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Unkonventionelle Wechselformen
Nikolaj Krutitzkij
2000
Beratung
Unternehmerrecht
Publikationen





UNKONVENTIONELLE WECHSELFORMEN IN RUSSLAND

Die geltende Bestimmung über Tratte und Solawechsel1 unterscheidet, wie wir wissen, zwei Arten von Wechseln: den Solawechsel (eigener Wechsel) und die Tratte (gezogener Wechsel), wobei der erste die bedingungslose Verbindlichkeit des Wechselausstellers beinhaltet, und der zweite das bedingungslose Angebot des Trassanten an einen Dritten bzw. Assignaten, wonach Letzterer an den Wechselinhaber innerhalb eines bestimmten Zeitraums den im Wechsel angegebenen Betrag zahlen muss. Dabei beinhaltet die Tratte neben dem bedingungslosen Angebot an den Assignat auch eine bedingte Verpflichtung des Trassanten den Wechsel in dem Fall auszuzahlen, wenn dieser durch den Zahler2 nicht akzeptiert oder ausgezahlt wird. Mit dem Akzept bestätigt der gezogene Wechsel die Verbindlichkeiten zweier Personen: des Ausstellers und des Akzeptanten. Übrigens wird im Umlaufprozess der Unterschied zwischen einem gezogenen Wechsel und einer Tratte gewissermassen ausgeglichen, und zwar durch die Unterschriften der Indossanten, die sich ähnlich dem Trassanten des gezogenen Wechsels gegenüber dem Wechselinhaber (Begünstigten) bedingt verpflichten. Laut Art. 77 der Bestimmung über Tratte und Solawechsel werden für den Solawechsel die Vorschriften der Tratte anwendbar, da diese mit seiner Natur nicht unvereinbar sind.

Neben den zwei angeführten "handelsüblichen" Wechselarten lässt die Bestimmung über Tratte und Solawechsel ebenfalls die Ausstellung von gezogenem-eigenem Wechsel (trockener Wechsel) sowie Wechsel auf eigene Order zu, die im eigentlichen Sinne keine selbständigen Wechselarten sondern eine Abwandlung der Tratte sind und derselben Rechtsregelung wie regulär gezogene Wechsel unterliegen. Der Grund zur Differenzierung von gezogenem-eigenem Wechseln und Wechseln auf eigene Order ist das Zusammentreffen mehrerer Teilnehmer der Wechselrechtsverhältnisse in einer Person.

In einem gezogen-eneigenen Wechsel kommt die Koinzidenz von Trassant und Trassat vor. Anders gesagt, der Wechselaussteller bestellt sich selbst als Zahler mit einem solchen Wechsel. Die Rechtmässigkeit der Ausstellung von gezogenen-eigenen Wechseln ist im Art. 3 der Bestimmung "Über Tratte und Solawechsel" vorgesehen und wie z.B. hinsichtlich der Kreditbanken noch durch das Schreiben Nr.26 der Zentralbank der Russischen Föderation vom 23.02.95 "Über den Bankbetrieb mit Wechseln und Änderungen in der Buchführungsordnung des Bankbetriebes mit Wechseln" bestätigt; Art.2 des Briefes weist darauf hin, dass bei der Ausstellung eines eigenen Wechsels die Kreditbank berechtigt ist, gleichzeitig als Aussteller und Abnehmer ein und derselben Tratte zu fungieren". Trotz einer gewissen Ähnlichkeit mit dem Solawechsel ist vorliegender Wechsel, wie bereits erklärt wurde, kein Eigenwechsel. Im Gegensatz zum Einheitsgesetz über die Tratte und den Solawechsel (EB3)3 erlaubt das englische Gesetz über die Tratte vom 18. August 1882 dem Wechselinhaber, diese seinem Ermessen nach als eigenen oder gezogenen Wechsel zu deuten. Da entsprechend dem EB3 und der Bestimmung dieser Wechsel eben ein gezogener Wechsel ist, so gelten für ihn die selben Normen, die für die Tratte gültig sind, insbesondere hinsichtlich des Akzeptes. G.F. Scherschenewitsch ist darin jedoch anderer Meinung. Von seinem Gesichtspunkt aus ist der Trassant, der sich zum Trassaten ernennt, "ab diesem Moment ebenso verpflichtet wie ein Aussteller eines Solawechsel. Das Akzept ist nicht mehr erforderlich4.

Tatsächlich nimmt der Aussteller eines gezogen-eneigenen Wechsels mit dem Zeitpunkt dessen Ausstellung die Verbindlichkeit laut Wechsel an, aber eben als Trassant einer Tratte und nicht als Akzeptant5. Trotzdem, obwohl der gezogeneeigene Wechsel auch vor dem Zeitpunkt dessen Akzeptes durch den Aussteller die Verbindlichkeit des Letzteren, einen Geldbetrag zu zahlen, beinhaltet, kann die Verletzung der Akzeptordnung, die die Verbindlichkeit des Ausstellers nicht ausschliessen kann, z.B. im Falle des Vorhandenseins von Regresspflichtigen, den Ausschluss deren regressiver Verbindlichkeit zur Folge haben.

Eine andere Abart des gezogenen Wechsels ist der Wechsel auf eigene Order, wobei der Trassant und der Assignatar ein und dieselbe Person sind. Der Wechselaussteller bestimmt sich selbst als Wechselnehmer. Anschliessend kann der Wechselaussteller mit einem seiner Gläubiger durch die Übergabe aufgrund des Indossaments abrechnen. Auf diese Weise kann der Wechsel auf eigene Order sehr praktisch für dessen Aussteller sein, wenn er noch nicht weiss, mit wem konkret er abzurechnen hat, jedoch besteht zugleich eine Notwendigkeit den Wechsel an seinen Schuldner zu übertragen. Ausserdem erlaubt der Wechsel auf eigene Order das Problem zu lösen, das dadurch bedingt ist, dass es dem Schuldner unmöglich ist, selbständig einen Solawechsel auszustellen. Im gegebenen Fall akzeptiert der Schuldner einen gezogenen Wechsel zu Gunsten des Trassanten, der damit infolge dieses Geschäftes de facto einen Solawechsel des Schuldners (Akzeptanten) in Händen hält.

Neben den genannten gezogen-eneigenen Wechseln und den Wechseln auf eigene Order weist W.A. Below auch auf die Möglichkeit der Ausstellung von nicht in der Bestimmung über die Tratte und den Solawechsel vorgesehenen aber ihr nicht widersprechenden Wechseln auf Order des Bezogenen sowie auf eigene Order hin6.

Im Wechsel auf Order des Bezogenen sind Trassat und Assignatar dieselbe Person. Der Einsatz eines derartigen Wechsels ist in den selben Fällen sinnvoll, wie der des Wechsels auf eigene Order, jedoch mit dem Unterschied, dass im Wechsel, der auf Order des Bezogenen ausgestellt wurde, die Person, der gegenüber die Verbindlichkeit eingegangen wird, nicht vom Wechselaussteller, sondern vom Bezogenen (dem erstem Wechselinhaber) bestimmt wird.

Der Wechsel auf eigene Order ist ein Wechsel mit einem einzigen Beteiligten, dem gegenüber ein Rechtsverhältnis erst nach dem Indossieren dieses Wechsels an einen Dritten entstehen kann. Das Indossieren eines derartigen Wechsels auf dem Wechselformular hat eine das Entstehen eines Wechsels mit Formularindossament, das die Verbindlichkeit nur einer Person beinhaltet, zur Folge. Jedoch kann das selbe Resultat auch beim Indossieren durch ein Formular eines nicht akzeptierten Wechsels auf eigene Order erzielt werden. Aber die Wechselannahme eines Wechsels mit einem einzigen Beteiligten hat im Gegensatz zur Annahme eines Wechsels auf eigene Order keine Zunahme der pflichtigen Personen zur Folge. Ausserdem erfordert der Wechsel mit einem einzigen Beteiligten im Gegensatz zum Wechsel auf eigene Order überhaupt keine in ihm angeführten weiteren Personen neben dem Aussteller, der gleichzeitig Trassat und Assignatar ist.

Es sei übrigens betont, dass die Möglichkeit des Bestehens von Tratten auf Order des Bezogenen und von solchen auf eigene Order ziemlich fraglich ist. Dementsprechend ist die praktische Anwendung der genannten Papiere zur Vermeidung ungünstiger Folgen, die durch die Anerkennung dieser Wechselarten, die Verletzungen der Anforderungen der Gesetzgebung beinhalten, entstehen können, eher als unzweckmässig zu bezeichnen



1 Bestätigt durch den Beschluss Nr. 104/1341 des Zentralexekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR vom 7. August 1937. Sammelband von Gesetzen und Verordnungen der Arbeiter- und Bauernregierung der UdSSR. 1937, Nr.52, S.221.
2 Einer anderen Auffassung ist W.A. Below, der darauf hingewiesen hat, dass "der gezogene Wechsel keine Verbindlichkeiten des Wechselinhabers, insbesondere eines bedingten, beinhaltet". Dabei wird von W.A. Below als Inhalt einer nicht akzeptierten Tratte der Antrag an den Trassaten und die Verpflichtung des Trassanten, zum Akzeptieren des Wechsels beizutragen, genannt. Die Verantwortung des Trassanten ist, nach der Meinung von Below, im Falle der Nichtakzeptierung des Wechsels durch den Trassaten, durch die Unredlichkeit des Trassanten bedingt, die in der Zustimmung ein Angebot in Form einer Tratte zu unterbreiten zum Ausdruck kommt, das spezifischen Rechtsfolgen unterliegt, ohne imstande zu sein, ihr Akzept von Seiten des Zahlers zu garantieren. Below W.A., Wechselgesetz Russlands, M., 1996, S. 53, 236, 237.
3 Anlage Nr.1 zum Genfer Übereinkommen Nr. 358 vom 7. Juni 1930.
4 Scherschenewitsch G.F. Lehrbuch des Handelsrechtes (nach der Ausgabe 1914). M.: Spark, 1994, S.279
5 W.A. Below ist anderer Meinung und weist darauf hin, dass der Aussteller eines gezogenen-eigenen Wechsels bis zum Zeitpunkt des Akzeptes dieses Wechsels keine Verbindlichkeit annimmt.
6 Below W.A., o.g. Werk, S.99. Below W.A., "Begriff, Wesen und Ausstellung von Wechseln: einige praktische Probleme". Fachzeitschrift "Wirtschaft und Recht" 1997 Nr.5, S.61.





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