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ENTSTEHUNG VON WECHSELVERBINDLICHKEITEN
Die Frage der Entstehung von Wechselverbindlichkeiten ist eine der am meisten diskutierten in der Theorie des Wechselrechtes. In der juristischen Fachliteratur wird mit Recht betont, dass "jeder in der Zivilrechtslehre vertretenen Gesichtspunkte über eine Geschäftsabwicklung, die eine Wechselverbindlichkeit herbeiführt, der Erläuterung des Problems einige weitere Annahmen hinzufügt"1. Demzufolge ist die Diskussion über die Entstehung einer Wechselverbindlichkeit noch lange nicht zu Ende.
Zahlreiche, hauptsächlich deutsche Wechseltheorien, die der Erforschung dieser Frage gewidmet sind, können mit einem gewissen Relativitätsmass als vertragliche und ausservertragliche definiert werden. Die Verfasser von vertraglichen Theorien erkennen als Grundlage zur Entstehung der Wechselverbindlichkeit den Vertrag zwischen einem Trassanten und einem Wechselinhaber an. Die Verfasser von ausservertraglichen Theorien schliessen das Vorhandensein irgendeines Vertrages als Grundlage zur Entstehung der Wechselverbindlichkeit aus. Unterschiedlich wird auch die Frage über den Zeitpunkt der Entstehung der Wechselverbindlichkeit behandelt, der vom Gesichtspunkt der jeweiligen theoretischen Ansätze entweder als Zeitpunkt der Ausfertigung, Ausstellung oder Annahme des Wechsels angesehen wird. In der russischen juristischen Fachliteratur wurden Wechseltheorien am umfassendsten im Werk von W.D. Katkow "Allgemeine Wechsellehre: eine juristische Studie2 behandelt. Im vorliegenden Artikel werden nur jene Theorien behandelt, die im Zivilrecht eine grössere Entwicklung erfahren haben und bis heute ihre Bedeutung nicht verloren haben.
Unter den ausservertraglichen Theorien ist vor allem die Kreationstheorie von Kuntze zu erwähnen. Laut Kreationstheorie entsteht die Wechselverbindlichkeit kraft einer einseitigen Erstellung des Wechsels. Als Zeitpunkt der Entstehung der Wechselverbindlichkeit wird die Unterzeichnung des Wechsels anerkannt3.
Wie von G.F.Scherschenewitsch berechtigt betont wurde, erklärt die Kreationstheorie ausgezeichnet, warum der Trassant dem redlichen Wechselinhaber einen Wechsel, der ohne, sogar gegen seinen Willen ausgestellt wurde, bezahlen muss und erklärt auch die Unabhängigkeit der Rechte der nachfolgenden Wechselinhaber von den Rechten ihrer Vorgänger4. W.A.Below nimmt an, dass die Kreationstheorie die einzige ist, die das Rechtswesen eines Indossaments erklären kann5.
Trotzdem, wenn man den Zeitpunkt der Wechselausstellung als Moment der Entstehung der Wechselverbindlichkeit annimmt, müsste man die Möglichkeit zulassen, dass eine Verbindlichkeit ohne ein ihr entsprechendes Recht existiert. Diesbezüglich weist P.J.Drobyschew darauf hin, dass in "einem bestimmten Zeitraum (bis zur Übernahme der Verbindlichkeit seitens des Wechselgläubigers) das Wechselrechtsverhältnis in unvollendeter Form, ohne zweiten Partner besteht, d.h. gleichermassen in sich selbst geschlossen ist6. Jedoch muss er dabei eingestehen, dass das "eigentlich überhaupt kein Rechtsverhaltnis ist, sondern reine Absicht des Trassanten, eine Wechselverbindlichkeit in Erwartung eines redlichen und ordnungsgemäss legitimierten Wechselgläubigers einzugehen7. Die dabei zwischen dem Zeitpunkt der Aufstellung und dem der Ausstellung entstandene Verbindlichkeit stellt sich als "unvollendete, die eine Glattstellung durch die Aushändigung des Wechsels an den ersten Wechselinhaber erfordert8 dar. Es ist unvorstellbar, den o.g. Schlussfolgerungen der Anhänger der Kreationstheorie zuzustimmen. Es ist kaum denkbar, eine Verbindlichkeit als unvollendet anzuerkennen.
Wie bereits von W.D. Katkow betont wurde, hat "der Wechsel entweder zum Zeitpunkt dessen Ausstellung (Kreation) tatsächlich die Entstehung einer Verbindlichkeit zur Folge und kann dann nicht als etwas Unvollendetes bezeichnet werden, oder die Verbindlichkeit entsteht erst zum Zeitpunkt der Übernahme (Nehmung) des niedergeschriebenen Wechsels durch den ersten Wechselerwerber und in diesem Fall entsteht keine Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Wechselabfassung (Kreation)9. Es ist schwer, dem Standpunkt von W.A. Below zuzustimmen, der die Frage, wer der Gläubiger eines schon aufgestellten aber noch nicht ausgestellten Wechsels ist eher als "theoretisch und daher kaum als ernstes Argument gegen die Theorie der Wechselkreation akzeptabel10 abtut.
Ausserdem vernachlässigt die Kreationstheorie völlig die Interessen des Wechselschuldners und stimmt somit mit der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation, die Einwände gegenüber einem gewissenlosen Wechselinhaber zulässt, nicht überein (Art. 17 der Bestimmung über die Tratte und den Solawechsel)11.
Aufgrund der Kreationstheorie entstand die Emissionstheorie, wonach die Wechselverbindlichkeit auch durch einseitige Handlung der die Verbindlichkeit zu übernehmenden Person entsteht. Jedoch betrachtet die Emissionstheorie als einseitige Handlung nicht nur die Wechselabfassung, sondern auch eine absichtliche Ausstellung des Wechsels durch den Trassanten. Dabei fordert die Emissionstheorie keine Übernahme des Wechsels durch die Person, die potentiell ein Wechselgläubiger werden kann. Die Wechselverbindlichkeit entsteht schon lediglich durch die Ausstellung, die Wechselemission und zwar zum Zeitpunkt der Ausstellung.
Wie schon betont, kann eine Verbindlichkeit aus sich heraus nicht entstehen und existieren, ohne ihr entsprechendem Recht. Deswegen kann man den Schlussfolgerungen der Emissionstheorie nicht zustimmen, die der Tatsache des Wechselerwerbs in der Entstehung der Wechselverbindlichkeit keine Bedeutung zumisst. Die Tatsache der Emission alleine genügt nicht, um eine Verbindlichkeit entstehen zu lassen; es ist erforderlich, dass sie durch die Tatsache der Wechselübernahme bekräftigt wird. Demzufolge kann man W.D. Katkow zustimmen, der darauf hinweist: "wenn man die Emissionstheorie genau studiert, stellt man fest, dass die Emission die Verbindlichkeiten nicht begründet.12
Vom praktischen Standpunkt aus gesehen ist zu betonen, dass die Emissionstheorie auf keinen Fall die Entstehung der Wechselverbindlichkeit ohne Einwilligung des Trassanten in Form der Emissionsurkunde zulässt. Im genannten Teil widerspricht die Emissionstheorie völlig der geltenden Gesetzgebung (Art. 16, 17 der Bestimmung über die Tratte und den Solawechsel).
Anders wird das Problem der Entstehung der Wechselverbindlichkeit in Grünhuts "Redlichkeitstheorie" gelöst. Als einzige Voraussetzung zur Entstehung der Wechselverbindlichkeit wird der Erwerb des Wechsels auf redliche Weise anerkannt. Dabei verneint die Redlichkeitstheorie die Notwendigkeit des Vorhandenseins des Willen des Trassanten zur Ausstellung des Wechsels. Demzufolge kann der redliche Erwerb eines Wechsels die Entstehung der Wechselverbindlichkeit auch dann verursachen, wenn der Trassant den Wechsel verloren hat oder der Wechsel gestohlen wurde oder auf die eine oder andere Weise ohne den Willen des Trassanten sich nicht mehr in dessen Händen befindet.
Als Nachteil der Redlichkeitstheorie von Grünhut muss genannt werden, dass aus der Gesamtheit der juristischen Tatsachen, die bei der Entstehung der Wechselverbindlichkeit gegeben sind, diese Theorie nur zwei künstlich hervorhebt: die Wechselabfassung und dessen gewissenhaften Erwerb. Sonstige, bei der Entstehung der Wechselverbindlichkeit vorhandenen juristische Tatsachen ignorierend, erklärt die Redlichkeitstheorie von Grünhut nicht die rechtliche Natur der Entstehung einer Wechselverbindlichkeit. Die Wechselabfassung und dessen gewissenhafter Erwerb sind stets ein Teil bei der Entstehung der Wechselverbindlichkeit, aber lediglich in Ausnahmsfällen entsteht die Wechselverbindlichkeit ausschliesslich aufgrund dieser zwei juristischen Tatsachen gegen den Willen des Trassanten. Dabei ist die Entstehung der Wechselverbindlichkeit ausschliesslich aufgrund dieser zwei genannten juristischen Tatsachen nur bezüglich nachfolgender Erwerber möglich13. Es hat keinen Sinn, über einen redlichen Erwerb durch den ersten Erwerber zu diskutieren, falls der Wechsel ihm vom Trassanten nicht bewusst ausgestellt wurde. In den meisten Fällen der Entstehung einer Wechselverbindlichkeit und in allen Fällen der Entstehung dieser Verbindlichkeit gegenüber dem ersten Wechselerwerber ist auch der Wille des Trassanten zur Ausstellung eines Wechsels wesentlich, der von Grünhuts Theorie ignoriert wird. Die Anerkennung des Vorhandenseins dieses Willens seitens des Trassanten neben dem Willen des Wechselerwerbers lässt uns von einer Übereinstimmung der Willenserklärungen beider Parteien, d.h. von einem Vertrag sprechen.
Anders ist die Entstehung der Wechselverbindlichkeit in Vertragstheorien erläutert, die eine Notwendigkeit der Übereinstimmung der Willenserklärungen des Trassanten und des Wechselinhabers zur Entstehung der Wechselverbindlichkeit voraussetzen. Unter den verschiedenen Vertragstheorien ist vor allem die Vertragstheorie von Tell zu erwähnen. Nach der Auffassung von Tell ist eine Wechselverbindlichkeit das Versprechen eines Geldbetrages, das unabhängig von Gründen ist und durch die Ausstellung und Abnahme des Wechsels getroffen wird, die in der Folge den Vertragsabschluss über die Übernahme der Wechselverbindlichkeit seitens des Trassanten darstellen.
Die Vertragstheorie von Tell verneint nicht nur die Möglichkeit der Entstehung der Wechselverbindlichkeit gegen den Willen des Trassanten, sondern auch gegen den Willen des Wechselinhabers. Dementsprechend ist die Wechselverbindlichkeit immer entweder auf einem Vertrag begründet oder besteht gar nicht. Demnach definiert Tell drei Vertragsarten bezüglich der Wechselverbindlichkeit: 1) zwischen dem Trassanten und dem Wechselinhaber, 2) zwischen dem Indossament-Unterzeichner und dem Wechselinhaber, 3) zwischen dem Akzeptanten und dem Präsentanten. Hier muss sofort eine offensichtliche Inkorrektheit der letzten Behauptung festgehalten werden. Im übrigen ist W.D. Korotkow zuzustimmen, der die Theorie Tells als zwar nicht die volle Wahrheit, aber als eine ihr sehr nahe kommende bezeichnet14.
Trotztem hat die Theorie von Tell einige offensichtliche Nachteile. Die Vertragstheorie erklärt die rechtliche Natur eines Wechsels, wobei zunächst nur der Trassant, der Wechselerwerber und der Akzeptant im Verhältnis zueinander stehen, und stösst so in ihrer reinen Form auf unüberwindliche Probleme bei Hinzukommen der Unterzeichner in die Beziehung um den Wechsel. Die Theorie Tells schliesst die Möglichkeit der Entstehung einer Wechselverbindlichkeit ausserhalb des zwischen dem Trassanten und dem ersten Wechselinhaber abgeschlossenen Ausstellung-Annahme-Vertrages aus. Im genannten Teil steht die Theorie in Widerspruch zur geltenden Gesetzgebung, die die Obliegenheit des Trassanten bestimmt, bei Präsentierung des Wechsels durch den gewissenhaften Wechselinhaber den Wechsel einzulösen, unabhängig davon, wie der Wechsel in Umlauf gekommen ist. Ausserdem kann die Vertragstheorie die Unabhängigkeit der Rechte nachfolgender Wechselinhaber von den Rechten ihrer Vorganger nicht erklären.
Einen Versuch, die genannten Widersprüche der Vertragstheorie zu beheben, hat der italienische Wissenschaftler Vivante unternommen, dessen Theorie nicht nur Wechsel, sondern auch die Institution der Wertpapiere allgemein betrifft. Vivante geht davon aus, dass, wenn die Verhältnisse zwischen dem Trassanten und dem ersten Wechselinhaber durch den zwischen den beiden abgeschlossen Vertrag festgelegt sind, so wird zugleich das Verhältnis des Schuldners zu zukünftigen Wechselinhabern durch die einseitige Willenserklärung des Trassanten bestimmt, die eine selbständige rechtsfähige Tatsache darstellt und im Inhalt des Dokuments zum Ausdruck kommt15. Dabei kann nur der Wechselinhaber, der den Wechsel auf seine Art erworben hat, seine Rechte auf eine derartige einseitige Willenserklärung begründen. Übrigens, wie M.M. Agarkow betonte, wäre es korrekter in diesem Fall, von einem Inhaber zu reden, der auf durch Spezifik des Wechsel bedingte Art und Weise legitimiert wurde16. Es ist zu betonen, dass die Form der gespalteten Willenserklärung das Trassanten noch vor Vivante von Goldschmidt in seiner Eigentumstheorie angewendet wurde, in der allerdings die Gültigkeit der genannten einseitigen Willenserklärung durch das Vorhandensein eines Vertrages mit dem ersten Erwerber bedingt war.
Der Nachteil der Theorie von Vivante, wie M.M. Agarkow betont, besteht darin, dass sie eines der Elemente künstlich hervorhebt, das die Wertpapiere (öffentliche Rechtmässigkeit) kennzeichnet, ohne in ausreichendem Umfang die Vielfalt sämtlicher aus dieser Institution zu entstehenden Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen17. Ausserdem können gegen die Theorie von Vivante, die die Rechte nachfolgender Wechselinhaber mit der einseitigen Willenserklärung des Trassanten begründet, sämtliche in Bezug auf die oben erläuterte Kreationstheorie vorliegenden Einwände erhoben werden.
Von grossem Interesse ist ebenfalls die Rechtsscheintheorie von Jacobi, die jedoch wie auch Vivantes Theorie von M.M. Agarkow kritisch beleuchtet wurde18. Vom Gesichtspunkt Jacobis aus gleicht die Rechtsordnung, die die Rechtsverhältnisse bei Wertpapieremission und Fondsumschlag regelt, hinsichtlich redlicher Dritter den äusseren Rechtsschein der Ausübung tatsächlich geltender Rechte an. Dabei tritt die Verantwortlichkeit des Wertpapieraufstellers, der den Rechtsschein geschaffen hat, dem ein redlicher Dritte vertraut hat, zum Beginn der Beschädigung ein. Jedoch sieht die genannte Verantwortung keinen Schadenersatz vor, sondern die Übertragung der Verantwortung an den Wertpapieraufsteller im gleichen Mass, wie wenn das Wertpapier ordnungsgemäss in Umlauf kommen würde.
Selbstverständlich verdient die Rechtsscheintheorie, die ihre Schlussfolgerungen aus zwar relativ zahlreichen Fällen des Schutzes der Interessen redlicher Dritter zieht, die jedoch, verankert in den Grundlagen der Rechtsordnung, nicht als allgemeiner Neubeginn anerkannt werden können, eine begründete Kritik. Man muss der Behauptung von M.M. Agarkow zustimmen, dass "die Rechtsordnung deshalb besteht, um die Beziehungen von Personen zu regeln, die durch Fakten bestätigt werden, die tatsächlich bestehen und als Grundlagen der Entstehung, Aufhebung und Änderung von Rechtsbeziehungen anerkannt sind. Eine Scheinwelt ist mit Wirtschaftsumsatz, den Anforderungen der Geschäftspraxis und dem realen Leben unvereinbar19.
Trotzdem können die Schlussfolgerungen der Rechtsscheintheorie zur Erläuterung der Verantwortungsgrundlagen des Trassanten gegenüber einem redlichen Wechselinhaber, der von einem Dritten einen Wechsel erworben hat, der gegen den Willen des Wechselerstellers diesem abhanden gekommen ist, von gewisser Bedeutung sein. Damit ist jener Teilbereich der Theorie gemeint, in welchem die Erstellung des Wechsels, die die Verantwortung des Trassanten begründet, nicht als einseitige Geschäftsabwicklung, sondern als Handlung, die keine Willenserklärung zur Verpflichtung des Wechselabfassers beinhaltet, betrachtet wird, und die daher nicht unter den Begriff Geschäftsabwicklung fällt, die jedoch, nichts desto trotz, unter bestimmten Bedingungen eine Entstehung von Wechselverbindlichkeiten zur Folge hat.
Als Schlussfolgerung aus der Erläuterung der Frage nach der Grundlage der Entstehung einer Wechselverbindlichkeit kann festgestellt werden, dass die Wechselverbindlichkeit aus zwei verschiedenen Gründen entstehen kann. In den meisten der Fälle und immer im Verhältnis zum ersten Erwerber entsteht die Wechselverbindlichkeit aufgrund eines Vertrages zwischen dem Trassanten und dem ersten Wechselinhaber, der durch Ausstellung und Annahme des Wechsels abgeschlossen wird. Die Willenserklärung des Trassanten kommt im Akt der Ausstellung des Wechsels zur Geltung und trifft mit der Willenserklärung des Wechselinhabers in Form der Wechselannahme zusammen. Im Endeffekt kommt es zu einer übereinstimmenden Willenserklärung zweier Personen, des Trassanten und des Wechselinhabers,was erlaubt, vom Abschluss eines Vertrages als Grundlage der Entstehung einer Wechselverbindlichkeit zu sprechen, der, da dessen Abschluss bestimmte Handlungen vorsieht, zur Kategorie der Realverträge gezählt werden kann. Die Rechte nachfolgender Wechselinhaber gründen sich auf den Vertrag mit ihren Vorgängern, der durch die Wechselübergabe abgeschlossen wird. Dabei ist die Unabhängigkeit der Rechte nachfolgender Wechselinhaber von den Rechten ihrer Vorgänger durch die imperativ in der geltenden Gesetzgebung festgelegte Eigenschaft der öffentlichen Ordnungsmässigkeit des Wechsels gesichert. Der Präsidiumsbeschluss des Obersten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation Nr. 305/96 vom 2. April 1996 lässt die Schlussfolgerung zu, dass auch das Oberste Schiedsgericht der Russischen Föderation, das die bei der Ausstellung des Wechsels entstehenden Verhältnisse als Vertragsbeziehungen bewertet, auf diese Weise den Standpunkt teilt, dass der Entstehung von Wechselverpflichtungen ein Vertrag zugrunde liegt20.
Trotzdem ist in Ausnahmsfällen und lediglich im Bezug auf nachfolgende redliche Wechselinhaber die Entstehung der Wechselverbindlichkeit ohne den Willen des Trassanten zulässig. In den angedeuteten Fällen entsteht die Wechselverbindlichkeit aufgrund des redlichen Erwerbs des ordnungsgemäss abgefassten Wechsels und gerade im Moment der Übernahme des Wechsels, was in diesen Fällen von Übereinstimmung der Gesetzgebung mit den genannten Fällen aus der Redlichkeitstheorie von Grünhut zeugt. Dabei ist die Wechselabfassung nicht als einseitige Geschäftsabwicklung, sondern als andersartige Handlung, die keine Willenserklärung des Wechselabfassers sich über den Wechsel zu verpflichten enthält, zu betrachten (Rechtsscheintheorie von Jacobi). Die Abfassung des Wechsels und dessen redlicher Erwerb stellen demzufolge eine unerlässliche und hinreichende Gesamtheit juristischer Tatsachen dar, mit denen die geltende Gesetzgebung die Entstehung der Wechselverbindlichkeit des Trassanten gegenüber nachfolgenden Wechselinhabern verbindet. Da in den genannten Fällen von der Gesetzgebung der Schutz der Interessen redlicher Dritter zum Nachteil des Trassanten vorgesehen ist, so ist die Übertragung von Wechselverbindlichkeiten nicht anders als als Gewährleistung der Interessen des Wechselumlaufs zu erklären. In Art. 16, 17 der Bestimmung über die Tratte und den Solawechsel ist die Möglichkeit der Entstehung der Wechselverbindlichkeit ohne den Willen des Trassanten als ein in der Gesetzgebung festgelegter "Kompromiss zwischen der Stabilität des Wechselumlaufs und der des Rechtes21 zu betrachten.
1 Drobyschew P.J. "Der Wechsel im Geschaftsverkehr. Dissertation zur Erlangung des Grades Kandidat der Rechtswissenschaft". SPb., 1996, S. 81
2 Katkow W.D. "Allgemeine Wechsellehre". Charkow, 1904
3 Grundlagen der Kreations-, Emissions- und Vertragstheorien sowie die der Theorien von Grunhut und Goldschmidt s. Katkow W.D., o.g. Werk, S. 9 - 119; Scherschenewitsch G.F., Handelsrechtstudie, B.3, SPb. 1909, S. 29 - 35
4 Scherschenewitsch G.F., Handelsrechtstudie, B.3, SPb. 1909, S.32
5 Below W.A., Wechselrecht Russlands, M., 1996. S.39
6 Drobyschev P.J., o.g. Werk, S. 81 - 82
7 ebd.
8 ebd S.62.
9 Katkow W.D., o.g. Werk, S.55
10 o.g. Werk, S.39
11 Verordnung v. ZEK und v. Rat der Volkskommissare der UdSSR vom 7. August 1937 Nr. 104/1341 (Ges. der UdSSR, 1937, Nr. 52, S. 221).
12 Katkow W.S., o.g. Werk, S.65
13 Bezuglich dieser Ausnahmefalle der Entstehung der Wechselverbindlichkeit gegen den Willen des Trassanten, die unten erlautert werden, ist den von Grunhut gefa?ten Schlu?folgerungen zuzustimmen.
14 Katkow W.D. , o.g. Werk, S.89
15 Grundlagen der Theorien von Vivante und Jacobi s. Werk: Agarkow M.M., Grundlagen des Bankrechtes. Wertpapier-Lehre. M., Beck, 1994, S. 213 - 222.
16 Agarkow M.M., o.g. Werk, S.248
17 ebd. S. 250
18 ebd. S. 217 - 222
19 Agarkow M.M., o.g. Werk, S. 220
20 Informationsblatt des Obersten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation Nr. 7/96, S. 62-65
21 Agarkow M.M., o.g. Werk, S. 220
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