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Familienrecht in der Russ. Föderation
N. Krutitzkij
2000
Beratung
Familienrecht
Frage-Antwort





Können Sie Ordnung und Folgen der Entziehung des elterlichen Sorgerechtes in der russischen Gesetzgebung erläutern?

Laut Art. 69 des Familliengesetzbuches der Russ. Föderation ist einer der Gründe für die Entziehung des Sorgerechtes das Unterlassen der Ausübung der elterlichen Pflichten, darunter das böswillige Unterlassen der Zahlung von Alimenten. Das Plenum des Obersten Gerichtshofes der Russ. Föderation erklärte im Abs.9 des Beschlusses Nr. 10 vom 27. Mai 1998 "Über die Awendung der Gesetzgebung durch das Gericht bei der Beilegung von mit Kindererziehung zusammenhängenden Streitigkeiten", dass die Vernachlässigung der elterlichen Erziehungspflicht sich im Fehlen der Sorge um das seelische und körperliche Wohl, um die Ausbildung, um die Vorbereitung des Kindes auf eine für die Gesellschaft nützliche Tätigkeit ausdrücken kann. Zugleich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Entziehung des elterlichen Sorgerechtes eine nur im äussersten Fall angewandte Massnahme darstellt. In Ausnahmsfällen ist das Gericht bei Nachweis des schuldhaften Vorgehens eines Elternteiles berechtigt, unter Berücksichtigung des Charakters seiner Verhaltensweise, der Persönlichkeit und sonstiger konkreter Umstände auf die Entziehung des Sorgerechtes zu verzichten und den Angeklagten auf die Notwendigkeit der Änderung seiner Einstellung zur Kindererziehung hinzuweisen sowie die Vormundschafts- und Pflegschaftsorgane mit der Kontrolle der Ausübung der elterlichen Pflichten zu beauftragen. Verzichtet das Gericht auf die Entziehung des Sorgerechtes, so ist es bei Auftreten der obengenannten Umstände berechtigt, entsprechend Art. 73 des Familliengesetzbuches das Kind von der elterlichen Familie zu trennen und die Sorge den Vormundschafts- und Pflegschaftsorganen zu übertragen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Entsprechend Art. 70 des Familliengesetzbuches erfolgt die Entziehung des elterlichen Sorgerechtes auf dem Gerichtsweg. Das Verfahren über die Entziehung des Sorgerechtes wird auf Antrag eines Elternteils (einer Person, die diese vertritt), des Staatsanwaltes sowie auf die Anträge von Organen bzw. Behörden hin, die für den Rechtsschutz minderjähriger Kinder zuständig sind (Vormundschafts- und Pflegschaftsorgane, Kommissionen für die Angelegenheiten von Minderjährigen, Anstalten für Waisen und Kinder, denen die elterliche Fürsorge abhanden gekommen ist etc.) aufgenommen.

Demzufolge sind die Verwandten des Kindes nicht berechtigt, von sich aus bei Gericht eine Klage über die Entziehung des Sorgerechtes einzureichen, was sie jedoch nicht daran hindert, einen entsprechenden Antrag an die Staatsanwaltschaft oder Vormundschaftsorgane, die berechtigt sind, das Gericht anzurufen, zu stellen. Das Plenum des Obersten Gerichtshofes hat im P.9 des Beschlusses Nr. 10 vom 27. Mai 1996 darauf hingewiesen, dass dem Personenkreis, auf dessen Antrag hin das Gericht das Verfahren über die Entziehung des Sorgerechtes aufnimmt, insbesondere Personen angehören, die die Eltern vertreten, und zwar: Pflegeeltern, Vormunde, Fürsorger, Adoptiveltern.

Laut Art. 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russ. Föderation (BGB) ist die Klage bei Gericht am Wohnsitz des Angeklagten einzureichen. Laut Art. 118 BGB kann die Klage gegen eine Person, deren Wohnsitz nicht bekannt ist, dort eingereicht werden, wo sich sein Besitz befindet, oder am letzten bekannten Wohnort. Die Klage gegen eine Person, die in der UdSSR keinen Wohnsitz hat, kann an dem Ort eingereicht werden, wo sich ihr Besitz befindet oder an ihrem letzten bekannten Wohnort in der UdSSR.

In Sachen der Entziehung des Sorgerechtes verhandelt das Gericht in Anwesenheit des Staatsanwaltes und der Vertreter der Vormundschafts- und Pflegschaftsorgane. Im Verfahren über die Entziehung des Sorgerechtes entscheidet das Gericht über das Entrichtung von Alimenten zugunsten des Kindes von Seiten der Eltern (einem Elternteil), denen das Sorgerecht entzogen wurde.

Die Folgen der Entziehung des Sorgerechtes

Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, verwirken sämtliche aufgrund der Verwandtschaft mit dem der elterlichen Gewalt entzogenen Kind eingeräumten Rechte, darunter das Recht, von ihm Unterhalt zu beziehen, sowie das Recht auf Vergünstigungen und staatliche Unterstützungen, die für Familien mit Kindern vorgesehen sind.

Die Entziehung des Sorgerechtes befreit die Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht. Über die Frage des weiteren Zusammenwohnens des Kindes mit den Eltern (einem Elternteil) entscheidet das Gericht entsprechend der Ordnung, die die Gestzgebung für das Wohnrecht vorschreibt. Das Kind, dem gegenüber den Eltern (einem Elternteil) das Sorgerecht entzogen wurde, behält sein Eigentumsrecht auf Wohnraum bzw. das Recht über den Wohnraum zu verfügen sowie seine Vermögensrechte aufgrund der Verwandtschaft mit den Eltern und sonstigen Verwandten, darunter sein Erbrecht.

Wenn es nicht möglich ist, das Sorgerecht dem anderen Elternteil zu übertragen, oder wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wird, so wird das Kind der Obhut des Vormundschsfts- und Pflegschaftsorganes überantwortet. Im P.18 des Plenarbeschlusses Nr. 10 des Obersten Gerichtshofes vom 27. Mai 1998 ist darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbeschluss über die Entziehung des Sorgerechtes beinhalten muss, wem das Kind zur Erziehung überantwortet wird: dem anderen Elternteil, dem Vormundschsfts- und Pflegschaftsorgan oder dem Vormund (Pfleger), wenn dieser bereits ordnungsgemäss ernannt wurde. Wenn es nicht möglich ist, das Sorgerecht dem anderen Elternteil zu übertragen, oder wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wird, und der Vormund (Pfleger ) wurde noch nicht ernannt, so wird die Fürsorge des Kindes vom Gericht dem Vormundschafts- und Pflegschaftsorgan übertragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Übergabe des Kindes zur Erziehung durch Verwandte bzw. andere Personen nur dann zulässig ist, wenn diese zu seinem Vormund oder Pfleger ernannt worden sind.

Die Adoption eines Kindes, wenn den Eltern (einem Elternteil) das Sorgerecht entzogen wurde, ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum des Gerichtsbeschlusses über die Entziehung des Sorgerechtes zulässig.






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