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Zugehörigkeit:
Arbeitsrecht in der Russ. Föderation
A. Mourachko
1998
Beratung
Zivilrecht
Frage-Antwort





Welche Rechtsgrundlagen gibt es zur Entschädigung des moralischen Schadens in Arbeitsverhältnissen?

Bis vor kurzem gab es im Arbeitsrecht keine Obligation zur Entschädigung des moralischen Schadens im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen, da die Umrechnung von "Menschenwürde" in Geldform in der sozialistischen Gesellschaft unvorstellbar war.

Mit der Einführung der Grundlagen der bürgerlichen Gesetzgebung in das Zivilrecht wurde zum ersten Mal die Verantwortung für den moralischen Schaden vorgesehen, auch mit weiterer Wirkung im Bereich der Arbeitsverhältnisse.

In diesem Zusammenhang wurde durch die Vollversammlung des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation in der Vorordnung vom 20.12.94-10 "Über einige Fragen der Gesetzesanwendung zur Entschädigung von moralischem Schaden" festgelegt, dass der Verantwortungsfall dann eintritt, wenn durch ungesetzliche Kündigung, Versetzung oder sonstige gesetzeswidrige Handlungen seitens der Administration dem Arbeitnehmer seelischer oder körperlicher Schaden zugefügt worden ist. Das Plenum hat betont, dass der moralische Schaden, welcher dem Bürger zugefügt wurde, zu erstatten ist, wenn der Vorfall nach dem 3. August 1992 stattgefunden hat, da bis dahin diese Art der sachlichen Haftung gesetzlich nicht vorgesehen war.

Später wurde das Recht des Arbeitnehmers auf Kompensation des moralischen Schadens im Bundesgesetz vom 17.03.97 Nr. 59 "Über die Eintragung von Änderungen und Ergänzungen in Artikel 213 ArbG der Russ. Föderation" festgelegt. Entsprechend den eingeführten Änderungen ist ein Arbeitnehmer, der im Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht, berechtigt, bei Verletzung der Verpflichtungen gemäss Art. 213 P. 5 das Gericht mit der Forderung nach Entschädigung des moralischen Schadens anzurufen. Vom Gericht ist zu bewerten: Art und Umfang des zugefügten seelischen und körperlichen Schadens, Schuldgrad des Arbeitgebers, falls die Schuld der Grund zur Entschädigung ist, individuelle Besonderheiten der Person des Arbeitnehmers sowie Hergang der Zufügung des moralischen Schadens. Gemäss den Anforderungen der Vernunft und der Gerechtigkeit hat das Gericht die Abfindungshöhe zu bestimmen.

Laut den Bestimmungen des BGB wird seit 1. Januar 1995 die Abfindung ausschliesslich in Geldform ausgezahlt. Um den Interessen des Beschädigten Rechnung zu tragen, wäre jedoch auch Sachgegenwert vorstellbar, z.B., in Einvernehmen der Parteien wird als Entschädigung des zugefügten moralischen Schadens dem Arbeitnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt.

In der Regel sind die Entschädigung von moralischem Schaden und Sachschadenersatz voneinander unabhängige Folgen zugefügter Schadensformen, deshalb können Ansprüche nur für einen von beiden geltend gemacht werden. Zugleich gibt es einige Ausnahmen. Wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltspflichtigen seine Ehegattin vom Gehalt des Verstorbenen lebte, dann ist sie berechtigt, eine Indemnisation (Verlust des Gehaltsteils des Ehegatten) und eine Entschädigung des moralischen Schadens einzufordern.





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