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Könnten Sie die Ordnung des Arbeitsvertragsabschlusses erläutern? Kann er in mündlicher Form abgeschlossen werden, insbesondere bei der Anstellung bei einer Handelsfirma?
Die Ordnung des Arbeitsvertragsabschlusses, die in den "Empfehlungen zum Abschluss des Arbeitsvertrages (Kontraktes) in Schriftform" festgelegt ist, unterliegt den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsvertragsabschlusses im Zivilrecht. Laut allgemeiner Regelung ist der Arbeitsvertrag in Schriftform abzuschliessen und durch eine Verordnung des Direktors zu bestätigen (Art. 18 ArbG der Russ. Föderation). In diesem Falle erhöht eine schriftliche Festlegung des Arbeitsverhältnisses die Garantie des Rechtsschutzes bei der Realisation erzielter Vereinbarungen. Das Frühstückskartell beim Abschluss des Arbeitsvertrages ist auch nicht ausgeschlossen, obwohl in der Praxis jederzeit Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich dessen Inhaltes und Rechtsfolgen auftreten können. Laut Art. 18 P. 3 ArbG der Russ. Föderation tritt die Arbeitszulassung mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages unabhängig davon, ob dieser schriftlich oder mündlich geschlossen war, "de facto" in Kraft. Das bedeutet, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der verantwortlichen Person eine mündliche Vereinbarung über alle bestehenden Bedingungen des Arbeitsvertrages erzielt wurde und der Arbeitnehmer zur Arbeit zugelassen ist, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Als entscheidend gilt die Festlegung von Arbeitsplatz, -zeit und -entgelt.
Eine wichtige Voraussetzung bei der Arbeitsanstellung ist die Prüfung der schriftlichen Vollmachten der einstellenden Person. Das ist von Bedeutung bei der Beilegung von Streitigkeiten, falls diese auf Verlangen des Arbeitnehmers vor Gericht verhandelt werden. Wurde der Arbeitnehmer nach Übereikunft über sämtliche Arbeitsbedingungen nicht zur Arbeit zugelassen, so ist der Vertrag ausser Kraft. In diesem Fall hat der mündliche Vertragsschluss keine Rechtsfolgen für beide Parteien. Der Arbeitnehmer ist aber berechtigt, gemäss Art. 210 ArbG der Russ. Föderation die Verweigerung der Einstellung auf dem Rechtswege zu bestreiten.
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