
|
Vom Parkplatz eines Hotels wurde ein Fahrzeug gestohlen. Als Entschädigung wurde vom Hotel dem Beschädigten der Preis des Autos ausgezahlt. Danach wurde das als gestohlen gemeldete Auto gefunden und auf dem Parkplatz des Polizeireviers abgestellt. Da das Fahrzeug nun dem Besitzer zurückgegeben werden kann, hat das Hotel ihn daraufhin angesprochen, den als Schadenersatz ausgezahlten Betrag zurückzuerstatten. In der Folge wurde festgestellt, dass der Aufenthaltsort des Fahrzeugbesitzers unbekannt ist, und dass das Auto bereits im Kommissionshandel an einen Dritten weiterverkauft wurde. Kann das Hotel, das in eine schwierige finanzielle Lage geraten war, den ausgezahlten Betrag zurückverlangen und was ist dafür zu unternehmen?
Zweifellos ist das Hotel berechtigt, den gezahlten Betrag zurückzuverlangen. In diesem Fall geht es um die Verbindlichkeit des Schadenersatzes infolge unbegründeter Bereicherung, wobei als Schuldner der Autobesitzer und als Gläubiger das Hotel fungiert. Eine Bereicherung ist nach dem Zivilrecht der Russ. Föderation das Ansparen von Vermögen ohne rechtliche Grundlage oder auf einer rechtlichen Grundlage, die in der Folge ungültig geworden ist. Der Schadenersatz ist eine legale Form des Bezuges von Geldmitteln. Da der Vermögensverlust des Beschädigten durch die Übergabe des gefundenen Fahrzeuges gutgemacht werden kann, entfällt die rechtliche Grundlage für den Bezug eines Schadensersatzes in Form von Geld, denn der Fahrzeugbesitzer spart ohne rechtliche Grundlage jene Mittel, die er ausgeben hätte sollen. Darüber hinaus wurde das Hotel infolge der gezahlten Entschädigung in eine schwierige finanzielle Lage gebracht, die unmittelbar infolge der unbegründeten Bereicherung verursacht wurde. Für die Verbindlichkeit aus unbegründeter Bereicherung ist unbedeutend, ob diese als Folge der Handlungen des Bereicherten oder Dritter verursacht wurde. Es ist ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die Handlungen des Autokäufers rechtmässig oder gesetzwidrig waren ebenso wenig wie das Wesen der juristischer Tatsachen, die zum Entstehen dieser Verbindlichkeit geführt haben (Anfangsschadenersatz).
Die Verbindlichkeit aus unbegründeter Bereicherung äussert sich als Rückerstattung der ausgezahlten Beträge, einschliesslich Zinsen in der Höhe des am Wohnort des Gläubigers geltenden mittleren Zinssatzes, der gültig war, als der Autobesitzer erfuhr oder erfahren musste, dass das Fahrzeug gefunden wurde.
Das Zahlen der Entschädigungssumme hat keinen Eigentumsübergang zur Folge. Der erfolgt ebenfalls nicht, wenn den Besitzer nicht festzustellen ist oder er auf sein Vermögen bis zum Zeitpunkt der gesetzmässigen Übereignung an Dritte verzichtet hat. In diesem Fall ist der legale Hergang der Fahrzeugveräusserung im Kommissionshandel zweifelhaft, da die Legalisierung des gestohlenen Autos nicht ausgeschlossen ist. Erstens ist das Auto bei den Organen der Autoinspektion (im weiteren Text GAI genannt) obligatorisch einzutragen. Die GAI registriert ein Fahrzeug aus verschiedenen Gründen "mit neuem Kennzeichen" aufgrund eines Kaufvertrages mit einem ehrlichen oder unehrlichen Erwerber, falls das unmöglich (unerwünscht) nachzuweisen ist, oder sie verweigert die Eintragung. Grundsätzlich werden Verweigerungen beim Gericht angefechtet und das Gericht entscheidet über die Registrierung. Auf welcher Grundlage kann vom Gericht die Entscheidung getroffen werden? Hier ist zu erwähnen, dass heutzutage keine Rechtsbasis für die Zukunft der von der GAI sichergestellten Fahrzeuge besteht. In der Praxis werden die Fahrzeuge von der GAI dem tatsächlichen (Vermögenstitel) Besitzer gegen Vorlage eines "Verwahrungsscheines" übergeben, auf dessen Grundlage der tatsächlicher Erwerber (ehrlich oder unerhlich) das Gericht zwecks Anerkennung seines Eigentumsrechtes anruft.
Die erste Grundlage für die Entscheidung des Gerichtes ist Art. 226 BGB der Russischen Föderation ("Bewegliche Sachen, auf die der Besitzer verzichtet hat"). Das Gericht stellt die Tatsache des Übergangs der Besitzrechte im Bezug auf "einen besitzerlosen Gegenstand" fest, auf welchen der Besitzer laut Annahme des Gerichtes verzichtet hat. Jedoch kann in unserem Fall ist ein positiver Gerichtsbeschluss nicht gesetzlich sein, da die Tatsache eines freiwilligen Verzichtes schlecht festzustellen ist. Erstens kann das Auto zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Fahndung sein. Zweitens hat der legitime Eigentümer das Fahrzeug bei der Autoinspektion nicht ordnungsgemäss abgemeldet. Dabei kann, wie bekannt, laut Art. 236 BGB der Russischen Föderation der Verzicht auf Vermögen durch Handlungen des Eigentümers erfolgen, die eindeutig seinen Verzicht auf den Besitz, dessen Nutzung und auf das Recht, darüber zu verfügen, ohne Absicht irgendwelche Eigentumsrechte geltend zu machen, beweisen. Der legitime Eigentümer hat aber nichts unternommen, da er weder seinen Verzicht auf das Auto erklärt noch das Auto zurückgenommen hat; ganz zu schweigen von Massnahmen zur Abmeldung des Autos bei der GAI. Demzufolge ist die Anwendung des Art. 226 BGB der Russ. Föderation über den Erwerb das Fahrzeuges als besitzlosen Gegenstand nicht legitim und der Gerichtsbeschluss über die Übergabe des Fahrzeuges an den neuen Eigentümer gesetzwidrig. Dies gilt auch in den Fällen eines "Fundes" oder einer "Erwerbsverjährung".
Als zweite Grundlage für den Gerichtsbeschluss können
Sachrechte dienen, die im Kaufvertrag bestätigt sind. Jedoch ist nach Abschluss
des Kaufvertrages das Fahrzeug bei der Autoinspektion anzumelden. Dabei ist
die Anmeldung allein aufgrund eines Kaufvertrages nicht erlaubt. Es müssen
die Identifikations- und die technischen Daten (Fahrzeugbrief, Fahrgestell,
Herstellerangaben) überprüft werden. Die Autoinspektion ist verpflichtet,
nicht nur die vorgeschriebenen Identifikationsmerkmale zu prüfen, sondern
auch zu ermitteln, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist. In diesem Fall
war das Auto in der Fahndung, im Fahrzeugbrief war eine andere Person eingetragen.
Das Auto konnte aufgrund dieser Fakten nicht angemeldet werden. Aufgrund der
Prüfergebnisse müsste ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung
(Fahrzeugbrief) eingeleitet werden. Für diesen Zeitraum ist bis zur Klärung
dessen, was weiter mit ihm zu geschehen hat, das Fahrzeug sicherzustellen. Sogar
dann, wenn an den Handlungen des Autoerwerbers nichts Rechtswidriges festgestellt
werden kann, ist die Anmeldung des Fahrzeuges nicht möglich. Wurde das
Auto trotzdem angemeldet, dann erfolgte die Registrierung nicht ordnungsgemäss,
d.h. gesetzwidrig (möglich, dass die Anmeldung aufgrund der Vermutung von
Treu und Glaube des Erwerbers erfolgte; diese ist jedoch nicht anwendbar, da
das Auto in der Fahndung war). Was nun die Entscheidung des Gerichts betrifft,
das die Übereignung auf Präsumption von Treu und Glaube anerkennt,
wenn die Mittäterschaft des Erwerbers nicht nachzuweisen ist, so entspricht
sie nicht dem Gesetz angesichts der Möglichkeit der Feststellung von Abweichungen
der Identifikationsangaben im Vertrag und von geänderter Kennzeichnung
am Fahrgestell nach der Begutachtung des Fahrzeuges. Aufgrund der Aufhebung
des Gerichtsbeschlusses ist die illegale Registrierung bei der GAI rückgängig
zu machen.
Demzufolge ist, auch wenn das Auto von einem Dritten erworben wurde, die Möglichkeit der Forderung einer Rückerstattung der ausgezahlten Entschädigung zum Zweck des Schadenersatzes, indem der Kaufvertrag des Autos als ungültig aufgedeckt wird und das Auto vom ungesetzlichen Besitzer eingefordert wird, nicht ausgeschlossen. Der Besitz des Autos durch den neuen Fahrzeugeigentümer ist ungesetzlich, auch wenn er das Auto ehrlich erworben hat ohne zu wissen, dass der Kommissionshändler nicht berechtigt war, das Auto zu veräussern. Es genügt, dass das Fahrzeug gestohlen wurde, unabhängig davon, ob von einem überwachten Parkplatz oder direkt vom Besitzer. In diesem Fall hat der legitime Besitzer das Vorrecht, da sein Eigentum ohne seinen Willen abhanden gekommen ist. Der nachfolgende Besitzer ist berechtigt, seine Ansprüche auf die Rückerstattung des gezahlten Betrages sowie eines Schadenersatzes beim Kommissionshändler geltend zu machen. Der Kommissionshändler tritt in dem Fall als Verkäufer auf, der zu beweisen hat, dass der Erwerber wusste und wissen musste, dass das Fahrzeug gesetzwidrig veräussert wurde. Die Anstrengung einer Klage gegen den Kommissionshändler kann eine präjudizielle Bedeutung im Falle eines Regressanspruches haben.
Da der Aufenthaltsort des ersten Besitzers nicht bekannt ist, hat das Hotel als Gläubiger in der Verbindlichkeit des Schadenersatzes infolge unbegründeter Bereicherung, der seine Ansprüche auf das umstrittene Gut (Fahrzeug) geltend macht, das Recht, in der Sache als Dritter aufzutreten. Als Begründung für die Teilnahme eines Dritten am Rechtsverfahren dient das Vorhandensein einer selbständigen Forderung.
Auf diese Weise ist das Hotel berechtigt, vor Gericht
eine Klage über die Ausserkraftsetzung des Kaufvertrages zu erheben sowie
die Anerkennung des Eigentumsrechtes des ersten Besitzers und eine Zwangsveräusserung
des Fahrzeuges als Entschädigung des gezahlten Betrages aufgrund der Verbindlichkeit
aus unbegründeter Bereicherung zu verlangen. Zum Forderungsumfang kann
auch die Ausfertigungsgebühr für den Antrag des Hotels auf die Teilnahme
als Dritter, einschliesslich Spesen und Rechtsberatung gehören. Um die
Veräusserungsprozedur zu vermeiden, kann das Gericht im Auftrag der interessierten
Partei die Übergabe des Eigentumsrechts auf das Fahrzeug auf den Gläubiger
erwägen, zum Anschlagwert ohne zusätzliche Unkosten als Rückerstattung
des unbegründeten Erwerbs. Lehnt der Richter in seinem Rechtsspruch die
Klage des Hotels ab, so ist dies nicht anzufechten. In diesem Falle
ist die einzige Form des Rechtsschutzes die Anwendung des Allgemeinrechtes,
d.h. eine Klageschrift wegen des Schadenersatzes infolge unbegründeter
Bereicherung einzureichen und ein neues Gerichtsverfahren zu beantragen.
|

|