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Unternehmertätigkeit in Russland
A. Mourachko
1998
Beratung
Zivilrecht
Frage-Antwort





Ist es möglich den Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer (Direktor) auch in der Aktiengesellschaft fristlos zu kündigen?

Ja, das ist möglich. Wie bekannt, werden in Russland die Arbeitsverhältnisse der Teilhaber einer Aktiengesellschaft durch die Normen des Arbeitsrechtes, unter Ausschluss einzelner Besonderheiten, die im AktG der Russ. Föderation vom 24.11.95 Nr. 208 festgelegt sind, bestimmt.

Laut Art. 69 P. 3 AktG. der Russ. Föderation ist nach der Wahl des Generaldirektors in der Hauptversammlung, wenn nichts anderes in der Satzung vorgesehen ist, laut Art.17 T.2 ArbG der Russ. Föderation mit ihm ein befristeter Arbeitsvertrag (Kontrakt) zu schliessen.

Die vorfristige Vertragskündigung erfolgt durch den Beschluss der Hauptversammlung, falls es laut Satzung nicht in die Kompetenz des Vorstandes (Aufsichtsrates) fällt.

Als Kündigungsgrund laut Art.33 P.2 ArbG der Russ. Föderation dient das Nichtentsprechen des Geschäftsführers gegenüber seinem Aufgabenbereich, unzureichende Qualifikation oder Gesundheitszustand, der ihn an der Ausübung dieser Tätigkeit hindert.

Kündigungsgründe sind anhand von Fakten nachzuweisen. Unbegründete Hinweise darauf, dass der Geschäftsführer keine erforderlichen Fähigkeiten hat, natürlich falls nichts anderes in der Satzung vorgesehen ist, sind keine zweifellosen Gründe zur Kündigung des Arbeitsvertrages (Kontraktes).

Darüber hinaus sind im Art.254 P.4 ArbG zusätzliche Gründe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Geschäftsführer des Unternehmens aufgeführt. Entfallen einige im befristeten Arbeitsvertrag festgelegten Leistungen, so kann die Frage nach seinem tatsächlichen Entsprechen auf seinem Posten gestellt werden.

Liegen keine Gründe zur Kündigung des Arbeitsvertrages mit dem Geschäftsführer des Unternehmens gemäss Art.33 ArbG der Russ. Föderation vor, so ist über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Vertragsbestimmung, die zusätzliche Gründe beinhaltet, zu entscheiden. Es sei zu betonen, dass es hier ausschliesslich um Führungskräfte geht, da nach allgemeiner Regelung entsprechend Art. 5 ArbG der Russ. Föderation in den Arbeitsverträgen (Kontrakten) keine Bestimmungen, welche die Lage der Arbeitnehmer verschlechtern, zulässig sind.





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