während der Ausübung ihrer Dienstpflichten (Dienstgeheimnis) zugänglich gewordenen Informationen nicht auszuplaudern. Zugleich bleibt aber damit das Problem des Schutzes von Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit Informationen der staatlichen Macht- und örtlichen Selbstverwaltungsorgane bestehen, da die Rechtslage des Instituts für Dienstgeheimnis in der russischen Gesetzgebung noch nicht ausreichend gefestigt wurde.

Wie bekannt sind laut der Bestimmung über die Registerkammer des Bürgermeisteramtes von St. Petersburg alle juristischen Personen (ausgenommen nichtkommerzielle Organisationen) verpflichtet, ihre Gründungsdokumente bei der staatlichen Registerkammer des städtischen Bürgermeisteramtes oder beim Bezirksregister der Bezirksverwaltungen einzutragen. Informationen, die mit der Registerführung in den staatlichen Eintragungsbehörden für juristische Personen zusammenhängen, sind z.Z. wegen des Fehlens gesonderter gesetzlicher Regelung kein Gegenstand des Dienstgeheimnisses. Demzufolge können die Abschriften der Gründungsdokumente einiger Handelsunternehmen zur Erstellung eigener Geschäftsunterlagen als Muster durch beliebige Dritte eingesehen werden. Es ist offensichtlich, dass keine Dienstvorschrift die Beschaffung erforderlicher Informationen durch Interessenten verhindern kann, solange kein Rechtsschutz mit harten Rechtsfolgen im Wege stehen. Zugleich gibt es heutzutage keine exakte Rechtsdeutung hinsichtlich öffentlicher und privater Art des Inhaltes eines Dienstgeheimnisses. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Grund zu behaupten, dass ein Handelsunternehmen keine internen Dienstgeheimnisse hat. Obwohl im Art. 6 P.3 des Gesetzes festgelegt ist, dass der Rechtsträger nicht berechtigt ist, Geschäftsgeheimnisse beinhaltende Unterlagen mit dem Stempel "Dienstgeheimnis" zu versehen. Dieser Punkt steht völlig im Widerspruch zu BGB, wo gemäss Art. 139 einheitliches Verfahren zum Schutz des Geschäfts- und Dienstgeheimnisses festgelegt ist.

Im deutschen Handelsrecht ist der Begriff für das Geschäftsgeheimnis mit einem einheitlichen Terminus festgelegt: Geschäfts – und Betriebsgeheimnisse. Wortwörtlich übersetzt heisst es: das Geheimnis des Unternehmers und das des Unternehmens. Dabei ist das Unternehmergeheimnis die Information, die unmittelbar mit der kaufmännische Tätigkeit zusammenhängt. Das Betriebsgeheimnis beinhaltet Daten und Angaben über die innere (Organisation) Struktur des Handelsunternehmens. Zu diesem Bereich gehört auch technische Information, entsprechend dem jeweiligen Einsatzgebiet, d.h. technische, physikalische, chemische Angaben und Daten, die unmittelbar mit dem Produktionsprozess zusammenhängen.

Es muss erwähnt werden, dass in der russischen Praxis diese Einteilung in Geschäfts- und Dienstgeheimnis keine juristische Bedeutung besitzt. Laut BGB der Russischen Föderation ist eine gemeinsame Sicherheitsordnung vorgesehen. Zugleich kann jedoch im Zuge der Vervollkommnung der Gesetzgebung die Einteilung in Geschäfts- und Dienstgeheimnisse im Zusammenhang mit der rechtlichen Spezialisierung durch das GG-Gesetz eine Rechtsstellung bekommen.






Begriff des Geschäftsgeheimnisses

[...] Stempel "Geschäftsgeheimnis": Requisiten, die vom Status des Geschäftsgeheimnisses zeugen und die zur Kennzeichnung für Informationen (Angaben und Daten) auf dem Informationsmedium und/oder auf Begleitpapieren dienen;
     die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses: Handlungen, welche das Anvertrauen des Geschäftsgeheimnisses an Dritte in Verletzung des Gesetzes bzw. Vertrages (darunter des Arbeitsvertrages) zur Folge haben ;
     unrechtmässige Arten der Beschaffung des Geschäftsgeheimnisses: Daten-Diebstahl, Bestechung, Schmieren, Irreführen, Verletzung oder Aufwiegelung zur Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften, Beschaffung von Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, durch Diebstahl von Dokumenten, Bestechung oder Bedrohung sowie sonstigen gesetzwidrigen Handlungen zwecks Bekanntgabe bzw. illegaler Nutzung dieser Informationen;
     die Nutzung der Produktionsgeheimnisse (know-how): die Nutzung der Produktionsgeheimnisse (know-how) im eigenen Betrieb, deren Verbreitung aufgrund von Lizenz- und sonstigen Verträgen, sonstige Handlungen zur Aufnahme von know-how in den Wirtschaftsumsatz oder zum Ausschluss aus dem Wirtschaftsumsatz

Die durch das GG-Gesetz einzuführenden Begriffe weisen den objektiven Charakter des Institutes für Geschäftsgeheimnisse in der russischen Gesetzgebung auf. Ein zweifelloser Vorteil besteht darin, dass dieses Gesetz konkrete Begriffe, die den Rechtsschutz der Information in Form des Geschäftsgeheimnisses bestimmen, einführt. Zudem beantwortet die Einführung des GG-Stempels für konkrete Geschäftsdaten die Frage nach ihrem Rechtsschutz. Jedoch die Frage, ob eine Information auch geschützt ist, falls keine lokalen Schutzmassnahmen getroffen wurden, genauer, falls kein GG-Stempel eingeführt wurde, beantwortet das GG-Gesetz nicht. Offensichtlich spricht das Ergreifen von objektiven Schutzmassnahmen davon, dass der Rechtsträger dadurch seine Geschäftsinformation geschützt sehen will. Jedoch weist der Verzicht auf Schutzmassnahmen nicht immer darauf hin, dass der Unternehmer kein Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Geschäftsinformationen hat, da nicht alle Schutzmassnahmen die 100% Geheimhaltung der Information sichern können. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht allgemein zugängliche Angaben, die nicht durch Sondermassnahmen gesichert sind, von dem Unternehmer nicht als Geschäftsgeheimnis geführt werden.

Offensichtlich ist, dass unter den Umständen objektiven Charakters des Geheimnisschutzes in Russland das Prinzip "Die Rettung von Ertrinkenden ist Sache der Ertrinkenden" gegenüber dem Prinzip des globalen Rechtsschutzes der Unternehmer Vorrang hat ist . Aber das rechtlich zu schützende Interesse ist ja eben deswegen rechtlich zu schützen, weil es auch dann gesichert bleiben soll, wenn der Unternehmer, aus welchem Grund auch immer, keine Sorge für seinen Schutz getragen hat.

In der europäischen Praxis ist die Sorglosigkeit eines Unternehmers gewissermassen auffällig, da er überzeugt ist, dass er nicht noch heute die Daten, die erst gestern von seinen Mitarbeitern entwickelt wurden, mit dem GG-Stempeln sichern muss, weil der Wettbewerbsgegner sich schon morgen diese aneignen und sie freigeben könnte. Im gegebenen Fall hat die deutsche Doktrin den Begriff des GG-Stempels ausgearbeitet, ohne dass der Rechtsschutz sofort mit dem Versehen des Informationsmaterials mit dem Stempel eintritt. Durch die Einführung des GG-Stempels werden dem Unternehmer nur zusätzliche Mittel zum Schutz von geheimzuhaltender Information zur Verfügung gestellt. Zur Anerkennung der Information als Geschäftsgeheimnis ist der GG-Stempel nicht unbedingt erforderlich. Es genügt schon, wenn der Dritte gewusst hat und wissen musste, dass er es mit einem fremden Geschäftsgeheimnis zu tun hat. In diesem Fall hat sich der Unternehmer für das Fehlen des GG-Namensstempels nicht zu rechtfertigen, aber er ist verpflichtet, zu beweisen, dass er diese Information als sein Geschäftsgeheimnis betrachtet hat. Wenn daher in Deutschland eine Firma Informationen über das Sondersortiment der auf die Herbstmesse zu liefernden Waren erhalten hat, eine von ihrem Wettbewerbsgegner geheimgehaltene Information, so hat sie kein Recht, ihre Kenntnisse zu geschäftlichen Zwecken zu nutzen. Unter anderemauch dann, wenn die entsprechenden Angaben nicht durch interne Firmendokumente geschützt sind: "[...] allein die Absicht diese oder jene Information geheimzuhalten macht sie automatisch zum rechtsgeschützten Geheimnis [...]. Dabei ist ausreichend, dass sie mündlich oder schriftlich ausdrücklich als geheim deklariert wurde, einschliesslich konkludenter Handlungen, von konkreten Bedingungen ausgehend. Grundsätzlich ist es genug, wenn die Annahme über einen entsprechenden Wunsch des Unternehmers besteht." (Maier, Antonia: "Der Schutz von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen im schwedischen, englischen und deutschen Recht". Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz Bd.104. 1998. L, s. 277).

Darüber hinaus kann die Information über die Geschäftstätigkeit als Geschäftsgeheimnis geschützt werden, auch in Fällen, in denen sie von dem Unternehmer noch nicht zur Kenntnis genommen wurde. Wichtig ist, dass angesichts deren Relevanz "eine Absicht (Interesse) für deren Geheimhaltung seitens des Unternehmer anzunehmen ist. (...) Es ist nicht von Bedeutung, ob der Unternehmer diese Information zu gebrauchen oder nicht zu gebrauchen beabsichtigte" (Maier, Antonia: "Der Schutz von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen im schwedischen, englischen und deutschen Recht". Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz Bd.104. 1998. L, s. 277).

Als besonders verbreitetes Beispiel werden Computerprogramme (Computersoftware) und technisch komplizierte Anlagen behandelt. Zum Teil sind es Geldautomaten mit separater, in deren Gehäuse installierter Software. In diesem Fall ist der Deliquent verpflichtet, vor Gericht nachzuweisen, dass die Information auf Datenträgern für den Rechtsträger keinen kommerziellen Wert hat, was praktisch nicht möglich ist. Laut Gerichtsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 28.08.90 ist das Computer-Programm Bestandteil des Betriebsgeheimnisses des Herstellers, unabhängig davon, dass der keine Ahnung davon hatte. In diesem Fall genügt die Annahme, dass der Hersteller, wenn er das Programm gekannt hätte, es als Betriebsgeheimnis gesichert hätte (BayObLG, Neue juristische Wochenschrift 1991, s.438).

Demzufolge beschränkt sich die Praxis im Westen auf ein subjektives Konzept der Bewertung der Information als Geschäftsgeheimnis. Dabei ist die Zahl von Rechtsschutzmassnahmen unbedeutend. Einzige Anforderung: die Information darf nicht allgemein bekannt sein und muss vom Rechtsträger als Geschäftsgeheimnis betrachtet werden. Diese Idee ist dadurch zu erklären, dass die Einführung eines festgesetzten Rahmens des Geschäftsgeheimnisses die Einschränkung des Rechtsschutzumfanges des Unternehmers aus dem Gesichtspunkt einer alle Fakten in Betracht ziehenden Gerichtsverhandlung bedeutet. Denn, wie bekannt ist, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, konkrete Daten unter das Geschäftsgeheimnis einzureihen. Aber wie ist zu verfahren, wenn aus objektiven Gründen die Information dem Rechtsträger noch nicht zugänglich geworden ist. Sagen wir, sie ist heute dem Unternehmer noch nicht bekannt, da sie erst gestern von Mitarbeitern verfasst wurde und noch nicht mit dem GG-Stempel versehen wurde? Fällt diese Information als Geschäftsgeheimnis unter das Rechtsschutzprinzip? Es ist offensichtlich,dass sie darunter fallen muss, wenn der Wettbewerbsgegner die Geschäftsinformation eines etwas langsamen Unternehmers abgefangen hat.

Auf diese Weise besteht die Idee westlicher Gesetzgebung darin, nicht nur den Rechtsschutz von urkundlich beglaubigten Informationen zu gewährleisten, sondern auch das zum Ausdruck gebrachte Interesse des Rechtsträgers an der Geheimhaltung der Geschäftsinformation. In diesem Zusammenhang legt die europäische Rechtspraxis für den Begriff des Geschäftsgeheimnisses keine bestimmten schriftlichen bzw. objektive Grenzen fest, die mit den Prinzipien des globalen Schutzes des Unternehmers kollidieren könnten. Das europäisches Beispiel des Rechtsschutzes von Geschäftsgeheimnissen zeigt, wie sich in der Unternehmertätigkeit der allgemeine Begriff des Geheimnisses in die unverletzbare Rechtspflicht verwandelt, fremde Rechte und Interessen zu achten.

Im Gegensatz dazu wird in der russischen Gesetzgebung der Begriff "Geheimnis" nur dann zur Rechtspflicht, fremde Rechte und Interessen zu achten, wenn es objektiv durch Sicherheitsmassnahmen geschützt ist. Jedoch diese Praxis ist nicht immer wirksam. Zugleich wäre, trotz der Fortgeschrittenheit der europäischen legislativen Idee, die Einführung des subjektiven Konzeptes unter den Bedingungen russischer Geschäftsführung kaum möglich. Das würde weniger einer rechtskräftige Garantie dienen, sondern eher der Beschränkung des Rechtsschutzes des Unternehmens.

Erstens nimmt das Fehlen bestimmter Massnahmen zur Informationssicherung praktisch die Garantie des Schutzes vor der Willkür gewissenloser Handelsunternehmen und bedroht damit die Garantie des Rechtsschutzes eines gewissenhaften Rechtsträgers. Und umgekehrt hat ein gewissenloser Rechtsträger alle Möglichkeiten die Wettbewerbsgegner wegen Aneignung von Geschäftsführunungsverfahren zu klagen, falls seine Mitarbeiter in eine Konkurrenzfirma umsteigen und aufgrund ihrer Berufserfahrung das know-how des ehemaligen Arbeitsgebers einsetzen.

Zweitens würden potentielle Geschäftspartner und Verbraucher angesichts des relativ grossen Spielraumes bei der Deutung des Begriffes sehr oft mit dem zur Genüge bekannten "Geschäftsgeheimnis" zu tun haben. Das würde bedeuten, die Begründung strafrechtlicher Verantwortung in Abhängigkeit von subjektiven Kriterien zu treffen, nämlich von der Annahme des Rechtsträgers, dass er eine gewisse Information als Geschäftsgeheimnis behandeln hätte können, falls er in der Tat davon gewusst hätte.

Die Idee des westlichen Handelsrechtes erklärt sich daraus, dass sich das subjektive Konzept des Geschäftsgeheimnisses in hohem Masse auf die Ehrlichkeit des Unternehmers stützt (Treu und Glaube - morality Kodex). Zugleich, unabhängig davon, wie hoch der Grad an Vertrauen und Anständigkeit sein mag, hängt "Geschäft" stets mit Risiko zusammen. Harter Konkurrenzkampf ist nicht zu vermeiden. Den Schutz des Geschäftsgeheimnisses auf subjektiver Grundlage aufzubauen, bedeutet nicht nur, objektive Grundlagen strafrechtlicher Verantwortung zu durchbrechen, sondern auch das Grundgesetz des Wettbewerbes zu verletzen: den unabhängigen Konkurrenzkampf.

Vermutlich wegen der harten Wettbewerbsgesetze (und nicht wegen der Gewissenlosigkeit der russischen Unternehmer) wurde die Gesetzgebung Russlands auf dem objektiven Konzept des Instituts für Geschäftsgeheimnisse aufgebaut, das die Gewährleistung der Sicherheiten von Geschäftsgeheimnissen vorsieht.

Wenn der russische Gesetzgeber sich für ein objektives Konzept entschieden hat, stellt sich die Frage, wie dann objektive Sicherheitsmassnahmen zu verstehen sind? Welchen Umfang soll deren Zuständigkeitsbereich haben, damit bestimmte Informationen nicht als Öffentlichkeitsgut behandelt werden? Ist es erforderlich, dass der russische oder ausländische Unternehmer in Russland zur Anerkennung der Informationen als Geschäftsgeheimnis ein vollständiges Verzeichnis zusammenstellt und den GG-Stempel einsetzet oder reicht es, in der Satzung kurz und klar festzulegen, dass alles, was zum Tätigkeitsbereich gehört und gehören wird Geschäftsgeheimnis ist?






Attribute des Geschäftsgeheimnisses

[.. 1. Geschäftsgeheimnis: wissenschaftlich-technische, wirtschaftliche, organisationsstrukturelle oder sonstige in der Geschäftstätigkeit zu verwendete Information ] die:
einen realen oder latenten Wirtschaftswert dadurch besitzt, dass sie nicht allgemein bekannt ist

Wie bereits erwähnt wurde, ist das Institut für Geschäftsgeheimnisse auf legislativen Prinzipien aufgebaut, die der Information den Status eines Geschäftsgeheimnisses verleihen:

Erstens ist für die Anerkennung der Information als Geschäftsgeheimnis erforderlich, dass sie nicht für alle zugänglich sein darf. Infolge der Unzugänglichkeit der Information für Dritte kann die Information einen realen oder latenten Wirtschaftswert besitzen. Dieser Punkt beinhaltet Begriffe wie: der Dritte und realer oder latenter Wirtschaftswert. Was ist darunter zu verstehen und in welchem Verhältnis stehen diese zueinander?

Wie bekannt werden als Dritte beliebige Subjekte bezeichnet, die Interesse an die Beschaffung einer Information haben. Es ist offensichtlich, dass der Wert der Wirtschaftsinformation nicht nur durch deren direkte Anwendung, sondern auch durch die Tatsache ihrer Unzugänglichkeit bestimmt ist.

Das Wissen um Information der Mitarbeiter einer Organisation (Personal des Unternehmens), die laut bürgerrechtlichem Abkommen bzw. Verträgen verpflichtet sind, die Information geheimzuhalten, steht nicht in Widerspruch zur Anerkennung der Information als Geschäftsgeheimnis. Aufgrund lokaler Verordnungen der Geschäftsführung, die die Zugangsordnung zur Wirtschaftsinformation bestimmen, kann der Personenkreis der Berechtigten (Konfidenten) verringert werden. Jeder Mitarbeiter aus dem Personal ist ein Konfident, aber nicht jeder Konfident ist ein Angehöriger der Belegschaft. Konfidenten können Personen sein, die in lokalen Firmenunterlagen genannt sind, sowie jedes Subjekt, das an Geschäftsbeziehungen beteiligt ist, falls es sich verpflichtet hat, das Geschäftsgeheimnis des Rechtsträgers geheimzuhalten.

In Verbindung damit stellt sich die Frage, ob jede Information als Geschäftsgeheimnis anerkannt werden kann?!

Kann als Geschäftsgeheimnis eine Information anerkannt werden, die keine unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung darstellt, wie z.B. persönliche Standpunkte hinsichtlich der Marktstrategie des Geschäftsführers? Wie kann man den Begriff Real- oder Latentwert verstehen?

Einerseits erfordert eine Information, die potentiell keinen wettbewerbsfähigen Wert hat, keinen Rechtsschutz. Sie kann die legale Konkurrenz (Selbstkostenreduzierung bei der Herstellung von Waren oder die Qualitätserhöhung von Produkten) auf Grund ihrer Bedeutungslosigkeit nicht beeinflussen. Andererseits beinhaltet das russische Gesetz keine fest definierten Kriterien für die Bestimmung der Zugehörigkeit geheimzuhaltender Information zum Geschäftsgeheimnis. Der Geschäftsführer ist durch die Gesetzgebung in der Bestimmung des Geschäftsgeheimnisgegenstandes völlig frei (unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen zwecks Ausübung der Kontrolle über die Finanztätigkeit durch staatliche Aufsichtsbehörden). In diesem Zusammenhang hat der Geschäftsführer über die Relevanz der Information und erforderliche Schutzmassnahmen selbst zu entscheiden. Ausserdem gibt es im BGB keine Definition der Begriffe Real- und Latentwert.

Wie man sieht, ist die Einschätzung des potentielle oder realen Handelswertes einer Wirtschaftsinformation vom Gesetzgeber völlig dem gesunden Menschenverstand überlassen. Theoretisch ist es nicht ausgeschlossen, dass jede Information zum Geschäftsgeheimnis gehört, auch wenn sie die Konkurrenzfähigkeit nicht beeinflussen kann. In einem Rechtsstreit über die Vertragskündigung mit einem Mitarbeiter wegen Ausplaudern von Geschäftsgeheimnissen, hat das Gericht über die tatsächliche Schlagkraft der Aussagen des Geschäftsführers aufgrund konkreter Umstände zu entscheiden.

Was ist unter jenen Umständen (objektive Sicherheitsmassnahmen) zu verstehen, die den objektiven Charakter des Schutzes der Geschäftsinformation hervorheben?

2. [.. Geschäftsgeheimnis: wissenschaftlich-technische, wirtschaftliche, organisationsstrukturelle oder sonstige in der Geschäftstätigkeit zu verwendete Information die:
auf legalem Wege für Dritte, die durch deren Offenbarung oder Nutzen Wirtschaftsprofite erzielen könnten, nicht frei verfügbar ist ...]


Zweitens, die Information kann nicht nur deswegen als geheimzuhaltend gelten, weil sie dem Geschäftsführer und Konfidenten bekannt ist, sondern auch weil sie vor freiem Zugang auf legalem Wege geschützt ist.

Unter den strengen Bedingungen der Marktkonkurrenz beobachten Grossunternehmen sorgfältig die Produkte ihrer Konkurrenten und verwenden darauf beträchtliche Summen: Sie besichtigen, analysieren, demontieren Produktionsmuster. Damit wird die Wettbewerbsentwicklung und Herstellung von Waren von hoher Qualität und niedrigen Selbstkosten gefördert (reverse engineering). Es ist offensichtlich, dass diese Tätigkeit an die Grenzen von Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens führen kann, falls wegen hoher Anforderungen die Information nicht durch den Patentschutz gesichert ist. Wie sind Grenzen der Zugänglichkeit zum Geschäftsgeheimnis zu bestimmen, wenn unzugängliche Wirtschaftsinformation nicht unter Patentschutz steht?

Wird somit das Geschäftsgeheimnis verletzt, wenn der Konkurrent ein handelsübliches Produkt bis ins Detail zerlegt und aufgrund erworbener Kenntnisse unter eigener Handelsmarke eine analoge Ware herstellt?

Einerseits können Resultate derartiger Forschungen durch Urheberrechte geschützt werden. Jede Person ist berechtigt, ihre Arbeitsfähigkeiten frei zu entfalten, insbesondere ihre Fachkenntnisse einzusetzen. Die Zulässigkeit von reverse engineering ist durch die Interessen einer ehrlichen Konkurrenz und die Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes zu erklären; Wettbewerbsgegner können mittels grösserer Arbeits- und Geldaufwendungen unabhängig vom Rechtsträger qualitativ bessere Ergebnisse erzielen. Andererseits ist die Herstellung von Software-Piraterie eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses durch die Aneignung fremden Produktionsgeheimnisses.

Das GG-Gesetz betont, dass die Information als Bestandteil des Geschäftsgeheimnisses nicht leicht verfügbar sein darf. Dieses Konzept ist nicht erläutert, was lediglich rechtliche Auseinandersetzungen zur Folge hat. Liegt, angenommen, ein gesetzwidriger Zugang zum Geschäftsgeheimnis vor, wenn ein Konkurrent mit seinem Computer-Programm innerhalb von einigen Minuten "leicht" die Zahlenkodes sämtlicher Spielautomaten eines Unternehmers geknackt hat?

Die europäische Praxis sieht in diesem Falle ungefähre monitäre (5.000- DM) und zeitliche (70 Arbeitsstunden) Aufwendungen als Kriterien vor, die zur legalen Beschaffung von geheimzuhaltender Information nicht überschritten werden dürfen (Arbeitsrechtliche Praxis. Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte, Nr.1 zu § 611 BGB, Betriebs-Berater 1982, s. 1795). In Russland werden solche Entscheidungen dem gesunden Menschenverstand überlassen.

Demzufolge bleibt die Frage nach den Grenzen des gesetzwidrigen Zugriffes auf Geschäftsgeheimnisse offen, wenn wir vermuten müssen, dass weder Geheimhaltung der wirtschaftlich relevanten Information noch gesperrter Zugang diese Grenzen nicht setzen können? Wann also hat der Rechtsträger das Recht eine materielle Wiedergutmachung für durch Verletzung des Geschäftsgeheimnisses entstandenen Schaden zu verlangen?

[.. 3. Geschäftsgeheimnis: wissenschaftlich-technische, wirtschaftliche, organisationsstrukturelle oder sonstige in der Geschäftstätigkeit verwendete Information die:
der Gegenstand adäquater Bedingungen rechtlicher, organisatorischer, technischer und sonstiger Massnahmen zum Schutz einer Information ist (Modus des Geschäftsgeheimnisses)

Drittens kann der Rechtsträger Sicherheitsmassnahmen zur Vorbeugung des freien Zuganges zur geheimzuhaltenden Information treffen, einschliesslich der Kontrolle des Stillschweigens. Das GG-Gesetz im Art. 6 P. 4 berechtigt den Unternehmer zur Aufstellung eines Verzeichnisses jener Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, zur Auswahl der Kriterien die eine Information zum Geschäftsgeheimnis machen, einschliesslich der Festlegung der Geltungsdauer der Sicherheitsmassnahmen.

Aus der Praxis ist bekannt, dass das Fehlen von Verfahrensunterlagen, die den Rechtsstatus des Geschäftsgeheimnisses bestimmen, sich negativ auf die wirtschaftliche Sicherheit des Unternehmens auswirkt. In einem Rechtsstreit kann ein Fehlen des Informatiomsschutzsystems darauf hinweisen, dass das Unternehmen diese konkreten Daten nicht als Geschäftsgeheimnis betrachtet hat. Wenn auch der Unternehmer auf der gegenteiligen Behauptung besteht, so wird das Gericht, angesichts des objektiven Charakters des Rechtsschutzes, wohl kaum auf eine Erweiterung des Bestimmungsrahmens des Geschäftsgeheimnisses eingehen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Rechtsträger Sicherheitsmassnahmen treffen muss, um den Rechtsschutz des GG-Gesetzes geltend zu machen?

Nein, das muss er nicht. Wenn es nicht möglich wäre, Schutzmassnahmen zu ergreifen, so genügt für die Anerkennung des GG-Status in der Satzung festzulegen, dass sämtliche Informationen, die infolge der Geschäftstätigkeit bekannt geworden sind, zum Geschäftsgeheimnis gehören. Das wird im Art.6 P.6 betont, wo steht, dass eine schriftliche Erfassung vorläufiger Informationen erforderlich ist, unabhängig davon, ob diese zum Zeitpunkt der Verletzung mit dem Stempel GG versehen waren.

Der Unterschied zum westlichen subjektiven Konzept besteht darin, dass der Unternehmer verpflichtet ist, lediglich einen ungefähren Informationsumfang (tatsächlicher Daten) zu erstellen. Dieser Punkt ist ein wesentlicher Vorteil des Gesetzes, d.h. dass er Stabilität bei der Beilegung eventueller Rechtsauseinandersetzungen bringt. Während das absolut subjektive Verfahren in der westlichen Doktrin die Pflicht der Beweisführung hinsichtlich der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses verkompliziert. Was jedoch den morality Kodex angeht, so ist er unter den Bedingungen eines harten Konkurrenzkampfes nicht immer ein wirksames Mittel des GG-Schutzes.

So kann also die Information auch in dem Fall ein Bestandteil des Geschäftsgeheimnisses sein, wenn sie nicht durch objektive Sicherheitsmassnahmen geschützt ist. Für den GG-Status ist erforderlich, dass die Information schriftlich bedingt ist und folgende Kriterien nicht erfüllt:

  • allgemein bekannt (d.h. keinem einzigen Wettbewerbsgegner unbekannt);
  • leicht verfügbar (ohne Ausschluss des Rechtes auf reverse engineering);

Man kann daraus schliessen, dass das Institut für Geschäftsgeheimnisse in Russland auf einem bedingt subjektiven Konzept aufgebaut ist. Jeder Unternehmer ist berechtigt, einen Rechtsschutz zu verlangen, sofern er in der Satzung voraussichtlich einen Teil seiner Informationen als Geschäftsgeheimnis erfasst. D.h., dass unter bestimmten Bedingungen das Rechtsinteresse des Unternehmers an Geheimhaltung der Information als Geschäftsgeheimnis zu wahren ist. Dabei ist der Unternehmer berechtigt, seine Information zu schützen. Da nicht alle Massnahmen einen 100% Schutz gewähren, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, einen GG-Namensstempel einzuführen oder sonstige Rechtsschutzmassnahmen zu treffen, um den Schutz des GG-Gesetzes zu sichern.






Rechtsordnung des Geschäftsgeheimnisses

Abschnitt 3. Eine Information, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann

1. Der durch dieses Bundesgesetz gewährte Rechtsschutz erstreckt sich auf: [:]

Eine Information kann ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sie nicht durch lokale Schutzmassnahmen unter der Voraussetzung schriftlicher Bedingtheit gesichert ist. Zudem ist es jedoch von Vorteil, Sorge für die Sicherheit der Information zur Vermeidung des Informationsverlustes und zusätzlicher Ausgaben für den Rechtsschutz des Geschäftsgeheimnisses zu tragen.

Das Verfahren der Bestimmung der Zugehörigkeit von Daten zum Geschäftsgeheimnis ist in jedem konkreten Fall vom Leiter der Firma festzulegen und ist abhängig von Art und Inhalt der geheimzuhaltenden Information.

In dieses Verzeichnis sind sämtliche Daten, die für den Rechtsträger Geschäftswert beinhalten, wie folgt einzutragen:

  • Informationen über den Markt (Preise, Rabatte, Warenspezifikationen);
  • Technisch-wirtschaftliche Hinweise auf das Produktionsniveau (Algorithmen)
  • Angaben über strategische Entwicklungs- und Reorganisationspläne des Unternehmens (Gewinne, Kredite, Warenumsatz)
  • Information über Verwaltungsstruktur und -methoden;
  • Angaben über Geschäftspartner, Kunden, Geschäftskorrespondenz, Telekommunikkationskanäle;
  • Anzahl der abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträge;
  • Ersterfassungen, Zwischenfinanzberichte und Wachstumsprognosen, technische Unterlagen;
  • Informationen über Marketing;
  • Software etc.

Als Geschäftsgeheimnis kann auch eine sogenannte "negative Information" gelten. In der Regel gehören dazu Angaben, die dem Unternehmen Investitionen in erfolglose Projekte vermeiden helfen.

Anders ausgedrückt, unter das Geschäftsgeheimnis fällt ein breites Datenfeld: Finanzpolitik, technische und wirtschaftliche Ratschläge, einschliesslich eigener Überlegungen und Überzeugungen des Geschäftsführers.

Eine Besonderheit des Gesetzes über das Geschäftsgeheimnis ist die Einführung eines ungefähren Verzeichnisses von Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten können. Die Anwendung einer solchen Rechtsregelung ist nicht unumstritten, da sie einen mit der Deutung der Vollständigkeit dieses Verzeichnisses zusammenhängenden Missbrauch nicht ausschliessen kann.

Abschnitt 4. Eine Information, die kein Geschäftsgeheimnis darstellen kann

Folgende Informationen können nicht zum Geschäftsgeheimnis gerechnet werden: [:]

Entsprechend der geltenden Gesetzgebung können folgende Information nicht als Geschäftsgeheimnis gelten:

  • Angaben, die Bestandteil des Staatsgeheimnisses sind;
  • Angaben in Jahresgeschäftsberichten und sonstigen Buchführungsunterlagen sowie andere Dokumente, die mit Steuerberechnung und Steuerzahlung bzw. Mussleistungen ins Budget zusammenhängen;
  • Angaben über die Tätigkeit von Wohlfahrtsfonds;
  • Unterlagen, die die Berechtigung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit dokumentieren (Eintragungsurkunden, Lizenzen, Patente);
  • Gründungsdokumente;
  • Unterlagen über Liquidität, Vermögenshöhe, Geldmittel und Kreditverpflichtungen;
  • Angaben über Zahl und Zusammensetzung der Belegschaft, Arbeitslöhne, Arbeitsbedingungen sowie Stellenangebote;
  • Unterlagen über Umweltverschmutzung, Verletzung der AntimonopolGesetzgebung, Nichteinhaltung von Arbeitssicherheitsvorschriften,
  • Vermarktung von gesundheitsschädlichen Produkten;
  • Unterlagen über die Verletzung der geltenden Gesetzgebung und den Umfang des dadurch zugefügten Schadens;
  • Unterlagen über die Beteiligung der Geschäftsführung an Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Betriebsvereinigungen und anderen eine Geschäftstätigkeit ausübenden Einrichtungen.
  • Angaben über die Verwirklichung des staatlichen Privatisierungsprogrammes sowie über Bedingungen der Privatisierung konkreter Objekte.

Die vorliegende Aufstellung ist nicht vollständig und kann durch das Bundesgesetz ergänzt werden. So sind, laut Art.63 P.1 BGB, Angaben über die Liquidation von juristischen Personen zu veröffentlichen. Im Zuge eines Konkursverfahrens fällt in der Regel der Aktienkurs des Unternehmens auf dem Markt. Laut Art.118 P.2 BGB ist der Fond verpflichtet, Berichte über die Vermögensinanspruchnahme jährlich zu veröffentlichen. Entsprechend der provisorischen Bestimmung über die Holdinggesellschaften, die infolge der Umwandlung von staatlichen Betrieben in Aktiengesellschaften entstehen, sind die Angaben über den Erwerb von mehr als 5% Aktien eines Betriebes durch eine Holdinggesellschaft unter Androhung der Ausserkraftsetzung des Kaufvertrages obligatorisch zu veröffentlichen.

Jede eine Geschäftstätigkeit ausübende Person ist verpflichtet, die o.g. Angaben bei Nachfrage den Interessenten sofort zur Einsicht vorzulegen, wenn diese berechtigt sind, über diese Information zu verfügen. Jedoch ist heutzutage die Realisierung dieses Rechtes wegen mangelhafter Rechtsregelung noch ziemlich schwer durchzuführen. Zum Beispiel gehört laut Bestimmung über das Geschäftsgeheimnis der Sparkasse der Russischen Föderation zum Verzeichnis der Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, die Information über den Vermögensstand der Bank, deren Bonität sowie Angaben über Leistungsvergütung der Bankmitarbeiter. Diese Tatsache ist ein direkter Widerspruch zum Regierungsbeschluss Nr.35 und dem Gesetz über das Geschäftsgeheimnis.

Als Geschäftsgeheimnis können keine Angaben anerkannt werden, die "Wirtschaftswerte" beinhalten, falls deren Anwendung gesetzwidrig ist. In diesem Fall handelt es sich um die Verdeckung einer Rechtsverletzung. Demzufolge unterliegt dem Rechtsschutz keine Information über die Art und Weise der Steuerhinterziehung, d.h. Information über die Umänderung der Vertragsform und des –gegenstandes in eine Tätigkeit, die von dem Standpunkt der Besteuerung aus günstiger ist; Angaben über die Diversifikation (Änderung)der Tätigkeitsart; das Programm der den Selbstkosten anzurechnenden Kostenerhöhung; Informationen über die Geschäftsführungsfehler etc.

Bei der Bestimmung der geheimzuhaltenden Information ist zu berücksichtigen, dass die Geheimhaltung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auch zum Gewinnverlust führen kann.

Gemäss den Marktgesetzen kann keine Handelsgesellschaft ohne Werbung für die herzustellenden Produkte, Waren und Dienstleistungen (Präsentation, Messen, Symposien) überleben. In der Geschäftspraxis Deutschlands ist es üblich, dass die Geschäftspartner während der Geschäftstreffen in der Regel Druckinformationen austauschen. Das sind Angaben über Firmenprofil, Warensortiment und Eigenschaften der Firmenprodukte. Dabei ist es sehr wichtig eine goldene Mitte zwischen dem Geschäftsgeheimnis und dem Wunsch ,die geheimzuhaltende Information als Werbung für die herzustellenden Produkte zu verwenden, zu finden.

Abschnitt 5. Das Recht auf das Geschäftsgeheimnis

1. Subjekte des Rechtes auf das Geschäftsgeheimnis sind der Besitzer des Geschäftsgeheimnisses und dessen Konfidenten.
2. Das Recht des Besitzers des Geschäftsgeheimnisses entsprechend dem vorliegenden Bundesgesetz folgt aus dem Recht auf den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, auf freie Wirtschaftstätigkeit, auf den Schutz des geistigen Eigentums sowie aus den Verpflichtungen, die die Parteien beim Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen übernehmen.
3. Der Besitzer des Geschäftsgeheimnisses ist eine natürliche oder juristische Person, die legitim ein Geschäftsgeheimnis besitzt und folgende Rechte hat:
     a) den Status des Geschäftsgeheimnisses entsprechend dem vorliegenden Bundesgesetz zu ändern oder aufzuheben;
     b) das Geschäftsgeheimnis in der Wirtschaftstätigkeit zu nutzen, einschliesslich der Nutzung im Produktionsprozess, Übergabe an Dritte aufgrund von Verträgen sowie sonstige Formen des Einschlusses der genannten Information in den Wirtschaftsverkehr;
     c) das Recht auf Schutz auf dem Verwaltungs- und Rechtswege vor Handlungen, die die festgelegte Ordnung des Geschäftsgeheimnisses verletzen oder diese in Gefahr einer Verletzung bringen können;

Im vorliegenden Artikel ist vor allem auf das Recht auf gerichtlichen Schutz vor Handlungen, die eine Verletzung der festgelegten Ordnung des Geschäftsgeheimnisses seitens des Staates beinhalten, zu achten. Wie bekannt, ist das Geschäftsgeheimnis die Geschäftsinformation des Unternehmens mit Ausnahme von Angaben, die entsprechend der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation frei zugänglich sind.

Der Regierungsbeschluss Nr. 35 vom 5.12.91 gewährleistet den Interessenschutz der Gläubiger bzw. der Kunden eines Handelsunternehmens sowie die Einhaltung der Steuergesetzgebung und bestimmt das Verzeichnis jener Daten, die nicht zum Geschäftsgeheimnis gehören können. Laut der Bestimmung über Buchführung und Rechnungswesen in der Russischen Föderation, die durch das Finanzministerium der Russischen Föderation am 26. Dezember 1994 bestätigt wurde, ist die jährliche Abrechnung der Buchführung eines Unternehmens für Interessenten zugänglich: für Banken, Investoren, Gläubiger, Lieferanten; jene sind berechtigt, in die Unterlagen jederzeit einzusehen und sich deren Abschriften unter Rückerstattung von Vervielfachungskosten aushändigen zu lassen.

Gemäss P.1 der Bestimmung können folgende Unterlagen nicht als Geschäftsgeheimnis anerkannt werden: Angaben gemäss handelsüblichen Erfassungsformen über die finanzwirtschaftliche Tätigkeit (Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalbewegung, Bilanz); Angaben zur Prüfung der ordnungsgemässen Steuerberechnung und –zahlung sowie Mussleistungen ins Budget Russlands (Prüfbericht, Deckblätter zu Berichten, Unterlagen, die das Vermögensrecht des Unternehmens bestätigen, Gutachten der Revisionskommission etc.).

Die Frage über den öffentlichen Charakter des Rechnungswesens ist eine der wesentlichen "Klippen" der Institution Geschäftsgeheimnis. Einerseits ist die Zugänglichkeit des Rechnungswesens gerechtfertigt. Aber eine übertriebene Zugangsfreiheit kann zum Subjektivismus in der Bewertung des Begriffsinhaltes Geschäftsgeheimnis und zur Willkür des Staates bei der Kontrolle der Unternehmertätigkeit führen. Zweifellos ist vom Standpunkt der Gewährleistung des Rechtsschutzes aus die Festlegung wichtig, dass weder die Satzung im vollen Umfang, noch einige Punkte derselben dem freien Zugang für die Geschäftspartner entzogen werden dürfen. Angaben über die Höhe des Stammkapitals (Mindestgarantie für Kreditoren) können nicht zu einer geschlossenen, geheimzuhaltenden Information erklärt werden. Damit haben Banken, Investoren, Gläubiger, Lieferanten stets eine Vorstellung von der Zuverlässigkeit des Geschäftspartners.

Zudem kann man bei der sukzessiven Entwicklung der Marktdynamik behaupten, dass die geltenden Bestimmungen über die Vorlage der Rechnungslegung nicht immer einer ehrlichen Wettbewerbspraxis entsprechen. Business ist Unternehmerrisiko, das mit eventuellen Verlusten und Gewinnen zusammenhängt. Jedoch stellt eine überflüssige "Transparenz" des finanziellen Berichtwesens den Risikofaktor des Unternehmers in Zweifel. Das führt zu einer Beschränkung der Unternehmertätigkeit durch die wachsende Zahl der Konkurrenten und die Diskreditierung des Geschäftsrufes des Unternehmens, die sich in Form eines Motivationsverlustes bei der konstruktiven Weiterführung der Unternehmertätigkeit ausdrückt, da sich die Wettbewerbsgegner diese ohne Industriespionage aneignen können. Im gegebenen Fall wird die Hauptgrundlage der Unternehmertätigkeit und zwar der Warenumsatz, genauer, die von jedem Unternehmen geheimzuhaltende Wirtschaftsinformation gefährdet.

Wie bekannt, ist Konkurrenz ohne Informationen nicht möglich, und diese wird unter dem Mantel der Garantie der Rechtssicherheit beliebigen Interessenten (Abhängigen) zugänglich. Durch die öffentliche Zugänglichkeit des Berichtswesens wird es nämlich nicht nur unmöglich diese oder jene Daten als für geheimzuhaltende zu erklären, sondern auch obligatorisch, sie zu veröffentlichen bzw. den örtlichen statistischen Organen vorzulegen.

Es ist kein Geheimnis, dass es heutzutage nicht schwierig ist, aufgrund des Warenumsatzes den Konkurrentenkreis zu bestimmen; durch den Vergleich des Gewinngegenstandes mit der Zahl der Wettbewerbsgegner und durch Marktstatistik der einzelnen Handelsbereiche den Marktanteil sowie die Marktperspektive eines gewissen Produktes zu bestimmen; die zeitlichen Möglichkeiten des jährlichen Warenumsatzes einzuschätzen und aufgrund der Analyse der Ergebnisse der Berichtsabschnitte die Strategie der Marktpolitik des Wettbewerbsgegners zu modellieren. Dabei sind die Resultate der Analyse des Warenumsatzes nicht nur im allgemeinen Sinne, sondern auch in jedem konkreten Fall von Bedeutung. Sie ermöglichen sowohl konkrete Gründe des Wachstums (Senkung) der Erlöse in bestimmten Zeiträumen zu analysieren, als auch die eigene Unternehmertaktik samt Einsatz von Innovationen in ihren Ausarbeitungen zu bewerten. Das kann natürlich zum Verlust des wirtschaftlichen Images der Firma führen und infolgedessen zum Abwerben der Kunden durch den Wettbewerbsgegner sowie zur Verringerung der Kapitalisierung mit nachfolgender Fusion des Unternehmens, wenn niedrige Ergebnisse der Jahrestätigkeit erzielt wurden.

Da die russische Gesetzgebung keinen entsprechenden Rechtsschutz des Unternehmers erarbeitet hat, verwischt die überflüssige Zugänglichkeit des Berichtswesens allmählich die Grenzen zwischen dem ehrlichen und dem unlauteren Wettbewerb. In diesem Zusammenhang ist die Frage gerechtfertigt, ob die gesamte finanzielle Berichterstattung des Unternehmens als Geschäftsgeheimnis behandelt werden soll? Der Jahresgeschäftsbericht ist schliesslich nichts anderes als eine vollständige Übersicht der finanzwirtschaftlichen Tätigkeit der Handelsgesellschaft. Er beinhaltet sämtliche Schlüsselfragen bezüglich des Vermögensstandes und die Steuerpolitik der Gesellschaft, die in Form der Rechtsregelung auf dem Arbeitstisch des Wettbewerbsgegners landet.

Da die Abrechnung eine vollständige Beschreibung der Vermögensstruktur und des Geldzustandes eines Handelsunternehmens darstellt, haben sich 80-95% der GmbH in Deutschland geweigert, ihre Jahresgeschäftsberichte zwecks Veröffentlichung vorzulegen. Im Juli 1995 hat die Europäische Kommission angesichts des Mangels an Rechtssanktionen Deutschland aufgefordert, strengere Massnahmen hinsichtlich der obligatorischen Veröffentlichung der Jahresgeschäfts-berichte zu treffen. Zugleich ist die GeschäftsPolitik der Handelsunternehmen völlig verständlich. Nicht jeder Unternehmer will vor seinem Wettbewerbsgegner seine "Karten" aufdecken und sich freiwillig auf den Opfertisch der Konkurrenz legen. Umso mehr, als die Grundaufgabe der Rechenschaftslegung darin besteht, festzustellen, wie es um die finanzielle Situation des Unternehmens steht (Bewertung vom Saldo zwischen dem Vermögen und übernommenen Verbindlichkeiten).

Die deutsche Unternehmerpraxis kommt allmählich zum Fazit, dass die in den Geschäftsbüchern beinhaltete Information zum Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses gehören soll. Sie weist nicht nur unmittelbar auf die Abwicklung der Geschäfte des Unternehmens hin und beschränkt damit die freie Konkurrenz, sondern macht den Begriff "Geschäftsgeheimnis" nichtig. Somit unterliegt entsprechend § 275 II Nr. 5, Nr. 6, § 267 I, II des deutschen HGB die Information grosser, mittlerer und kleiner GmbH über Materialaufkommen bei der Herstellung eines bestimmten Produktes, d.h. sämtliche Mehr-, Material- und Produktionskosten sowie Personalkosten, unbedingter Veröffentlichungspflicht. Diese Information vermittelt dem Konkurrenten nicht nur eine klare Vorstellung von der Infrastruktur des Unternehmens, sondern dient auch als Indikator zur Bestimmung der Warenqualität. Es erübrigt sich zu sagen, welche Bedeutung diese Angaben für die Erstellung von "gesamtwirtschaftlichen Prognosen" der Geschäftstätigkeit des Konkurrenten haben.

In der Regel geht es um die Reklassifizierung finanzwirtschaftlicher Geschäftstätigkeit aufgrund der Angaben von Gewinn- und Verlustrechnung, die laut § 242 Abs.2 HGB neben der Bilanz (§ 242 Abs.1 HGB) zum Jahresgeschäftsbericht über die Unternehmertätigkeit (§ 242 Abs.2 HGB) gehören.

Und dennoch ist heutzutage das Berichtswesen in Russland, trotz der dadurch ungünstigen Lage der russischen Unternehmer, nicht als Geschäftsgeheimnis zu bezeichnen. Das schliesst jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass der Unternehmer sein Recht auf das Geschäftsgeheimnis behauptet, auch wenn er dem Gesetz zuwider nicht vorhat, seine langfristig und ehrlich erarbeitete Errungenschaft, den Konkurrenten zu überlassen. Über die Frage der Koordinierung von öffentlichem und privatem Interesse auf der Basis des Wettbewerbes hat in jedem konkreten Fall das Schiedsgericht zu entscheiden.

Die zweite Bestimmung des Beschlusses Nr.35 spricht von der Unmöglichkeit der Zugehörigkeit zum Geschäftsgeheimnis von Angaben, die zur Prüfung der Steuerberechnung und –zahlung sowie sonstiger Mussleistungen ins Budget Russlands erforderlich sind.

Jedoch sind unter den Bedingungen der heutigen Steuerpraxis diese Daten nicht immer als zivilrechtliche Ausnahmen von den Regeln der vertraulichen Geschäftsführung anzusehen. Es zeigt sich, dass im P.1 des Regierungsbeschlusses Nr.35 (Obligo der Gesellschaften, die Angaben über die Geschäftstätigkeit in handelsüblicher Form vorzulegen) im Bereich der aktuellen SteuerGesetzgebung ein äusserst hohes Interesse an den Geschäften des Unternehmers seitens des Staates zum Ausdruck kommt.

Der Gesetzgeber kann Beschränkungen auf Ausübung der vom Staat eingeräumten Bürgerrechte, einschliesslich der Geschäftstätigkeit, einführen. Jedoch hat das unter den Bedingungen einer unvollkommenen Steuergesetzgebung und des Missbrauches der Rechnungslegungspraxis seitens der Steuerorgane eine direkte Orientierung in Richtung Gewinnverwendung zur Folge. Auch wenn Angaben über die günstigsten Formen der Anlage von Geldmitteln geheimgehalten wurden, so kann die bei den Steuerorganen in handelsüblicher Form vorgelegte Information die Unternehmertätigkeit in Misskredit bringen.

Wie bekannt basiert die geltende Ordnung der Besteuerung auf der Kontrolle des Eingangs von Geldmitteln aus verschiedenen Quellen, d.h. auf einer Information, die die Unternehmer aus Geschäftsgründen lieber geheimhalten würden. Offensichtlich geht es dabei nicht um die Änderung der Befehlsstrategie des Staates in der Besteuerungspolitik, sondern um eine eventuelle Umbewertung der formal-rechtlichen Strategie der Steuerabrechnung auf der gesetzgebenden Ebene. Im Steuergesetzbuch kann das Problem der Absonderung der Buchführung von der Steuerabrechnung durch eine sukzessive Änderung des Umgangs mit der Rechnungspolitik kommerzieller Unternehmen gelöst werden. In diesem Falle würden sie ohne Angst vor einem Verlust der Information ihre Steuerberechnungen und Bücher (Steuerbilanz) über die Resultate des Handelsumsatzes ohne Angaben der Profitquellen (Handelsbilanz) der Steuerbehörde vorlegen.

Die Handelsbilanz ist das finanzielle Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Grundkennziffern und –faktoren, die das finanzielle Ergebnis der Tätigkeit in der Rechnungsperiode beeinflussen: Entscheidungen über die Verteilung des Gewinnes, der der Firma zur Verfügung steht; Bewertung der Finanzlage und der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens auf langfristige Perspektive etc.); die Steuerbilanz spiegelt die Ergebnisse der Vermarktung der Produktion ohne Angaben der Profitquellen, die wiederum die Handelsbilanz zu beinhalten hat, wider. Schliesslich kann ein Unternehmen seine Konkurrenzunfähigkeit auf dem Markt nicht wegen der Unwirksamkeit der modernen Methoden der Industriespionage verlieren, sondern aufgrund des Fehlens eines staatlichen Programms für Wirtschaftssicherheit, was eine Verletzung von Rechten und Rechtsinteressen zur Folge hat.

Wie die Realität zeigt, ist die Idee einer absoluten Ehrlichkeit im Unternehmertum im heutigen Russland aus objektiven Gründen nicht möglich. Solange auf gesetzgebender Ebene keine flexible Steuerpolitik geschaffen wird, wird der russische Unternehmer auf der Suche nach einem toleranteren Besteuerungssystems und dem Schutz für seine Daten immer wieder neue Wege einschlagen: Änderungen von Behandlungsbegründung und Rechnungsführungsordnung, Buchführung aufgrund der Geschäftsergebnisse, Reorganisation des Unternehmens durch Änderung seines juristischen Status zwecks Reduzierung der Steuerlasten.

[:] 3. Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist eine natürliche oder juristische Person, die kraft des Gesetzes ein Geschäftsgeheimnis besitzt und folgende Rechte hat:
d) die Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften von Personen, denen das Geschäftsgeheimnis zufällig oder irrtümlich zugänglich geworden ist, zu verlangen, darunter die genannten Personen auf dem Rechtswege zu zwingen, diese Vorschriften einzuhalten, sowie ihnen eine Abfindung für die Verpflichtung der Geheimhaltung in Geldform auszuzahlen;
e) auf eine Geldentschädigung für die Nutzung des Geschäftsgeheimnisse durch Dritte in deren Interesse, falls:
     die genannte Information dieser Person durch einen Zufall oder Irrtum zugänglich geworden ist sowie wenn sie ihr durch einen Konfidenten ohne Genehmigung des Inhabers übergeben wurde; und
     wenn diese Person keine ausreichenden Gründe dafür hatte, die Zustellung und Nutzung der genannten Information für gesetzwidrig zu halten;und
     wenn der Inhaber keine praktische Möglichkeit zu einer derartigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hat und/oder hatte.


Im gegebenen Fall, wenn die zivilrechtliche Geltendmachung der Verantwortung des Schuldigen an der Veröffentlichung den Schaden nicht ersetzen kann, so ist der Beschädigte kraft Gesetzes berechtigt, eine Geldentschädigung von seinem unredlichen Konkurrenten zu verlangen.

Diese Präventivnorm dient der Vorbeugung des Informationsverlustes seitens der Staatsbeamten und der örtlichen Selbstverwaltungsorgane, der Vorkäufer von Industrietechnologien oder "Handelsvermittler", die auf illegalem Wege Beratungs- bzw. Informationsservice anbieten. Wenn es um die Betriebsgeheimnisse des Unternehmens geht, die dem Konkurrenten mittels der Abwerbung von Mitarbeitern bekannt werden, so ist das Unternehmen, das dadurch Vorteile erzielt hat, verpflichtet, eine Geldentschädigung zu zahlen.

Und anders, wenn einem ehrlichen oder unehrlichen Unternehmer fremde Geschäftsgeheimnisse zufällig zugängig geworden sind und keine vorsätzliche Handlung zu deren Erwerb zu beweisen ist, so kann der Rechtsträger auf eine Geldentschädigung verzichten und einen Lizenzvertrag über die Nutzung der Wirtschaftsinformationen abschliessen (Zwangslizenz).

Entsprechend der Vereinbarung kann der Lizenzgeber eine Verpflichtung zur Setzung von Massnahmen zur Vorbeugung weiterer Informationsverbreitung übernehmen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenzausgaben zu entrichten.

Abschnitt 6. Festlegung der Geschäftsgeheimnisregelung

1. Die Person, die legal eine Information erhalten hat, ist berechtigt, hinsichtlich dieser Information eine Geschäftsgeheimnisregelung festzulegen... [:]

Abschnitt 7. Festlegung der Geschäftsgeheimnisregelung bei Abschluss und Erfüllung von zivilrechtlichen Verträgen

1. Bei Abschluss und Erfüllung zivilrechtlicher Verträge (Werkvertrag, Vertrag über die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungsarbeiten etc.) können die Parteien die Rechtsregelung des Geschäftsgeheimnisses für die im Zuge der Arbeit erhaltene und verwendete Information in eigener Absprache festlegen.

2. Als erforderliche Bedingung der Festlegung der Geschäftsgeheimnisregelung bei Abschluss und Erfüllung zivilrechtlicher Verträge ist der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien in Schriftform oder die Eintragung entsprechender Bedingungen in den Vertrag anzusehen.

Abschnitt 8. Gültigkeitsdauer der Geschäftsgeheimnisregelung

Die Gültigkeitsdauer der Geschäftsgeheimnisregelung ist aufgrund der Gültigkeitsdauer von erforderlichen und ausreichenden Bedingungen für die Anerkennung der Information als Geschäftsgeheimnis gemäss dem vorliegenden Bundesgesetz zu bestimmen.

Abschnitt 9. Änderung oder Behebung der Geschäftsgeheimnisordnung
1. Der Geschäftsgeheimnisinhaber ist berechtigt, die Verfahrensregelung des Geschäftsgeheimnisses zu ändern oder aufzuheben... [:]

Zum Schutz des geistigen Eigentums ist es ratsam, in erster Linie vom Rechtsschutz des Staates Gebrauch zu machen. In Deutschland laut §§ 93,99 StGB ist für das Ausplaudern einer Wirtschaftsinformation in bestimmten Formen eine strenge strafrechtliche Verantwortlichkeit vorgesehen: Ausplaudern des Geschäftsgeheimnisses durch einen Mitarbeiter oder Industriespionage (§ 17 Abs. 1, 2 des Gesetzes über gesetzwidrige Konkurrenz). Zur Verantwortungziehung genügt die Annahme des Rechtsträgers über das Vorhandensein eines Faktums, das ihm zum Zeitpunkt der Verletzung vielleicht noch nicht bekannt sein konnte, das jedoch von ihm als Geschäftsgeheimnis eingestuft worden wäre, wenn er davon eine konkrete Vorstellung gehabt hätte. Da die strafrechtlichen Massnahmen nicht immer den Sachschaden des Rechtsträgers begleichen, wurden im BGB Deutschlands für die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eines Unternehmers zivilrechtliche Sanktionen eingeführt (§ 1, 17 Gesetz über gesetzwidrige Konkurrenz, § 828, 823 I BGB).

Laut französischem Strafrecht ist im StGB als Tatbestand die gesetzwidrige Verbreitung (révélation) des Geschäftsgeheimnisses vorgesehen. Dabei spielen, wie im deutschen Handelsrecht, konkrete Formen der Veröffentlichung der Wirtschaftsinformation keine Rolle, es genügt, wenn sie einer bestimmten Person für einen bestimmten Zweck voll oder teilweise anvertraut wurde.

Heutzutage kann in Russland durch Normativakten in der Regel nur die wissenschaftlich-technische Information sowie die aus dem Kunst- und Kulturbereich (Literatur, Kunst- und musikalische Werke) geschützt werden. Zum Schutz der Wirtschaftsinformation ist die Anwendung von Gesetzen wegen der Mängel in der Rechtsregelung relativ schwer. Besonders wirksam sind Sicherheitssysteme, die unmittelbar im Unternehmen entwickelt wurden.

Die Sicherung des Geschäftsgeheimnisses kann durch die folgenden komplexen Massnahmen gewährleistet werden:

  • Verwaltungsmassnahmen
    1. Bestimmungsordnung des Gegenstandes des Geschäfts-geheimnisses: Unterlagen, Erzeugnisse, Materialien; Regelung der Überprüfung und Berichtigung der Gültigkeitsdauer; Einordnung der Information als "geheim" oder "für den Dienstgebrauch".
    2. Erstellung durch den Geschäftsführer eines Zulassungssystems für Mitarbeiter und Privatpersonen zu den Daten, die den Gegenstand geheimzuhaltender Information bilden, sowie deren Registrationsordnung; Kontrolle der Übernahme der Verpflichtungen zur Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses in Schriftform; Dienstvorschriften über den Umgang mit Unterlagen oder die Einführung einer speziellen (geheimen) Sachbearbeitung; Mitarbeiter, die gemäss ihrer Dienstpflichten bzw. aufgrund von Verträgen zu Unterlagen mit dem Stempel "GG" zugelassen wurden, sind verpflichtet, sämtliche im Unternehmen bestimmten Vorschriften der Geheimhaltung einzuhalten; Anweisungen an die Mitarbeiter für den Umgang mit der Geschäfts-, Wirtschafts-information und deren Verwendung in geheimer Sachbearbeitung; die Ausstellung individueller schriftlicher Verpflichtungen zur Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses durch die Abteilung für Betriebssicherheit (eventuell eine Prüfung der Kenntnisse über Geheimhaltungsanforderungen).
    3. Kontrolle der Einhaltung der Ordnung des Umgangs mit Dokumentation: Erfassung und Ausstellung eines Gesamtverzeichnisses der Geschäfte; Nummerierung und Kennzeichnung der Dokumente; Registrierung der Korrespondenz; Vervielfältigung der Unterlagen nur durch den Verfasser, wobei jede Abschrift mit einer Identifikationsnummer zu versehen ist; die Aushändigung von Unterlagen lediglich in geschlossenen, gekennzeichneten Umschlägen; Aufbewahrung in unzugänglichen Aktenablagen; Modellieren von möglichen Kanälen der Informationsabwanderung, Verfahren und Formen der unbefugten Beschaffung geheimzuhaltender Information; Vernichtung der Information.
  • Technische Mittel
    1. Technische Sicherung: Verschlüsselung von Information bei deren Übertragung per Fax, Computer und Telefon; technische Aufbewahrungs-, Bearbeitungs- und Übertragungsmittel.
    2. Organisieren der Arbeit mit in den Computer-Datenbanken gespeicherten Wirtschaftsinformationen (Einsatz von Systemen des Datenschutzes).
  • Wirtschaftsmassnahmen
    1. Sicherung der Geheimhaltung im Laufe der Vertragsabschlüsse durch die Bestimmung des dafür zuständigen Personenkreises. Dabei ist bei der Versendung von Geschäftsgeheimnisse beinhaltenden Unterlagen an die Geschäftspartner auf entsprechende Bedingungen der Aufbewahrung der geheimzuhaltenden Dokumente zu achten.
  • Rechtsmittel
    1. Die Bestimmung von moralischer und materieller Verantwortlichkeit für Ausplaudern von Angaben oder den Verlust von Unterlagen mit dem Stempel "vertraulich" entsprechend der Gesetzgebung der Russischen Föderation.
  • Moralisch-psychologische Massnahmen
    1. Diese können ein Stimulierungssystem und Anreizprämien für die Mitarbeiter beinhalten.

Bei einem grossen Umfang der Geschäftsaktivitäten und damit verbunden Daten, die zum Geschäftsgeheimnis gehören, ist es zweckmässig eine Abteilung für informationsanalytische Forschungen zu gründen. Diese Abteilung hat die Informationsbearbeitung der Ergebnisse der Geschäftsführung zu übernehmen, d.h. eine Systemanalyse der Marktkonjunktur durchzuführen und entsprechende Ratschläge zur Freigabe (Geheimhaltung) einzelner Daten (Informationsprüfung) aufzustellen.

Entsprechend dem Gesetz der Russischen Föderation "Über private Detekteien und Sicherheitsdienste" vom 11.03.92 werden Vorfälle der Verletzung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses durch beliebige Personen (ausgenommen Kriminalfälle) durch Sicherheitsdienste der Wirtschaftsunternehmen untersucht. Die Kontrolle über Informationserfassung und Geheimhaltung vertraulicher Angaben üben die Mitarbeiter der Betriebssicherheitsabteilungen und die Leiter der Struktursektionen des Unternehmens aus.

Der Sicherheitsdienst wird direkt dem Direktor des Unternehmens untergeordnet und von einem Manager geleitet, der zugleich die organisationstechnische Verwaltung der Abteilung für informationsanalytische Forschungen übernimmt und der die Tätigkeit des Sicherheitsdienstes zum Schutz der Information koordiniert.

Der Sicherheitsdienst ist ein exekutives Verfügungsorgan, das die funktionelle Leitung mit strukturellen Einteilungen zur Gewährleistung der Informationssicherung zu versorgen hat, und zwar: maximale Verringerung des Personenkreises; somatische Sicherung der geheimzuhaltende Informationen beinhaltenden Dokumente; EDV der Information mit dem Namenstempel "GG"; Einfügen der Anforderung zur Geheimhaltung konkreter Informationen in die Verträge mit internen und externen Geschäftspartnern; sonstige Massnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der Geschäftsführungsbeschlüsse.

Demzufolge hat der Unternehmer selbst zu bestimmen, was zum geistigen Eigentum, das wirtschaftlich gesehen geheimzuhalten und mit allen verfügbaren Mitteln zu schützen ist, gehört.

Laut der vom Gesetz vorgesehenen Ordnung bestätigt der Geschäftsführer mittels anderer Rechtsakte und Gründungsdokumente und durch die Aufstellung lokaler Vorschriften (Verordnung) die zum Geschäftsgeheimnis gehörenden Angaben. Er ist auch für die zeitgemässe Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Massnahmen zur Sicherung der Geheiminformation persönlich verantwortlich.

Da ein Einzelunternehmer keine lokalen Rechtshandlungen, die den Schutz des Geschäftsgeheimnisses sichern, verfassen kann, ist es zweckmässig, mit den Geschäftspartnern einen Vertrag über Stillschweigen abzuschliessen.

Gegenüber den Arbeitnehmern ist in den Arbeitsvertrag ein gesonderter Punkt über die Verpflichtung, die Wirtschaftsinformation geheimzuhalten, (Stillschweigeklausel) einzutragen. In der englischen Unternehmerpraxis bildet die vertraglich festgelegte Gewährleistung der Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses das wichtigste Mittel für einen wirksamen Schutz. Die englischen Gerichte halten buchstäblich am Begriff "Stillschweigeklausel" fest und begutachten Rechte und Pflichten der Parteien entsprechend den konkreten Vertragsbestimmungen ( schriftlich oder mündlich). In der Regel ist eine erweiterte Deutung des Vertrages nicht zulässig. Jedoch wird diese Regel durch die Möglichkeit der Anwendung von "implizierten" Bestimmungen (implied term), die sich aus konkludenten Handlungen entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag ergeben, ergänzt.

Abschnitt 10. Rechtmässiger Zugang und Nutzung des Geschäftsgeheimnisses

Neben dem Zugang zum Geschäftsgeheimnis aufgrund eines Vertrages kann die geheimzuhaltende Information infolge einer Ermittlung auf eigene Initiative und Kosten sowie durch Systemanalyse ohne Verwendung von gesetzwidrigen Verfahren beschaffen werden, dabei gilt sie als rechtmässig und selbständig erhaltende, unabhängig davon, ob diese Information das Geschäftsgeheimnisses einer anderen Person ist.

Eine natürliche oder juristische Person, die sich das Geschäftsgeheimnisses einer anderen Person rechtmässig und selbständig beschaffen hat, ist berechtigt, sie ohne Beschränkungen zu nutzen, unter anderem über deren Geheimhaltung zu entscheiden.

Dieser Artikel erlaubt jeder Person sich mit eigenen Mitteln und Verfahren eine Information zu beschaffen und dadurch ein gewisses Resultat zu erzielen, unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ermittlung ein Objekt des Schutzes von Urheberrechten ist oder nicht (reverse engineering).

Dieser Artikel schneidet das Prinzip der Relation zwischen den Eigeninteressen des Rechtsträgers und jenen der Gesellschaft an, welches das Rechtsmonopol des Rechtsträgers festlegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Rechtsträger ein unbeschränktes Recht auf das Resultat seiner Arbeit hat. In diesem Zusammenhang ist jeder berechtigt, soziale Errungenschaften frei zu nutzen und Rechte auf Resultate der Forschung ordnungsgemäss festzulegen.






Schutz des Geschäftsgeheimnisses in Arbeitsverhältnissen

Abschnitt 11. Verpflichtungen der Arbeitnehmer zur Sicherung des Geschäftsgeheimnisses des Arbeitgebers

  1. Verpflichtungen zur Sicherung des Geschäftsgeheimnisses des Arbeitgebers werden denjenigen Arbeitnehmern auferlegt, denen das Geschäftsgeheimnis aufgrund des bei der Anstellung abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Kontraktes) und/oder durch Änderungen grundsätzlicher Arbeitsbedingungen laut Art.25 Abs.3 ArbG der Russischen Föderation zugänglich geworden ist, was in den Verfügungsbelegen des Arbeitgebers festgehalten ist unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers.
  2. Der Zugang des Arbeitnehmers zum Geschäftsgeheimnis erfolgt mit seiner Zustimmung und sieht vor:
    • die Übernahme durch den Arbeitnehmer der Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber zur Einhaltung der festgelegten Geschäftsgeheimnisregelung;
    • die Einsichtnahme des Arbeitnehmers in das Verzeichnis der Angaben, die zum Geschäftsgeheimnis des Arbeitgebers gehören und welche nun für den Arbeitnehmer zugänglich sind;
    • die Einsichtnahme des Arbeitnehmers in die Normen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über das Geschäftsgeheimnis, die gerichtliche Verantwortlichkeit für deren Verletzung vorsehen.
  3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Einstellung einer Person zu verweigern, falls diese keine Verantwortung zur Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses übernimmt, oder in Einverständnis mit dem Arbeitnehmer diesen dorthin zu versetzen, wo die Einhaltung der Geschäftsgeheimnisregelung nicht erforderlich ist, oder im Falle der Unmöglichkeit einer Versetzung bzw. der Weigerung des Arbeitnehmers, die Geschäftsgeheimnisregelung gemäss Art.20 P.6 ArbGB einzuhalten, diesen zu entlassen.

Abschnitt 12. Verpflichtungen, die nach dem Aufheben des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten bleiben

  1. Im Falle des Aufhebens des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dem das Geschäftsgeheimnis kraft dieses Verhältnisses zugänglich geworden ist, bleiben Verpflichtungen zur Geheimhaltung innerhalb von zwei Jahren in Kraft, wenn nichts anderes im Vertrag (Kontrakt) vorgesehen ist. Binnen dieses Zeitraums ist diese Person nicht berechtigt, die ihr anvertraute Information, die zum Geschäftsgeheimnis des Arbeitgebers während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gehörte, zu welchem Zweck auch immer zu nutzen und/oder dazu beizutragen, den Zugang zu ihr anderen Personen zu ermöglichen.
    Diese Ordnung betrifft auch Personen, die im Rahmen der Erfüllung eines Lizenz- oder sonstigen zivilrechtlichen Vertrages zum Geschäftsgeheimnis Zugang hatten.
  2. Im Falle des Aufhebens des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers sämtliche verfügbaren Unterlagen, die ein Geschäftsgeheimnis beinhalten, zurückzugeben sowie eine Sonderverpflichtung, die die Dauer der Geheimhaltung bestimmt, zu unterzeichnen, wenn eine solche früher noch nicht unterzeichnet wurde.

Weigert sich der Arbeitnehmer, eine derartige Vereinbarung zu unterzeichnen, so ist der Arbeitgeber berechtigt das Gericht zum Schutz seiner Rechte anzurufen.

Die Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis zu wahren, kann aus einem Arbeitsvertrag bzw. Gesetz folgen. So ist ein Handelsvertreter, der seinen Auftrag vertragsgemäss erfüllt hat, verpflichtet, sämtliche ihm während der Tätigkeit zugänglich gewordene Angaben über die Geschäfte des Fiduzianten gemäss dem Gesetz geheimzuhalten (Art. 184 P.3 BGB der Russischen Föderation).

Handelsbanken sind gemäss Art.857 BGB und Art.26 des Gesetzes "Über Banken und Banktätigkeit" verpflichtet, die Geheimhaltung der Information über die Konten ihrer Kunden und Korrespondenten zu gewährleisten (Bankgeheimnis). Dabei ist die Information über die Bankgeschäfte des Kunden, die der Bank aufgrund des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages bekannt wurde, zu unterscheiden vom Bankgeheimnis der Bank selber, die als selbständiges Subjekt der Unternehmertätigkeit fungiert (Geschäftsgeheimnis). Jedoch, wie bereits erwähnt wurde, ist die Festlegung von Bedingungen der Geheimhaltung der Wirtschaftsinformation in lokalen Dokumenten, die der Geschäftsführer eines Unternehmens zu bestimmen hat, von grösster Bedeutung. Damit können ausschliesslich Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Dienstpflichten zu Unterlagen mit dem Stempel "GG" zugelassen wurden, die Geheimhaltung der vertraulichen Information gemäss ihrer Position garantieren. In diesem Fall ist es wichtig, alle eingeräumten Rechte und Befugnisse, darunter Einzelgenehmigungen, hinsichtlich der Zulassungs- und Umgangsordnung mit dem Geschäftsgeheimnis in eine juristische Form zu bringen. Sagen wir, Akten und Papiere mit dem Stempel "GG" sind nur dann auszuhändigen bzw. entgegenzunehmen, wenn die Amtsperson in der Karte der Aktenerfassung unterzeichnet.

In der Regel kommen während der Tätigkeit des Mitarbeiters keine Rechtsprobleme in Verbindung mit dem lokalen System der Informationssicherung vor. Es ist offensichtlich, dass der Mitarbeiter aufgrund des Vertrages für einen gewissen Zeitpunkt die Verantwortung der Einhaltung und Befolgung der festgelegten Geschäftsgeheimnisregelung übernehmen kann (pacta sunt servanda). Sagen wir, aufgrund der schriftlichen Vereinbarung ist der Mitarbeiter verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis des Rechtsträgers geheimzuhalten und keine dessen Geschäftsinteressen gefährdenden Handlungen zu unternehmen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie es um das Geschäftsgeheimnis und die erhaltene eigene Erfahrung nach Beendigung der Tätigkeit steht? Denn in der Regel kommt es während der Ausübung der Tätigkeit nicht zum Problem der Abgrenzung der Wirtschaftsinformation von der eigenen Erfahrung.

Wie kann man die Kreativität eines Fachmannes einschätzen, wenn er lange Zeit mit dem Geschäftsgeheimnis zu tun hatte und aufgrund eigener Erfahrungen Berufskenntnisse und –verfahren entwickelt hat? Gilt als Verletzung des Geschäftsgeheimnisses der Einsatz der in der Firma des Konkurrenten erworbenen Kenntnisse, falls diese auf die eine oder andere Weise auf dem Geschäftsgeheimnis des früheren Arbeitgebers begründet sind? Widerspricht nicht die Forderung des Rechtsträgers, die Wirtschaftsinformation nicht zu verwenden und zu verbreiten, dem Gesetz und dem Verfassungsrecht auf freie Wahl des Berufes sowie dem Prinzip der freien Konkurrenz, wenn ein Fachmann aus welchem Grund auch immer in die Konkurrenzfirma geht?! In der ausländischen Praxis werden diese Fragen unterschiedlich behandelt.

In Deutschland entsprechend dem Beschluss des BGH über die Arbeitsstreitigkeiten erkennt die Rechtspraxis die Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Geschäftsgeheimnis seines Arbeitgebers nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geheimzuhalten, an. Es muss betonent werden, dass es dabei um eine bestimmte Geschäftsinformation geht, da die ordentlich erworbenen Kenntnisse und Berufserfahrungen beim Wechseln der Arbeitsstelle unbeschränkt angewandt werden können. Zugleich gibt es prinzipiell keine genaue Differenzierung der Rechtsbegriffe durch den Gesetzgeber.

Im französischen Recht lässt die Gerichtspraxis im Falle einer Streitigkeit über die Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses den Rechten und Interessen des Unternehmers gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer zweifellose Priorität zukommen.

Die Gerichte gehen davon aus, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der ehemalige Arbeitnehmer verpflichtet ist, das Geschäftsgeheimnis des Ex-Arbeitgebers geheimzuhalten, auch wenn diesbezüglich keine entsprechende Rechtsklärung vorgenommen wurde.

In der englischen Praxis unterliegt das trade secret in vollem Umfang (jedoch seltener) dem Schutz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der vom ehemaligen Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit.

Wie dem auch sei, auf die Grundlage der jahrhundertealten Doktrin "of restraint of trade" stützt sich die Behauptung, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer keine bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber hat. Man kann sich vorstellen, dass das Entstehen einer fakultativen Verpflichtung wie die der Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nur das akzessorische Wesen ihres Ursprungs ruiniert. Dies hat die einseitige Beschränkung von Rechten und Interessen der Subjekte zivilrechtlicher Verhältnisse zur Folge und widerspricht der Grundrechtsidee der Gewährleistung des Gleichgewichtes von Rechten und gesetzlichen Interessen.

Die Grundidee des Gesetzes ist klar: das Aufkommen von Zweifel in Verhältnissen unter der Beteiligung ehrlicher Dritter zu vermeiden. Dabei wäre doch sinnvoller, anstelle der Einführung einer allgemeinen Proklamationsnorm über das Verbot der Nutzung der Wirtschaftsinformation seitens des ehemaligen Arbeitnehmers innerhalb von zwei Jahren den ehemaligen Beteiligten eine Garantie auf die Regelung der zivilrechtlichen Verpflichtung nach deren Erfüllung zu gewähren. In diesem Falle wäre nicht nur die Grundbesonderheit des Zivilrechtes – das dispositive Recht hervorgehoben, sondern dies würde auch die Idee selbst der dispositiven Regelung widerspiegeln - die Gewährleistung des Gleichgewichtes von Rechten und Interessen der Beteiligten an zivilrechtlichen Verhältnissen. In diesem Zusammenhang werden in der westlichen Rechtspraxis die Vereinbarungen über die Geheimhaltung durch den ehemaligen Arbeitnehmer des Geschäftsgeheimnisses seines ehemaligen Arbeitgebers angewendet.

In Frankreich sind Fälle der Unterzeichnung einer Vereinbarung über das Stillschweigen "secret d'entreprise (clause de non-communication)" bekannt. In Deutschland ist die Übereinkunft über die Geheimhaltung der Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse als Geheimhaltungsklausel bekannt. In der Regel wird bei der Aufstellung der Geheimhaltungsklausel eine möglichst genaue Grenze zwischen der geheimzuhaltenden Information und den Berufserfahrungen (Kenntnissen) des Arbeitnehmers gezogen. Die Vereinbarung ist ungültig, wenn sie die Berufsfreiheit erheblich einschränkt. Solche Vereinbarungen bleiben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Kündigung des Arbeitsvertrages (zwei, drei Jahre) in Kraft, wobei binnen dieser Frist dem Arbeitnehmer obligatorisch eine Bonifikation ausgezahlt wird (§ 74 a Abs. 1 Satz 3; Storp, Wettbewerbsklauseln im französischen Arbeitsrecht).

Aus diesem Grund wahrscheinlich sind derartige Vereinbarungen in der russischen Praxis bis jetzt nicht bekannt, jedoch nicht ausgeschlossen, da das Problem vorhanden ist. Vielleicht hat deshalb der russische Gesetzgeber eine zweijährige Verpflichtung der Geheimhaltung des Geschäftsgeheimnisses nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Diese Position ist nicht unumstritten. Einerseits ist der Rechtsschutz des Unternehmers ein relevantes Prinzip des Handelsrechtes.

Andererseits ist die freie Wahl der Berufstätigkeit ein relevantes Verfassungsprinzip. Man kann annehmen, dass das Bürgerrecht auf freie Wahl der Berufstätigkeit trotz der Verpflichtung, innerhalb von 2 Jahren das Geschäftsgeheimnis des ehemaligen Arbeitgebers geheimzuhalten, davon unberührt bleibt, solange nicht die Grenze der Rechte und gesetzlichen Interessen des Rechtsträgers überschritten wird. Demzufolge, da das Ziel der Justiz die Gewährleistung des Gleichgewichtes von Rechten und gesetzlichen Interessen des Rechtssubjektes ist, wird vor Gericht entsprechend den Umständen des Falles, ausgehend von allen subjektiven und objektiven Attributen und unter der Berücksichtigung des durch die Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses zugefügten Schadens, verhandelt. Es ist offensichtlich, dass die Veröffentlichung und Nutzung des Geschäftsgeheimnisses zwecks Profiterzielung nicht als Verfassungsrecht auf freie Wahl der Berufstätigkeit sowie auf Einsetzen von Berufskenntnissen zum Nachteil des Rechtsträgers anerkannt werden kann.

Demzufolge ist, ungeachtet des Fehlens einer Rechtsnorm über die Differenzierung zwischen Geschäftsgeheimnis und Berufserfahrung, die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitnehmers anzuerkennen, beim Wechseln der Arbeitsstelle ein fremdes Geschäftsgeheimnis geheimzuhalten. Jedoch darf man ihm nicht verbieten, seine Berufskenntnisse und –erfahrung anzuwenden, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, wo nach seine Entlassung die Information ihren Wirtschaftswert verliert. In Deutschland erfasst der objektive Prozess der "Alterung" der Information, in der Regel, einen Zeitraum von einem bis zwei Jahren.






Rechtsschutz des produktionsgeheimnisses (know-how)

Abschnitt 13. Vermögensrechte auf Produktionsgeheimnisse (know-how)
Abschnitt 14. Abtretung von Vermögensrechten auf Produktionsgeheimnisse (know-how)
Abschnitt 15. Vermögensrechte auf Produktionsgeheimnisse (know-how),die im Rahmen eines Arbeisauftrages verfasst wurden
Abschnitt 16. Vermögensrechte auf Produktionsgeheimnisse (know-how), die im Rahmen der Erfüllung eines zivilrechtlichen Vertrages verfasst wurden
Abschnitt 17. Vermögensrechte auf Produktionsgeheimnisse (know-how), die im Rahmen der Erfüllung eines staatlichen Vertrages verfasst wurden

Eine besondere Beachtung verdienen die Know how -Produktionsgeheimnisse. Eine Novität im GG-Gesetz ist die Anerkennung des Produktionsgeheimnisses als eine Art des Geschäftsgeheimnisses als Objekt des geistigen Eigentums.

Bis zur Verabschiedung des GG-Gesetzes gab es in der russischen Gesetzgebung keinen Begriff "know-how", da weder BGB noch VmVfG diesen Begriff erläutert haben. In diesem Zusammenhang muss man sich an die internationalen Rechtsnormen wenden. Entsprechend dem Beschluss der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz (AIPPI), die im Februar-März 1974 tagte, ist unter "Know how" zu verstehen: "Kenntnisse und Verfahren technischen, kaufmännischen, administrativen und kommerziellen oder sonstigen Charakters, die in der Praxis der Unternehmertätigkeit oder bei der Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden" (Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz – Tagung des Geschäftsführenden Ausschusses in Melbourne vom 24. Februar 1974 bis 2. März 1974, Frage Q 53 B; GRUR Int. 1974, s.358).

In der Regel versteht sich know-how als Begriff für wissenschaftlich-technische, konstruktive, technologische Produktionsgeheimnisse, die einen Betriebs- und Handelswert besitzen und nicht durch Patente geschützt sind. Konkret sind das Computerprogramme, Technologieprozesse, Verfahren, Methoden, Formeln, Einsatzerfahrung von Technologieprozessen, ohne deren Wissen das Reproduzieren von neuen Techniken oder Technologien aufgrund von Mustern, Patentbeschreibungen und veröffentlichten Informationen nicht möglich oder deutlich erschwert wird.

Als know-how können ebenfalls verfahrenstechnische und organisationsstrukturelle Ideen und Lösungen gelten, die zur effizienten Herstellung und Vermarktung der Produkte erforderlich sind.








Rechtsschutz des geschäftsgeheimnisses

Abschnitt 20. Verletzung der Rechte auf das Geschäftsgeheimnis
Abschnitt 21. Verantwortung für die Verletzung der Rechte auf das Geschäftsgeheimnis
Abschnitt 22. Verantwortung für die Verletzung der Rechte staatlicher Machtorgane auf Zugang zum Geschäftsgeheimnis
Abschnitt 23. Gerichtlicher Rechtsschutz des Geschäftsgeheimnisses
Abschnitt 24. Verfahren der Einreichung von Klagen in Sachen der Verletzung von Rechten auf das Geschäftsgeheimnis
Abschnitt 25. Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen in der Gerichtsverhandlung
Abschnitt 26. Inkrafttreten des vorliegenden Bundesgesetzes

Konfidenten haften persönlich für die unerlaubte Veröffentlichung von Angaben, die zum Geschäftsgeheimnis gehören und haben den zugefügten Schaden entsprechend der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation zu ersetzen.

Konfidenten sind nicht nur Mitarbeiter des Unternehmens, die den Zugang zu Unterlagen mit dem Stempel "GG" haben und die im Falle der Verletzung ihrer Verpflichtung gemäss den Vorschriften des ArbG eine reduzierte materielle Verantwortung tragen. Konfidenten können auch Geschäftspartner sein. Im Laufe der Geschäftspartnerschaft ist es sehr wichtig, die Partner bei Vertragsabschluss auf die Notwendigkeit der Geheimhaltung der Information aufmerksam zu machen, die in ihrem direkten Interesse liegt; gegenseitige Verpflichtungen sind abzustimmen, geheimzuhaltende Information nicht an Dritte weiterzugeben.

Das GG-Gesetz bestimmt im Art.20 zum ersten Mal in der russischen Gesetzgebung Kriterien des Tatbestandes einer solchen Rechtsverletzung:

  • die Enteignung des fremden Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die weiss oder wissen kann, dass diese Information auf gesetzwidrigem Wege erworben werden kann;
  • das Ausplaudern des Geschäftsgeheimnisses einer anderen Person oder dessen Nutzung ohne Erlaubnis des Rechtsträgers in entsprechender Form;
  • die Anwendung von gesetzwidrigen Mitteln zur Beschaffung des Geschäftsgeheimnisses;
  • das Ausplaudern bzw. die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die gewusst hat oder wissen kann, dass diese Information auf illegalem Wege oder unter Bedingungen erhalten wurde, die zur Geheimhaltung bzw. zur beschränkte Nutzung verpflichten.

Im entstandenen Streit hat der Richter ausgehend vom Sachverhalt, von subjektiven und objektiven Faktoren, unter Einbeziehung von objektiven Schutzmassnahmen, durch die der Informationsschutz gewährleistet wurde, zu entscheiden. Letzteres, wie man sich vorstellen kann, hat keine entscheidende Bedeutung, wenn man das bedingt subjektive Konzept des Instituts für Geschäftsgeheimnisse in Russland als Voraussetzung nimmt.

Fragen des Geschäftsgeheimnisschutzes sind in den Rahmenverträgen mit allen Kontrahenten bzw. im Vertrag über die Geheimhaltung vertraulicher Information festzulegen. Jedoch in der Praxis wird das des öfteren als Protokoll über Absichtserklärungen verfasst. Da das kein Vertrag ist, kann im Falle einer Verletzung diese nicht zwangsweise auf dem Rechtsweg eingeklagt werden. Zweckmässiger ist, wenn die Parteien in einem gesonderten Vertrag zusätzlich die Vermögenshaftung im Falle einer Verpflichtungsverletzung, die einen Sachschaden oder die Nichterzielung des Gewinnes (entgangener Gewinn) verursacht, festlegen.

Anders ausgedrückt hat der Unternehmer alle verfügbaren Massnahmen zur Feststellung der Zuverlässigkeit des potentiellen Geschäftspartners zu treffen.

Eine Gerichtsverhandlung in Sachen der Verletzung des Schutzrechtes des Geschäftsgeheimnisses erfolgt in geschlossener Sitzung.

Laut Art.53 Abs.1 des Gesetzbuches über Schiedsgerichte ist jede in der Verhandlung teilnehmende Person verpflichtet, die Tatsachen, auf die sie sich zur Begründung ihrer Rechtsposition stützt, zu beweisen. Dies schliesst die Möglichkeit nicht aus, die geheimzuhaltenden Angaben des Geschäftsgeheimnisses dabei auszuplaudern. Einerseits sind sämtliche Beweise, einschliesslich des Geschäftsgeheimnisses vor Gericht vorzulegen, wenn diese die Verletzung des Inhaberrechtes bestätigen. Andererseits bestimmt das GG-Gesetz keine Verpflichtung des Mitarbeiters, das Geschäftsgeheimnis zu wahren, wenn der Angeklagte im Laufe der Gerichtsverhandlung den Verteidiger über den Inhalt der Angaben, die der Rechtsträger (Kläger) zum Geschäftsgeheimnis erklärt, in Kenntnis setzt.

Zuletzt bestimmt das GG-Gesetz nicht die Rechtslage eines Zeugen, der vor Gericht Aussagen, die Hinweise auf konkrete Wirtschaftsinformation beinhalten, machen soll. Man kann sich vorstellen, dass in diesem Falle zur Beilegung von Streitfragen der Richter alleine unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und des Angeklagten zu entscheiden hat. Das ist ziemlich kompliziert, da das Gesetz keine elementaren Kriterien zur Gewährleistung der Interessenparität in der Gerichtsverhandlung im Bezug auf die Prozessordnung bestimmt.

Das Ziel der Gerichtsverhandlung ist die vollständige und allseitige Behandlung des Tatbestandes. Auf dem Wege der Wahrheitserzielung in Sachen der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ist jedoch die Hauptaufgabe nicht nur, die Wahrheit als solche zu finden, sondern die Vermeidung der Zufügung weiteren Schaden für den Rechtsträger, der ohnedies gezwungen ist, seine Rechte zu verteidigen. Anders ausgedrückt, im Laufe der Gerichtsverhandlung muss darauf abgezielt werden, dass die Wahrheit dem Rechtsträger nicht noch weitere Enttäuschungen bringt, falls deren Erzielung mit weiterem Informationsverlust verbunden ist. Eben dieser Umstand erschwert die Aufgabe des Gerichtes, da das Gericht nicht alle vorhandenen Beweise behandeln soll, sondern ausschliesslich diese, die den Rechtsträger in seinem Rechtsschutzverfahren nicht endgültige Enttäuschung bringen.

Die Rechtsfolgen für den Rechtsverletzer sind in der russischen Gesetzgebung relativ umfangreich. Es genügt zu sagen, dass Art.12 BGB mehr als zehn Vorgehensformen des Schutzes der Bürgerrechte beinhaltet. Unter anderem, wenn irgendein Rechtsakt eines staatlichen Machtorgans bzw. eines örtlichen Selbstverwaltungsorgans dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses vorschreibt, Angaben aus dem Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses offenzulegen; in diesem Falle ist dieser berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen.





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