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Aktualisierung:
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Zugehörigkeit:
Rechtsschutz von Privatpersonen in Russland
A. Mourachko
01.03.2000
Beratung
Zivilrecht
Frage-Antwort





Ich habe ein Zimmer in einer nicht privatisierten Gemeinschaftswohnung. Da ich oft lange auf Dienstreise bin, habe ich eine entfernte Verwandte ständig bei mir aufgenommen. Die Nachbarn bestehen jedoch darauf, dass sie exmittiert wird, weil sie ohne das Einverständnis der Nachbarn bei mir wohnt und nicht angemeldet ist. Ist ihre Forderung gerechtfertigt und was soll ich in einer solchen Situation unternehmen?

Im vorliegenden Fall sind vom gesetzlichen Stanpunkt aus zwei Fragen zu klären: Aus welchem Grund können Sie ihre Verwandte in ihrem Zimmer wohnen lassen und können ihre Wohnungsnachbarn verlangen, dass sie aus der Wohnung exmittiert wird?

Erstens werden die Mietverhältnisse in einer nicht privatisierten Gemeinschaftswohnung heute durch einen sozialen Mietvertrag geregelt (Art. 672 BGB der Russ. Föderation). Das heisst, dass ein Zimmer in einer Gemeinschaftswohnung Stadteigentum ist (Wohnungsbestand des sozialen Programms) und somit in die Verantwortung der örtlichen Bezirksverwaltung in Gestalt des entsprechenden Wohnamtes fällt. Da Sie nicht der Eigentümer dieses Zimmers sind, sind Sie im Sinne des Wohngesetzbuches Russlands nicht berechtigt, eine Person in diesem Zimmer unbefristet (länger als 6 Monate) ohne gesetzliche Begründung wohnen zu lassen. Eine solche Wohnerlaubnis kann nur ein Vertreter der örtlichen Verwaltung bzw. des Wohnamtes ausstellen. Im vorliegenden Fall ist es erforderlich, eine Erlaubnis ausstellen zu lassen und einen Untermietvertrag zwischen Ihnen, Ihrer Verwandten und dem Wohnamt abzuschliessen. Jedoch kann man auf den Vertragsschluss verzichten, wenn Ihre Verwandte ein Familienmitglied ist. Art. 672 BGB der Russ. Föderation stellt fest, dass laut Mietvertrag eines sozialen Wohnraumes Familienmitglieder, die zusammen mit dem Mieter wohnen, alle Rechte eines Mieters haben. Es genügt, dass Sie als Hauptmieter einverstanden sind, dass Ihre Verwandte mit Ihnen in der Wohnung wohnt. Eine Wohnungszuweisung oder ein Mietvertrag sind in diesem Fall durch die Familienverhältnisse ersetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art.53 P.2 WBG der Russ. Föderation als Familienangehörige des Mieters folgende Personen gelten: Ehepartner, Kinder, Eltern und andere Verwandte, die mit dem Mieter zusammen wohnen und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt f

Dabei hat die Beziehung auf einen Familiencharakter hinzuweisen: gemeinsame Ausgaben, gegenseitige Hilfeleistung etc. Die Bedingungen einer gemeinsamen Haushaltführung werden im Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofes der UdSSR Nr.2 vom 3. April 1987 "Über die Praxis der Anwendung des Wohnrechtes" berührt. Wenn Ihre Verwandte in Ihrem Zimmer weniger als 6 Monate wohnt, ist sie berechtigt, als Mitbewohnerin ohne Zustimmung des Wohnamtes zu wohnen, welches jedoch über die Aufnahme der Mitbewohnerin zu benachrichtigen ist. Zugleich ist es zum Entstehen des Rechtes auf ständige Wohnsitznahme (länger als 6 Monate) erforderlich, einen Untermietvertrag mit dem Wohnamt zu schliessen. Es muss erwähnt werden, dass es nur eine allgemein verbreitete Meinung ist, dass nach dem Ablauf von 6 Monaten die Verpflichtung entsteht, einen Vertrag abzuschliessen. Direkt folgt dies aus dem Gesetz nicht. Art.680 BGB der Russischen Föderation erläutert nicht, welche Folgen eine Verlängerung des Wohnenbleibens des Mitbewohners auf Zeit über 6 Monate hinaus nach sich zieht. Diese Tatsache weist wiederum darauf hin, dass die Frist von 6 Monaten keine Ablauffrist ist, die durch das Gesetz bestimmt wurde. In der Praxis ist es ein Zeitraum, nach dessen Ablauf die Geltendmachung des subjektiven Rechtes erlischt, sofern es nicht innerhalb dieser 6 Monate in Anspruch genommen wurde. So tritt nach dem Ablauf von 6 Monaten das Wohnrecht des Mieters ausser Kraft, wenn er innerhalb dieser Zeit nicht in seinem Zimmer wohnte. In unserem Fall setzt Art. 680 BGB der Russ. Föderation nur die Frist des Bestehens des Rechtes fest. D.h. 6 Monate für einen zeitweiligen Mitbewohner. Demzufolge tritt das Wohnrecht des Mitbewohners auf Zeit nach dem Ablauf von 6 Monaten nicht von selbst ausser Kraft. Erstens, weil diese Frist im Gesetz nicht als Ablauffrist festgesetzt wurde. Zweitens geht aus der Bedeutung dieser Frist kein Ablaufcharakter des Rechtes im Bezug auf den Mitbewohner auf Zeit hervor. Noch einmal, Art. 680 BGB Russlands beinhaltet keinen Hinweis auf die Folgen des Wohnens eines Mitbewohners auf Zeit über 6 Monate hinaus. Darüber hinaus hat der Mitbewohner auf Zeit selbst zu bestimmen, wie lange er sich an seinem zeitweiligen Wohnort aufhält, das Gesetz bestimmt nur die Mindestaufenthaltszeit von 6 Monaten. Anders ausgedrückt, es geht um die Dauer des Vorhandenseins eines Rechtes, das durch die zuständige Person verlängert werden kann, sofern diese keine Einwände gegen ein weiteres Wohnen des zeitweiligen Mitbewohners hat.

Zweitens, hat Ihre Verwandte eine rechtliche Grundlage für das Mitwohnen in Ihrem Zimmer, so sind die Rechtsverhältnisse bezüglich des Wohnens in nichtprivatisierten Kommunalwohnungen heutzutage im BGB Russlands geregelt. Es geht hier um das gemeinschaftliche Teileigentum der Mieter einer Kommunalwohnung. Das bedeutet, dass laut Art. 247 P.1 BGB der Russ. Föderation die Nutzung der Gemeinschaftswohnung im Einverständnis aller Teilnehmer (Bewohner) erfolgt. Zugleich sind Sie selbständiger Eigner Ihres Anteiles am gemeinschaftlichen Teileigentum und sind berechtigt, über Ihr Zimmer frei und selbständig zu verfügen. In der Regel berührt das Recht der gemeinschaftlichen Verfügung im gegenseitigen Einverständnis mit den Nachbarn das Recht jedes Zimmerbesitzers, über sein Teileigentum nach seinem Gutdünken zu verfügen, nicht. Und das bedeutet, dass die Nachbarn nicht berechtigt sind, Sie in der Ausübung Ihres Wohnrechtes einzuschränken und die Ausweisung Ihrer aufgrund Ihrer Zustimmung in Ihrem Zimmer wohnenden Verwandten aus der Wohnung zu verlangen. Hätten Ihre Nachbarn die Gemeinschaftswohnung privatisiert, so entstünde ein allgemeines Gemeinschaftseigentum. In diesem Falle wären Ihre Nachbarn berechtigt, auf ihrer Forderung zu bestehen, auch im Bezug auf Ihren Anteil (die Besonderheit des allgemeinen Gemeinschaftseigentums besteht darin, dass alles nur mit Einverständnis aller Beteiligten genutzt wird). Diese Form ist vom Art. 258 BGB der Russischen Föderation vorgesehen und setzt ein engeres Verhältnis zwischen den Beteiligten voraus. In der Regel machen das Familien, bäuerliche Betriebe, die an einem engen, vertraulichen Familienleben interessiert sind. Im vorliegenden Fall bestehen keine engen oder vertraulichen Beziehungen zu den Nachbarn. In dieser Situation wird vom Gesetz der Begriff des gemeinschaftlichen Teileigentums eingeführt, wobei keiner das Recht hat, sich in die Angelegenheiten des anderen einzumischen. Zur Ausnahme kommt es nur, wenn Sie den gemeinschaftlichen Nutzraum für sich einnehmen (Diele, Abstellraum, Küche). In diesem Fall haben die Nachbarn ein Forderungsrecht laut Art. 247 P.1 BGB der Russ. Föderation, da es nicht um Ihr Teileigentum (Zimmer) sondern um die gemeinsame Kommunalwohnung geht.

Demzufolge haben Ihre Wohnungsnachbarn kein "Vorzugsstimmrecht", ungeachtet dessen, dass die Wohnung nicht privatisiert wurde. Die Wohnverhältnisse bleiben unverändert, aber die Rechtsregelung für den sozialen Mietvertrag ist eine neue. Es stimmt, dass vor der Verabschiedung des neuen BGB der Russischen Föderation bei Abschluss eines Untermietvertrages die Zustimmung der Nachbarn (Art. 77 WBG P.3) erforderlich war. Mit der Einrichtung des gemeinschaftlichen Teileigentums (Besitztum) ist das ehemalige Gemeinschaftsrecht ungültig. Sie sind der absolute Hausherr (in Sinne des Eigentumsrechts) innerhalb Ihres Anteiles (Zimmer). Berufen die Nachbarn sich auf die Anmeldung, so verletzen sie Ihr Wohnrecht. Ihre Verwandte ist nur polizeilich anzumelden und ist dann berechtigt, in Ihrem Zimmer aufgrund Ihrer Zustimmung als Mitbewohnerin auf Zeit (Untermieter) zu wohnen oder das Zimmer aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages unter Anmeldung beim Wohnamt, welches verpflichtet ist, Ihrer Verwandten ordentliche Wohnbedingungen zu gewähren, ständig zu bewohnen.





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