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In letzter Zeit kommt öfters vor, dass auf Anregung der Administration die Arbeitgeber zwangsweise in unbezahlten Urlaub geschickt werden? Inwiefern ist das legal laut Arbeitsrecht?
Nach den Angaben des Komitees für Statistik der Russischen Föderation sind z.Z. mehr als 4 Mio. russischer Bürger, die in staatlichen oder privaten Unternehmen beschäftigt sind, gezwungen, Kurzarbeit zu übernehmen oder in unbezahlte Urlaube zu gehen.
Vom Gesichtspunkt des Arbeitsrechtes aus handelt es sich hier vor allem um die Verletzung der Gesetzgebung hinsichtlich Urlaubsbestimmungen durch den Arbeitgeber, da das Arbeitsrecht keine "erzwungenen" Urlaube zulässt. Wir wollen darauf hinweisen, dass gemäss Art. 76 ArbG der Russ. Föderation ein Arbeitnehmer aus familiären oder sonstigen triftigen Gründen aufgrund seines Antrages und mit Bewilligung der Administration kurzfristig ohne Gehalt beurlaubt werden kann. Die Dauer des zeitweiligen Urlaubs wird in Einvernehmen mit der Administration bestimmt. Aber in diesem Fall geht es um einen kurzfristigen unbezahlten Urlaub auf Anregung des Arbeitnehmers hin.
Infolge der andauernden Wirtschaftskrise und unter den Bedingungen des Produktionsrückganges, der Krise des Zahlungssystems und der Zunahme der Arbeitslosigkeit erschienen im Wirtschaftsleben "erzwungene" unbezahlte Urlaube. Hier tritt eine Situation auf, die den Arbeitgeber zwingt, aufgrund der finanzwirtschaftlichen Lage die Arbeitnehmer unbezahlt zu beurlauben, um eine Massenentlassung zu vermeiden und damit seine Fachkräfte zu behalten. In diesem Fall stellt sich dem Arbeitnehmer das Problem: entweder Entlassung oder unbezahlter Urlaub. Aber trotz der negativen Trends in der russischen Wirtschaft ermöglicht das Gesetz den Arbeitnehmern immer, ihre Arbeitsrechte zu schützen. Jedem Bürger bleibt das Recht auf Arbeit mit entsprechendem Entgelt garantiert.
Zur Bewältigung dieses Problems hat das Ministerium für Arbeit der Russischen Föderation am 27. Juni 1996 ein Memorandum "Über die Ordnung der Bewilligung von unbezahltem Urlaub auf Anregung des Arbeitgebers" verfasst. In der Erklärung ist eine Entschädigung für den Arbeitnehmer vorgesehen, falls er auf Anregung der Administration zwangsweise beurlaubt wird. Insbesondere, falls der Arbeitnehmer ohne seine Schuld seinen im Arbeitsvertrag (Kontrakt) festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, laut Art. 94 ArbG der Russ. Föderation die Ausfallzeit, jedoch nicht weniger als 2/3 des Tarifsatzes, zu entlohnen. Eine Weigerung der Geschäftsführung die Ausfallzeit zu bezahlen kann auf gerichtlichem Wege angefochten werden. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den ihm bewilligten erzwungenen Urlaub zu verweigern. In diesem Fall kann er wegen Stellenplankürzung mit fristgemässer Benachrichtigung 2 Monate im voraus und Auszahlung des Entlassungsgeldes in der Höhe des Durchschnittsmonatslohnes entlassen werden, das Entlassungsgeld kann in der Zeit der Arbeitsvermittlung bis zu 3 Monate weiter bezahlt werden.
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