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Was ist unter der vorsätzlichen Verzögerung der Gerichtsverhandlung seitens des Angeklagten zu verstehen und was kann man dagegen unternehmen?
Eine vorsätzliche Verzögerung der Gerichtsverhandlung
seitens des Antragsgegners ist ohne Zweifel ein Grund für ein Kontumazialverfahren,
den das Amtsgericht akzeptieren muss. In diesem Fall hat der Kläger nachzuweisen,
dass vorsätzliche Handlungen des Antragsgegners die Gerichtsverhandlung
behindern. Wenn z.B. der Kläger die Vorladungskopie an den Antragsgegner
abgeschickt und letzterer die Unterzeichnung (Bestätigungsunterschrift)
verweigert hat. In diesem Fall gilt ein Vermerk des Postträgers als Beweis
für die vorsätzliche Verzögerung der Gerichtsverhandlung. Die
Vorladung kann auch von einem Milizbeamten (Staatsanwalt) ausgehändigt
werden, der im Falle der Verweigerung ebenfalls eine Akte anfertigt. Hat nach
der Unterzeichnung der Benachrichtigung der Antragsgegner wieder einen Krankenschein
vorgelegt, so ist auf Anfrage des Staatsanwaltes (der Miliz) die Krankengeschichte
zwecks Prüfung der Übereinstimmung des Krankenscheines mit den Angaben
der Kartei und der Atteste vorzulegen. Es ist vielleicht nicht schwierig, eine
ärztliche Bescheinigung nachzumachen, jedoch relativ kompliziert, eine
Krankengeschichte zu fälschen. Wenn natürlich die Bescheinigung mit
der Krankengeschichte nicht übereinstimmt, dann liegt eine Urkundenfälschung
vor. Es sind dann die Umstände der Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung
zu überprüfen. Bestätigung von abgelegten Analysen, Eintragung
der Bescheinigung in den Rechnungsbüchern etc. Wurde die Bescheinigung
in der genannten Klinik nicht eingetragen oder nicht ordnungsgemäss eingetragen,
so ist eine Akte anzulegen. Alle aufgeführten Unterlagen gelten als Beweis
für eine vorsätzliche Verzögerung der Gerichtsverhandlung und
als Begründung für das Kontumazialverfahren in Abwesenheit des Antragsgegners.
Werden diese Umstände vom Gericht nicht akzeptiert, so ist die Verletzung
des Prozessrechtes beim Kassationsgericht anzufechten, da in diesem Fall das
Gericht den Gerichtstermin nicht verlegen darf, sondern auf dem Verwaltungswege
(Geldstrafe) die Präsenz des Antragsgegners vor Gericht gewährleisten
muss.
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