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Zugehörigkeit:
Unternehmertätigkeit in Russland
A. Mourachko
1998
Beratung
Zivilrecht
Frage-Antwort





Ist es möglich, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer auf Anregung der Geschäftsführung infolge eines Eigentümerwechsels und der Reorganisation der juristischen Person zu kündigen?

Nein, das ist nicht möglich. Allgemeine Bedingungen der Vertragskündigung auf Anregung der Geschäftsführung sind im Art.33 ArbG der Russ. Föderation aufgeführt. Dieser Artikel erwähnt unter ergiebiger Aufführung von Fällen einseitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses keinen Fall im Falle der Reorganisation und des Eigentümerwechsels des Unternehmens (Fusion, Anschluss, Ausgründung, Umwandlung).

Gemäss Art.29 P.2 ArbG der Russ. Föderation bleiben im Falle des Eigentümerwechsels oder der Reorganisation des Unternehmens (Fusion, Anschluss, Ausgliederung, Umwandlung) bestehende Arbeitsverhältnisse aufgrund der Zustimmung des Arbeitnehmers davon unberührt. In diesem Fall ist eine gesetzliche Vertragskündigung auf Anregung der Geschäftsführung nur im Falle des Beschäftigungsrückganges bzw. einer Stellenplankürzung unter der Bedingung der Einhaltung der Entlassungsordnung (Versetzung im Falle seiner Zustimmung, Vorrechte beim Behalten des bestehenen Arbeitsplatzes, fristgemässe Benachrichtigung über die bevorstehende Kündigung etc.)möglich. Es ist zu erwähnen, dass der Eigentümerwechsel keine Reorganisation der juristischen Person vorsieht: weder juristischer Status, noch Eigentumsform werden durch den Amtsantritt eines neuen Geschäftsführers geändert. Das heisst, dass die genannten Bedingungen kein gesetzlicher Grund zur Arbeitsvertragskündigung auf Anregung der Geschäftsführung ist. Falls dabei die Rechte des Arbeitnehmers jedoch verletzt werden, so ist er laut Art.210 ArbG der Russ. Föderation berechtigt, seine Ansprüche gegenüber der Geschäftsführung vor Gericht geltend zu machen, wo über die Frage der Wiedereinstellung entschieden wird; ist die Wiedereinstellung kraft Gesetzes nicht möglich, so hat das Gericht, falls es die Kündigung als gesetzwidrig anerkennt, die Liquidationskommisson zu verpflichten, dem Arbeitnehmer seinen Durchschnittslohn für den Gesamtzeitraum seines gezwungenen Arbeitsversäumnisses auszuzahlen und ihm bei Neueinstellung zu helfen.

Hat daher die Reorganisation einen Beschäftigungsrückgang bzw. Stellenplankürzung zur Folge, können Arbeitsverhältnisse gekündigt werden (Art.33 P.1 ArbG der Russ. Föderation). Es gibt aber Ausnahmen. Zum Teil entsprechend P. 14 der Vorordnung des Präsidenten der Russ. Föderation vom 14.06.92 "Über die Massnahmen zur Unterstützung und Umfunktionierung von zahlungsunfähigen staatlichen Betrieben (Bankrott) und den Einsatz von Sonderprozeduren"; der neue Eigentümer, der den ehemaligen staatlichen Betrieb im Konkursverfahren als Eigentum zwecks Eigenverwaltung erworben hat, hat das Recht dessen Mitarbeiter, darunter auch den Geschäftsführer, einzustellen und zu entlassen.





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