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Wie ist die Zahlungsordnung der staatlichen Verwaltungsgebühr bei Inanspruchnahme der Arbitrage hinsichtlich Prolongation, Stundung und Rückerstattung?
Laut Art.5 des Bundesgesetzes der Russ. Föderation "Über die Verwaltungsgebühr" kann das Schiedsgericht, ausgehend von den Vermögensverhältnissen der Parteien, die Zahlung der Verwaltungsgebühr prolongieren, stunden oder deren Höhe verringern.
Im Plenarbeschluss Nr. 6 des Obersten Schiedsgerichtes vom 20.03.96 wird darauf hingewiesen, dass "die Prolongation oder Stundung der Zahlung der Verwaltungsgebühr sowie die Verringerung deren Höhe auf schriftlichen Antrag der interessierten Partei erfolgt". Dem Antrag müssen entsprechende Begründungen unter Vorlage von Dokumenten beigelegt sein, die bestätigen, dass die Vermögenslage der interessierten Partei die Zahlung der Verwaltungsgebühr in der festgelegten Höhe bei Einreichung eines Forderungsantrages nicht möglich macht. Dokumente, die die Vermögensverhältnisse der interessierten Partei bestätigen, sind:
- eine durch die Steuerbehörde bestätigte Liste der Verrechnungs- und sonstigen Konten, der Namen und Anschriften von Banken und sonstigen Kreditanstalten, wo diese Konten eröffnet wurden (incl. der Konten der Filialen und Vertretungen der juristischen Person bzw. der interessierten Partei);
- von der Bank (den Banken) bestätigte Angaben über das Nichtvorhandensein auf dem entsprechenden Konto (Konten) der Geldmittel in der für die Zahlung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Höhe sowie über die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten des Kontoinhabers (Konteninhabers) laut Schuldtiteln und Zahlungsdokumenten. Dem Antrag auf Verringerung der Höhe der Verwaltungsgebühr sind Dokumente über das auf dem Konto (den Konten) vorhandene Guthaben beizulegen.
- Die Vorlage von Dokumenten, die bestätigen, dass sich der Kläger (Antragsteller) bzw. die Person, die einen Appell oder eine Beschwerde eingereicht haben, an Banken oder sonstige Institute zwecks Aufnahme einer Anleihe gewandt haben, und die auch das Fehlen von flüssigem Vermögen bestätigen, dessen Veräusserung die für die Zahlung der Verwaltungsgebühr nötige Geldsumme ermöglichen würde, ist nicht erforderlich.
Der Antrag auf Prolongation oder Stundung der Zahlung der Verwaltungsgebühr sowie auf Verringerung deren Höhe kann vom Schiedsgericht nur dann gebilligt werden, wenn die vorgelegten Dokumente das Nichtvorhandensein auf dem Bankkonto (Konten) von Geldmitteln in der für die Zahlung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Höhe bestätigen. Wenn solche Dokumente nicht vorhanden sind ist der Antrag abzulehnen.
Das Schiedsgericht kann die Prolongation bzw. Stundung der Zahlung der Verwaltungsgebühr sowie die Verringerung deren Höhe nicht nach eigenem Ermessen verweigern, wenn objektive Gründe zur Genehmigung des Antrages vorliegen.
Bei Vorlage des Antrages auf Prolongation oder Stundung der Zahlung der Verwaltungsgebühr können Forderungsgesuch (Antrag), Berufung oder Rechtsmittel nicht aufgrund der Nichteinzahlung der Verwaltungsgebühr zurückerstattet werden. Geht es im Antrag um die Verringerung der Höhe der Verwaltungsgebühr, so sind Forderungsgesuch (Antrag), Berufung oder Rechtsmittel aus der Verwaltungsgebühr gesondert zu bezahlen.
Bei Annahme von Forderungsgesuch (Antrag), Berufung oder Rechtsmittel erfolgt die Bearbeitung des Antrages auf Prolongation oder Stundung der Zahlung der Verwaltungsgebühr sowie auf Verringerung deren Höhe einzig durch den Richter des Gerichtes der entsprechenden Instanz.
Auf Stattgeben des Antrages weist die Bestimmung über die Annahme von Forderungsgesuch (Antrag) , Berufung oder Rechtsmittel hin, auf Verweigerung - die Bestimmung über die Rückerstattung von Forderungsgesuch (Antrag), Berufung oder Rechtsmittel.
Die Bestimmung über die Rückerstattung von Forderungsgesuch (Antrag), Berufung oder Rechtsmittel infolge der Verweigerung der Bewilligung des Antrages kann aufgrund des ADV entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation angefochten werden.
In den Fällen, wo die Partei bei Prolongation oder Stundung der Zahlung der Verwaltungsgebühr bis zum Zeitpunkt des Schiedsgerichtstermins noch keine die Zahlung bestätigenden Dokumente vorgelegt hat, hat das Gericht bei der Beschluss-, Schiedsspruch-, Verfügungsfassung über den Einzug der Verwaltungsgebühr von der entsprechenden Partei zu entscheiden. Gibt das Schiedsgericht dem Forderungsgesuch (der Klage) statt, so wird die Verwaltungsgebühr von der Gegenpartei direkt zu Gunsten des Bundesbudgets eingezogen. Weist das Schiedsgericht das Forderungsgesuch (die Klage) ab, so ist die Verwaltungsgebühr von jener Partei, der die Prolongation bzw. die Stundung gebilligt wurde, einzuziehen.
Verrechnung der Kosten der staatlichen Verwaltungsgebühr und deren Rückerstattung
Im Plenarbeschluss Nr.6 des Obersten Schiedsgerichtes der Russischen Föderation vom 20.03.96 wird darauf hingewiesen, dass "bei der Entscheidung über die Verrechnung der Kosten der Verwaltungsgebühr das Schiedsgericht vom Art.95 T.1 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation ausgehen muss", dem zufolge die Verwaltungsgebühr von den im Rechtsstreit beteiligten Parteien im Verhältnis des Umfanges der anerkannten Forderungen verrechnet wird. Im Teil 3 des o.g. Artikels ist jedoch vorgesehen, dass, wenn der Rechtsstreit infolge der Verletzung der vorgerichtlichen (Reklamations-)Ordnung der Beilegung von Streitigkeiten durch eine der beteiligten Personen entstanden ist, das Schiedsgericht berechtigt ist, die Kosten der Verwaltungsgebühr der schuldigen Partei unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens anzulasten.
Ist keine vorgerichtliche Reklamationsordnung einer Beilegung der Streitigkeiten bestimmt worden, so hat das Schiedsgericht bei freiwilliger Entsprechung der Forderungen durch den Beklagten nach der Klageerhebung über die Umlage der Kosten der Verwaltungsgebühr an die entsprechende Partei laut Art. 95 T.1 zu entscheiden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Forderungen des Klägers de facto entsprochen wurde.
Laut Art.6 des Gesetzes der Russ. Föderation "Über
die staatliche Verwaltungsgebühr" ist die entrichtete Verwaltungsgebühr
ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn das Gericht Antrag, Klage oder
ein sonstiges Gesuch zurück- oder abweist; ebenfalls, bei Einstellung des
Schiedsgerichtsverfahrens oder Nichtbearbeitung der Klage, wenn der Rechtsstreit
nicht der Gerichtsbarkeit des Amts- oder Schiedsgerichtes unterliegt sowie im
Falle der Nichteinhaltung einer aufgestellten vorgerichtlichen Ordnungen der
Beilegung von Streitigkeiten mit dem Beklagten durch den Kläger; weiteres
im Falle der Stattgebung der Forderungen durch das Schiedsgericht, wenn der
Beklagte von der Zahlung der Verwaltungsgebühr gemäss Art.5 P.3 Abs.5
des Gesetzes "Über die staatliche Verwaltungsgebühr" befreit ist.
Die Rückerstattung der an das Bundesbudget bezahlten staatlichen
Verwaltungsgebühr erfolgt auf Antrag, der bei der Steuerbehörde innerhalb
eines Jahres ab dem Datum des entsprechenden Gerichtsbeschlusses einzureichen
ist. Die zurückzuerstattende staatliche Verwaltungsgebühr ist der
juristischen Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der entsprechenden Beschlussfassung
durch die zuständige Finanz- bzw. Steuerbehörde auszuzahlen.
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